Ihr Vater soll nicht ins Heim, aber allein geht es zu Hause nicht mehr. In dieser Lage stoßen viele Familien auf die Pflege-WG: eine Wohnung, in der mehrere Pflegebedürftige zusammenleben, sich einen Pflegedienst teilen und trotzdem ihren eigenen Rhythmus behalten. Die Pflegeversicherung fördert diese Wohnform ausdrücklich. Was sie leistet, was sie kostet und wo Sie genau hinsehen sollten, lesen Sie hier.
Was eine Pflege-WG ist – und was nicht
Im Gesetz heißt sie ambulant betreute Wohngruppe. Mehrere pflegebedürftige Menschen mieten gemeinsam eine Wohnung oder je ein Zimmer darin, führen einen gemeinsamen Haushalt und beauftragen selbst die Dienste, die sie brauchen: einen ambulanten Pflegedienst für die Pflege und eine sogenannte Präsenzkraft für Organisation, Hauswirtschaft und Betreuung.
Der entscheidende Punkt: Die WG ist keine Einrichtung, in die man einzieht und die dann alles regelt. Die Bewohner beziehungsweise ihre Angehörigen bleiben Auftraggeber. Sie entscheiden, wer kocht, wer pflegt und wer die Präsenzkraft anstellt. Das bringt Selbstbestimmung – und Verantwortung.
Unterschied zu betreutem Wohnen und Pflegeheim
- Betreutes Wohnen ist eine eigene Wohnung mit Grundservice wie Hausnotruf und Ansprechpartner. Pflege kaufen Sie separat dazu. Details in unserem Ratgeber zum betreuten Wohnen.
- Pflegeheim heißt vollstationäre Versorgung aus einer Hand, mit einem Vertrag und einem Eigenanteil. Wie sich das gegen die Betreuung zu Hause rechnet, zeigt der Vergleich Pflegeheim oder 24-Stunden-Pflege.
- Pflege-WG liegt dazwischen: gemeinschaftliches Wohnen mit ambulanter Versorgung, mehreren Verträgen und einer gemeinsam beauftragten Präsenzkraft.
Die Grenze ist rechtlich scharf gezogen. Bietet der Anbieter der Wohngruppe Leistungen an, die dem Umfang vollstationärer Pflege weitgehend entsprechen, entfällt der Wohngruppenzuschlag (§ 45f Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 SGB XI). Der Anbieter muss vor dem Einzug darauf hinweisen, dass er diesen Leistungsumfang nicht erbringt. Eine „WG“, die faktisch wie ein kleines Heim geführt wird, verliert also die Förderung.
Der Wohngruppenzuschlag: 224 Euro im Monat
Kernstück der Förderung ist der Wohngruppenzuschlag nach § 45f SGB XI. Er beträgt 224 Euro monatlich je anspruchsberechtigtem Bewohner (Stand: September 2026) und wird von der Pflegekasse zusätzlich zu allen anderen Leistungen gezahlt. Gedacht ist er für die Präsenzkraft, die die Gruppe gemeinsam beauftragt.
Diese Voraussetzungen müssen erfüllt sein
- Gruppengröße: Die pflegebedürftige Person lebt mit mindestens zwei und höchstens elf weiteren Personen in der Wohngruppe – also drei bis zwölf Bewohner insgesamt.
- Mindestens zwei Mitbewohner sind ebenfalls pflegebedürftig. Eine reine Senioren-WG ohne Pflegebedarf reicht nicht.
- Leistungsbezug: Es werden Leistungen nach den §§ 36, 37, 38, 45a oder 45b SGB XI bezogen. Über den Entlastungsbetrag nach § 45b kommen damit auch Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 infrage.
- Präsenzkraft: Die Mitglieder der Wohngruppe haben gemeinschaftlich eine Person beauftragt, die organisatorische, verwaltende, betreuende oder das Gemeinschaftsleben fördernde Tätigkeiten übernimmt oder hauswirtschaftlich unterstützt.
Den Zuschlag müssen Sie beantragen; er wird nicht automatisch gezahlt. Die Pflegekasse verlangt in der Regel den Mietvertrag, eine Bestätigung über die Zusammensetzung der Wohngruppe und den Vertrag mit der Präsenzkraft.
Ein häufiges Missverständnis
Der Wohngruppenzuschlag deckt nicht die Pflege. Er finanziert ausschließlich die gemeinsam beauftragte Präsenzkraft und reicht dafür meist nur anteilig. Die eigentliche Pflege läuft weiter über Pflegegeld oder Pflegesachleistung, die Miete zahlen Sie ohnehin selbst. Rechnen Sie den Zuschlag also als Baustein, nicht als Lösung.
Anschubfinanzierung bei Neugründung: bis zu 2.613 Euro
Gründen mehrere Familien eine Wohngruppe neu, fördert die Pflegekasse die altersgerechte oder barrierearme Umgestaltung der gemeinsamen Wohnung nach § 45g SGB XI mit bis zu 2.613 Euro je Person. Der Gesamtbetrag ist je Wohngruppe auf 10.452 Euro begrenzt; sind mehr als vier Anspruchsberechtigte beteiligt, wird die Summe anteilig auf die Kassen aufgeteilt.
