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Rentenversicherung für pflegende Angehörige: Wie die Pflegekasse Ihre Rente sichert

Zusammenfassung

  • Pflegende Angehörige erhalten Rentenbeiträge von der Pflegekasse – kostenlos und ohne eigenen Beitrag (§ 44 SGB XI)
  • Voraussetzung: Pflege ab Pflegegrad 2, mindestens 10 Stunden pro Woche an mindestens 2 Tagen, max. 30 Stunden Erwerbstätigkeit
  • Die Beitragshöhe richtet sich nach Pflegegrad und Art der Leistung (Pflegegeld, Sachleistung oder Kombination)
  • Bezugsgröße 2026: 3.955 Euro – bei Pflegegrad 5 mit Pflegegeld werden 100 % als Bemessungsgrundlage angesetzt
  • Zusätzlich sind Pflegepersonen während der Pflege gesetzlich unfallversichert

Wer einen nahestehenden Menschen pflegt, stellt häufig den eigenen Beruf zurück oder gibt ihn ganz auf. Die Folge: Lücken in der Rentenversicherung, die später spürbar werden. Was viele nicht wissen: Die Pflegekasse zahlt unter bestimmten Voraussetzungen Rentenversicherungsbeiträge für pflegende Angehörige – und zwar ohne dass Sie selbst einen Cent dafür aufbringen müssen.

Wer hat Anspruch auf Rentenbeiträge?

Die Pflegekasse übernimmt Rentenbeiträge für Personen, die einen pflegebedürftigen Menschen nicht erwerbsmäßig pflegen. Die Voraussetzungen im Überblick (§ 44 SGB XI):

  • Der Pflegebedürftige hat mindestens Pflegegrad 2.
  • Sie pflegen mindestens 10 Stunden pro Woche, verteilt auf mindestens 2 Tage.
  • Die Pflege findet in häuslicher Umgebung statt.
  • Sie gehen keiner Erwerbstätigkeit von mehr als 30 Stunden pro Woche nach.
  • Sie beziehen noch keine volle Altersrente (ab Regelaltersgrenze).

Wichtig: Auch wenn mehrere Personen sich die Pflege teilen, kann jede Person Rentenansprüche erwerben – sofern sie die Mindestpflegezeit erfüllt. Die Pflegekasse teilt die Beiträge dann anteilig auf.

Wie hoch sind die Rentenbeiträge?

Die Höhe der Rentenbeiträge hängt von zwei Faktoren ab: dem Pflegegrad des Pflegebedürftigen und der Art der genutzten Pflegeleistung (Pflegegeld, Sachleistung oder Kombinationsleistung). Je höher der Pflegegrad und je größer der Anteil der häuslichen Pflege durch Angehörige, desto höher die Beiträge.

Die Pflegekasse berechnet die Beiträge auf Basis einer fiktiven Bemessungsgrundlage, die als Prozentsatz der Bezugsgröße (2026: 3.955 Euro) festgelegt ist:

Monatliche Bemessungsgrundlage in Prozent der Bezugsgröße

Pflegegrad 2:

  • Pflegegeld: 27 %
  • Kombinationsleistung: 22,95 %
  • Sachleistung: 18,9 %

Pflegegrad 3:

  • Pflegegeld: 43 %
  • Kombinationsleistung: 36,55 %
  • Sachleistung: 30,1 %

Pflegegrad 4:

  • Pflegegeld: 70 %
  • Kombinationsleistung: 59,5 %
  • Sachleistung: 49 %

Pflegegrad 5:

  • Pflegegeld: 100 %
  • Kombinationsleistung: 85 %
  • Sachleistung: 70 %

Ein Rechenbeispiel verdeutlicht den Effekt: Pflegen Sie einen Angehörigen mit Pflegegrad 3, der ausschließlich Pflegegeld bezieht, beträgt die Bemessungsgrundlage 43 % von 3.955 Euro = 1.700,65 Euro. Bei einem Beitragssatz von 18,6 % (2026) zahlt die Pflegekasse monatlich rund 316 Euro in Ihre Rentenversicherung ein – ohne dass Sie etwas tun müssen.

Warum sind die Beiträge bei Pflegegeld höher?

Die Logik dahinter: Wer Pflegegeld bezieht, organisiert die Pflege vollständig selbst – in der Regel durch Angehörige. Bei Sachleistungen übernimmt ein ambulanter Pflegedienst einen Teil der Arbeit. Die Rentenansprüche sollen den tatsächlichen Pflegeaufwand der Angehörigen widerspiegeln. Bei der Kombinationsleistung liegt der Wert entsprechend dazwischen.

Was müssen Sie tun, um die Beiträge zu erhalten?

In den meisten Fällen müssen Sie selbst nichts beantragen. Die Pflegekasse prüft automatisch, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, und meldet Sie bei der Rentenversicherung an. Das geschieht in der Regel bei der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst (MD). Der Gutachter hält fest, wer die Pflege übernimmt und in welchem Umfang.

