Wenn ein Angehöriger pflegebedürftig wird und zu Hause betreut werden soll, stehen Familien vor vielen organisatorischen und finanziellen Fragen. Eine der wichtigsten Hilfen der Pflegeversicherung sind die sogenannten Pflegesachleistungen. Sie ermöglichen es, professionelle Unterstützung durch einen ambulanten Pflegedienst zu finanzieren – direkt in den eigenen vier Wänden.
In diesem Ratgeber erfahren Sie, welche Beträge Ihnen 2026 zustehen, wie Sie den Antrag stellen und wie Sie die Sachleistungen mit anderen Pflegeleistungen kombinieren können.
Was sind Pflegesachleistungen?
Pflegesachleistungen sind Leistungen der Pflegeversicherung nach § 36 SGB XI. Sie richten sich an Menschen mit anerkanntem Pflegegrad 2 bis 5, die zu Hause gepflegt werden. Der Begriff Sachleistung kann zunächst irreführen: Es geht nicht um Gegenstände, sondern um Dienstleistungen. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für einen zugelassenen ambulanten Pflegedienst – bis zu einem monatlichen Höchstbetrag.
Zu den Leistungen gehören:
- Körperbezogene Pflege – etwa Hilfe bei der Körperpflege, beim An- und Auskleiden, bei der Nahrungsaufnahme oder bei der Mobilität
- Pflegerische Betreuung – Unterstützung bei der Alltagsgestaltung, Erhalt sozialer Kontakte, kognitive Aktivierung
- Hauswirtschaftliche Versorgung – Einkäufe, Mahlzeitenzubereitung, Wäsche, Wohnungsreinigung
- Pflegefachliche Anleitung – Vermittlung praktischer Pflegetechniken an Angehörige
Wichtig: Ärztlich verordnete Maßnahmen wie Medikamentengabe, Verbandswechsel oder Injektionen sind keine Pflegesachleistungen. Diese sogenannte häusliche Krankenpflege wird über die Krankenversicherung abgerechnet.
Pflegesachleistungen 2026: Höhe nach Pflegegrad
Die monatlichen Höchstbeträge für Pflegesachleistungen richten sich nach dem anerkannten Pflegegrad. Es handelt sich um Maximalbeträge – die Pflegekasse erstattet nur die tatsächlich entstandenen Kosten.
- Pflegegrad 1: kein Anspruch auf Pflegesachleistungen
- Pflegegrad 2: bis zu 796 Euro pro Monat
- Pflegegrad 3: bis zu 1.497 Euro pro Monat
- Pflegegrad 4: bis zu 1.859 Euro pro Monat
- Pflegegrad 5: bis zu 2.299 Euro pro Monat
Die letzte Erhöhung der Pflegesachleistungen trat am 1. Januar 2025 in Kraft. Für 2026 gibt es keine Erhöhung. Die nächste Anpassung ist voraussichtlich 2028 geplant, wenn die Beträge an die allgemeine Lohn- und Preisentwicklung angepasst werden sollen.
Sonderfall Pflegegrad 1
Mit Pflegegrad 1 besteht zwar kein Anspruch auf Pflegesachleistungen, dafür können Sie den Entlastungsbetrag von 131 Euro pro Monat für alle Bereiche der ambulanten Pflege nutzen – auch für Maßnahmen der Selbstversorgung. Ab Pflegegrad 2 ist diese erweiterte Nutzung des Entlastungsbetrags dagegen eingeschränkt.
Pflegesachleistungen und Pflegegeld: Der Unterschied
Neben den Sachleistungen gibt es das Pflegegeld. Beide Leistungen richten sich an pflegebedürftige Personen ab Pflegegrad 2 in häuslicher Pflege – sie unterscheiden sich aber grundlegend:
- Pflegesachleistungen sind zweckgebunden. Die Pflegekasse zahlt direkt an den ambulanten Pflegedienst für tatsächlich erbrachte Leistungen.
- Pflegegeld wird direkt an die pflegebedürftige Person ausgezahlt und ist frei verwendbar – solange die häusliche Pflege sichergestellt ist. Dafür ist es geringer als die Sachleistung.
Beide Leistungen können nicht gleichzeitig in voller Höhe bezogen werden. Sie können sich aber für eine Kombination entscheiden.