Zwei Details entscheiden darüber, ob das Geld fließt. Erstens: Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen zu stellen – wer die Frist verstreichen lässt, verliert den Anspruch. Zweitens: Die Umbaumaßnahme darf bereits vor Gründung und Einzug durchgeführt werden. Sprechen Sie die Pflegekasse trotzdem vorher an und lassen Sie sich die Förderzusage geben, bevor Handwerker anrücken.
Eine Einschränkung sollten Sie kennen: Die Anschubfinanzierung wird aus einem bundesweiten Fördertopf gezahlt. Der Anspruch endet, sobald die Förderung insgesamt 30 Millionen Euro erreicht hat (§ 45g Absatz 2 SGB XI). Fragen Sie deshalb früh bei der Pflegekasse nach, ob noch Mittel verfügbar sind.
Umbau der gemeinsamen Wohnung: bis zu 16.720 Euro
Zusätzlich greift der Zuschuss zur Verbesserung des Wohnumfeldes nach § 40 Absatz 4 SGB XI. Grundsätzlich sind das bis zu 4.180 Euro je Maßnahme. Leben mehrere Pflegebedürftige in einer gemeinsamen Wohnung, dürfen die Zuschüsse für Maßnahmen am gemeinsamen Wohnumfeld 4.180 Euro je Pflegebedürftigem nicht übersteigen; der Gesamtbetrag je Maßnahme ist auf 16.720 Euro begrenzt und wird bei mehr als vier Anspruchsberechtigten anteilig aufgeteilt.
Damit lassen sich bodengleiche Duschen, Rampen, Türverbreiterungen oder ein Treppenlift finanzieren. Was als Maßnahme zählt und wie der Antrag läuft, steht in unserem Beitrag zur Wohnraumanpassung in der Pflege.
Diese Leistungen laufen daneben weiter
Der Umzug in eine Pflege-WG ändert nichts am Anspruch auf die üblichen ambulanten Leistungen – die WG gilt als häusliche Pflege. Weiter beziehen können Sie (Stand: September 2026):
- Pflegegeld von 347 Euro in Pflegegrad 2 bis 990 Euro in Pflegegrad 5, wenn Angehörige pflegen. Einzelheiten unter Pflegegeld.
- Pflegesachleistung von 796 Euro in Pflegegrad 2 bis 2.299 Euro in Pflegegrad 5 für den ambulanten Dienst – siehe Pflegesachleistungen.
- Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro im Monat ab Pflegegrad 1, erklärt im Beitrag Entlastungsbetrag einfach erklärt.
- Verhinderungs- und Kurzzeitpflege aus dem gemeinsamen Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro ab Pflegegrad 2.
Was eine Pflege-WG kostet – und wo die Fallen liegen
Einen Gesamtpreis gibt es nicht, weil es keinen Gesamtvertrag gibt. Ihre Kosten setzen sich in der Regel aus vier Posten zusammen:
- Miete und Nebenkosten für das Zimmer und den Anteil an den Gemeinschaftsflächen
- Haushaltskasse für Lebensmittel, Reinigungsmittel und Anschaffungen
- Pflegeleistungen des ambulanten Dienstes, soweit sie die Sachleistung übersteigen
- Anteil an der Präsenzkraft, den der Wohngruppenzuschlag meist nur teilweise deckt
Die Verbraucherzentrale Berlin warnt vor genau dieser Struktur: Weil mehrere Verträge nebeneinanderstehen, ist vor dem Einzug oft nicht erkennbar, wie hoch die Gesamtbelastung am Ende ist. Sie kritisiert außerdem, dass in Berlin über einen eigenen Leistungskomplex pauschale Tagessätze statt einzelner Leistungen abgerechnet werden können, und rät dazu, eine Höherstufung des Pflegegrads nicht vorschnell zu beantragen, weil mit dem Pflegegrad auch der Eigenanteil deutlich steigen kann.
Ein struktureller Nachteil gegenüber dem Heim kommt hinzu: Wer vollstationär im Pflegeheim versorgt wird, erhält ab Pflegegrad 2 einen Leistungszuschlag zum pflegebedingten Eigenanteil – 15 Prozent bis zu zwölf Monaten, 30 Prozent nach mehr als zwölf, 50 Prozent nach mehr als 24 und 75 Prozent nach mehr als 36 Monaten Aufenthalt (§ 43c SGB XI). In der ambulant betreuten Wohngruppe gibt es diesen Zuschlag nicht. Der Eigenanteil sinkt dort also nicht mit der Wohndauer, sondern steigt eher mit dem Pflegebedarf.
Reicht das Einkommen nicht, springt die Hilfe zur Pflege beim Sozialamt ein. Wann und unter welchen Bedingungen, lesen Sie unter Hilfe zur Pflege.