Dennoch empfiehlt es sich, bei der Pflegekasse aktiv nachzufragen, ob die Rentenbeiträge korrekt gezahlt werden. Prüfen Sie auch Ihren Versicherungsverlauf bei der Deutschen Rentenversicherung – das geht einfach online oder per Kontenklärungsantrag.

Pflege und Teilzeitarbeit: Beides geht

Sie dürfen bis zu 30 Stunden pro Woche erwerbstätig sein und trotzdem Rentenansprüche aus der Pflege erwerben. Die Pflegebeiträge kommen dann zusätzlich zu den Beiträgen aus Ihrer Beschäftigung hinzu. Gerade für Pflegende, die in Teilzeit arbeiten, ist das eine spürbare Aufstockung der späteren Rente.

Ausführliche Informationen zu Freistellungsmöglichkeiten – von der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung über die Pflegezeit bis zur Familienpflegezeit – finden Sie in unserem Ratgeber Pflege und Beruf vereinbaren.

Weitere soziale Absicherung für Pflegepersonen

Gesetzliche Unfallversicherung

Pflegende Angehörige sind während der Pflege und auf dem Weg zum Pflegebedürftigen über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Der Versicherungsschutz gilt automatisch – ohne Anmeldung und ohne Beitrag. Zuständig ist die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) bzw. der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand.

Arbeitslosenversicherung

Wer einen Angehörigen pflegt und dafür seine Erwerbstätigkeit aufgibt, wird auf Antrag in die Arbeitslosenversicherung einbezogen. Die Pflegekasse übernimmt die Beiträge. So behalten Sie Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld, falls Sie nach dem Ende der Pflegetätigkeit wieder in den Beruf einsteigen möchten.

Sonderfall: Pflege und volle Altersrente

Beziehen Sie bereits eine volle Altersrente ab der Regelaltersgrenze, entfällt der Anspruch auf Pflichtbeiträge durch die Pflegekasse. Die Pflege wird dann nicht mehr rentenrechtlich berücksichtigt. Es kann sich aber lohnen, die Altersrente aufzuschieben oder nur eine Teilrente zu beziehen, um weiterhin Pflegebeiträge zu erhalten. Lassen Sie sich dazu von der Deutschen Rentenversicherung beraten.

24-Stunden-Betreuung und Rentenanspruch

Wenn Sie eine 24-Stunden-Betreuungskraft für Ihren Angehörigen engagieren, bedeutet das nicht automatisch, dass Ihr Rentenanspruch entfällt. Entscheidend ist, ob Sie weiterhin mindestens 10 Stunden pro Woche pflegerische Aufgaben übernehmen – etwa Organisation, Begleitung zu Ärzten, emotionale Betreuung oder Aufsicht. Viele Angehörige pflegen trotz Betreuungskraft weiter und behalten ihren Rentenanspruch.

Die Art der Pflegeleistung (Pflegegeld, Sachleistung, Kombinationsleistung) beeinflusst dabei die Höhe der Rentenbeiträge: Wird die Betreuungskraft über Sachleistungen finanziert, sinkt der Rentenanspruch. Wird Pflegegeld bezogen, bleibt er höher.

Häufige Fragen zur Rente für pflegende Angehörige

Muss ich die Rentenbeiträge beantragen?

In der Regel nicht. Die Pflegekasse meldet Sie automatisch bei der Rentenversicherung an. Prüfen Sie aber Ihren Versicherungsverlauf, um sicherzugehen, dass die Zeiten korrekt erfasst sind.

Kann ich auch rückwirkend Rentenbeiträge erhalten?

Ja, unter bestimmten Umständen können Pflegezeiten rückwirkend anerkannt werden. Wenden Sie sich dazu an die Deutsche Rentenversicherung oder Ihre Pflegekasse.

Wie viel Rente bringt ein Jahr Pflege?

Das hängt vom Pflegegrad und der Leistungsart ab. Bei Pflegegrad 5 mit Pflegegeld (100 % der Bezugsgröße) erwerben Sie ähnliche Rentenansprüche wie jemand mit einem Durchschnittseinkommen. Bei Pflegegrad 2 mit Sachleistung (18,9 %) ist der Rentenanspruch deutlich geringer, aber immer noch wertvoller als eine Lücke im Versicherungsverlauf.

Zählt Pflege auch für die Wartezeit?

Ja, Pflegezeiten zählen als Pflichtbeitragszeiten und werden auf die Wartezeiten der Rentenversicherung angerechnet – etwa für die Regelaltersrente (5 Jahre) oder die Rente für langjährig Versicherte (35 Jahre).

Sie möchten herausfinden, welche Betreuungslösung zu Ihrer Situation passt – ohne auf Ihre Rentenansprüche zu verzichten? Über unseren kostenlosen Qualifizierungs-Fragebogen finden Sie unverbindlich die passende 24-Stunden-Betreuung.