Kombinationsleistung: Sachleistung und Pflegegeld verbinden
Wenn Sie die Pflegesachleistungen nicht vollständig ausschöpfen, können Sie den verbleibenden Anteil als anteiliges Pflegegeld erhalten. Diese sogenannte Kombinationsleistung ist besonders dann sinnvoll, wenn Angehörige einen Teil der Pflege selbst übernehmen und ein ambulanter Dienst nur ergänzend hinzukommt.
Ein Beispiel: Eine pflegebedürftige Person mit Pflegegrad 3 nutzt 60 Prozent der Sachleistungen (898,20 Euro von 1.497 Euro). Die verbleibenden 40 Prozent kann sie als anteiliges Pflegegeld erhalten – das wären 40 Prozent von 599 Euro Pflegegeld, also 239,60 Euro.
Umwandlungsanspruch
Zusätzlich können Sie bis zu 40 Prozent des ungenutzten Sachleistungsbudgets für sogenannte Angebote zur Unterstützung im Alltag umwandeln. Das sind zum Beispiel stundenweise Betreuung oder Alltagsbegleitung durch nach Landesrecht anerkannte Anbieter.
Pflegesachleistungen beantragen
Den Antrag auf Pflegesachleistungen stellen Sie bei Ihrer Pflegekasse. Ein formloser Antrag genügt – per Telefon, Brief oder E-Mail. Die Pflegekasse sendet Ihnen dann die nötigen Formulare zu.
Wichtig: Die Leistungen gelten rückwirkend ab dem Tag der Antragstellung. Lassen Sie sich das Antragsdatum bestätigen.
Falls Sie noch unsicher sind, ob Sie langfristig Sachleistungen oder Pflegegeld bevorzugen, beantragen Sie zunächst die Kombinationsleistung. So bleiben Sie flexibel und lassen keine Ansprüche verfallen.
Abrechnung
Bei gesetzlich Versicherten rechnet der Pflegedienst direkt mit der Pflegekasse ab. Reicht Ihr Sachleistungsbudget nicht aus, müssen Sie die Differenz als Eigenanteil selbst tragen. Bestehen Sie auf eine monatliche Abrechnungskopie, damit Sie die Leistungen kontrollieren können.
Privatversicherte gehen in Vorleistung und reichen die Rechnung zur Erstattung bei ihrer privaten Pflege-Pflichtversicherung ein.
Wenn die Pflegesachleistungen nicht ausreichen
In vielen Fällen decken die Sachleistungen nur einen Teil der ambulanten Pflegekosten ab. Dann gibt es mehrere Möglichkeiten, die finanzielle Lücke zu schließen:
- Den Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich ergänzend nutzen
- Die Verhinderungspflege für zeitweise Entlastung einsetzen
- Eigenanteile steuerlich geltend machen (Pflege von der Steuer absetzen)
- Eine 24-Stunden-Betreuung als Alternative prüfen – oft günstiger als mehrmals tägliche Pflegedienst-Einsätze
Nicht genutzte Pflegesachleistungen verfallen am Monatsende. Sie können nicht angespart oder rückwirkend ausgezahlt werden.
Häufige Fragen zu Pflegesachleistungen
Wer hat Anspruch auf Pflegesachleistungen?
Pflegebedürftige Personen mit Pflegegrad 2 bis 5, die zu Hause durch einen zugelassenen ambulanten Pflegedienst betreut werden. Bei Pflegegrad 1 besteht kein Anspruch.
Kann ich Pflegesachleistungen und Pflegegeld gleichzeitig erhalten?
Nicht in voller Höhe. Sie können aber die Kombinationsleistung beantragen: Was Sie an Sachleistungen nicht ausschöpfen, erhalten Sie anteilig als Pflegegeld.
Was passiert mit ungenutzten Pflegesachleistungen?
Sie verfallen am Monatsende. Ein Ansparen für spätere Monate ist nicht möglich. Prüfen Sie daher regelmäßig, ob eine Kombination mit Pflegegeld für Sie sinnvoller wäre.
Kann ich den Pflegedienst frei wählen?
Ja. Sie haben das Recht, jeden von der Pflegekasse zugelassenen Pflegedienst zu wählen. Ein Wechsel ist jederzeit möglich. Vergleichen Sie Preise und Leistungen, da Pflegedienste unterschiedlich abrechnen.
Werden Pflegesachleistungen 2026 erhöht?
Nein. Die letzte Erhöhung trat zum 1. Januar 2025 in Kraft. Die nächste Anpassung ist voraussichtlich 2028 geplant.
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