Worauf Sie vor dem Einzug achten sollten
- Lassen Sie sich alle Verträge vorlegen: Mietvertrag, Pflegevertrag, Vertrag über die Präsenzkraft, Regelung der Haushaltskasse.
- Fragen Sie nach einer schriftlichen Beispielrechnung für den aktuellen Pflegegrad und für einen Pflegegrad höher.
- Klären Sie, ob Sie den Pflegedienst frei wählen können oder ob er an die Wohnung gekoppelt ist.
- Prüfen Sie, wer die Präsenzkraft anstellt – die Bewohner selbst, ein Verein oder der Anbieter – und wer bei Ausfall einspringt.
- Fragen Sie, wie über gemeinsame Angelegenheiten entschieden wird und wie oft sich das Gremium der Angehörigen trifft.
- Klären Sie die Kündigungsfristen und was bei einem Krankenhausaufenthalt oder dauerhafter Verschlechterung gilt.
Eine kostenlose, neutrale Einschätzung bekommen Sie bei der Pflegeberatung nach § 7a SGB XI oder im Pflegestützpunkt vor Ort. Nehmen Sie zum Gespräch alle Unterlagen mit; unsere Checkliste für das Beratungsgespräch hilft beim Sortieren.
Pflege-WG oder Betreuung in den eigenen vier Wänden?
Die Pflege-WG passt gut, wenn Alleinsein das größte Problem ist: Gesellschaft, ein gemeinsamer Tagesablauf und eine Präsenzkraft im Haus können mehr bewirken als jede zusätzliche Pflegestunde. Sie verlangt aber einen Umzug – und für Menschen mit Demenz ist ein Ortswechsel eine erhebliche Belastung, weil vertraute Wege und Gegenstände wegfallen. Woran Sie eine beginnende Demenz erkennen, beschreibt unser Beitrag Demenz erkennen.
Wer die eigene Wohnung behalten möchte, findet in der 24-Stunden-Betreuung zu Hause die Alternative: Eine Betreuungskraft lebt im Haushalt und arbeitet etwa 40 Stunden pro Woche. Sie führt den Haushalt, kocht, begleitet und ist ansprechbar; Grundpflege übernimmt sie je nach Ausbildung. Medikamente stellen oder geben, Insulin spritzen und Wunden versorgen gehören nicht dazu – das ist Aufgabe eines Pflegedienstes. Wie sich hauswirtschaftliche Unterstützung finanzieren lässt, steht in unserem Beitrag zur Haushaltshilfe im Alter.
Häufige Fragen zur Pflege-WG
Bekomme ich den Wohngruppenzuschlag schon mit Pflegegrad 1?
Ja, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. § 45f SGB XI verlangt den Bezug von Leistungen nach den §§ 36, 37, 38, 45a oder 45b SGB XI – und den Entlastungsbetrag nach § 45b gibt es bereits ab Pflegegrad 1.
Wird der Wohngruppenzuschlag auf das Pflegegeld angerechnet?
Nein. Der Zuschlag von 224 Euro kommt zusätzlich zu Pflegegeld, Pflegesachleistung und Entlastungsbetrag. Er ist zweckgebunden für die gemeinsam beauftragte Präsenzkraft.
Wer haftet, wenn in der WG etwas passiert?
Das hängt von den Verträgen ab und ist einer der Gründe, sie vorher genau zu lesen. Für Pflegefehler haftet der beauftragte Pflegedienst, für die Wohnung der Vermieter, für die Tätigkeit der Präsenzkraft deren Arbeitgeber. Klären Sie vor dem Einzug, wer diese Rolle jeweils innehat und welche Versicherungen bestehen.
Kann die Pflege-WG eine vollstationäre Versorgung ersetzen?
Nur begrenzt. Sobald der Anbieter Leistungen im Umfang vollstationärer Pflege anbietet, entfällt der Wohngruppenzuschlag. Bei sehr hohem medizinischem Bedarf stößt die Wohnform an ihre Grenzen – sprechen Sie das offen mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt und der Pflegeberatung durch.
Gibt es eine Pflege-WG in meiner Nähe?
Das Angebot ist regional sehr unterschiedlich und in Städten deutlich dichter als auf dem Land. Anlaufstellen sind der Pflegestützpunkt, die Pflegekasse und die Kommune. Das Bürgertelefon des Bundesgesundheitsministeriums zur Pflegeversicherung erreichen Sie unter 030 340 60 66-02 (Mo–Mi 8–16, Do 8–18, Fr 8–12 Uhr).
Ob Wohngruppe oder eigene Wohnung – entscheidend ist, was Ihr Vater oder Ihre Mutter im Alltag wirklich braucht und was die Familie dauerhaft tragen kann. Wenn Sie prüfen möchten, wie eine Betreuung in den eigenen vier Wänden aussehen könnte, erhalten Sie über unseren Fragebogen kostenlose Vorschläge für eine passende Betreuungskraft.