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Pflege und Beruf vereinbaren: Welche Rechte und Hilfen Sie als Angehörige haben

Zusammenfassung

  • Bei akutem Pflegefall: bis zu 10 Tage sofortige Freistellung mit Pflegeunterstützungsgeld (90 % des Nettos).
  • Pflegezeit: bis zu 6 Monate vollständige oder teilweise Freistellung (ab 16 Beschäftigte).
  • Familienpflegezeit: bis zu 24 Monate Teilzeit mit mind. 15 Wochenstunden (ab 26 Beschäftigte).
  • Zinsloses Darlehen vom Staat überbrückt den Einkommensverlust während der Freistellung.
  • Kündigungsschutz gilt ab Ankündigung der Pflegezeit bis zu deren Ende.

Wenn ein Elternteil plötzlich pflegebedürftig wird, stehen berufstätige Kinder vor einer enormen Herausforderung: Wie organisiere ich die Pflege, ohne meinen Job zu verlieren? Der Gesetzgeber hat dafür mehrere Instrumente geschaffen, die Ihnen als pflegenden Angehörigen Freiräume und finanzielle Absicherung bieten. In diesem Ratgeber erklären wir Ihnen alle Optionen – von der sofortigen Freistellung im Notfall bis zur langfristigen Arbeitszeitreduzierung.

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung: 10 Tage für den akuten Pflegefall

Wenn bei einem nahen Angehörigen akut eine Pflegesituation eintritt – etwa nach einem Schlaganfall oder einem Sturz – haben Sie das Recht, der Arbeit bis zu 10 Arbeitstage fernzubleiben. Dieses Recht gilt für alle Beschäftigten, unabhängig von der Betriebsgröße.

In dieser Zeit können Sie die Pflege organisieren: Anträge stellen, einen Pflegedienst beauftragen oder eine 24-Stunden-Betreuung einrichten. Sie müssen Ihren Arbeitgeber unverzüglich informieren und auf Verlangen eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit vorlegen.

Pflegeunterstützungsgeld: Lohnersatz für die 10 Tage

Für die Zeit der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung erhalten Sie Pflegeunterstützungsgeld von der Pflegekasse des pflegebedürftigen Angehörigen. Die Höhe:

  • 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts (brutto).
  • Bei Bezug von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt in den letzten 12 Monaten sogar 100 Prozent.
  • Der Anspruch besteht für bis zu 10 Arbeitstage je Kalenderjahr und je pflegebedürftigem Angehörigen.

Wichtig: Den Antrag auf Pflegeunterstützungsgeld müssen Sie unverzüglich bei der Pflegekasse stellen. Legen Sie gleichzeitig die ärztliche Bescheinigung bei.

Pflegezeit: Bis zu 6 Monate Freistellung

Die Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG) ermöglicht Ihnen eine vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeit für bis zu sechs Monate. In dieser Zeit können Sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen.

Voraussetzungen

  • Ihr Arbeitgeber hat mehr als 15 Beschäftigte. In kleineren Betrieben besteht kein Rechtsanspruch, aber eine freiwillige Vereinbarung ist möglich.
  • Der Angehörige hat einen anerkannten Pflegegrad (1 bis 5).
  • Die Pflege findet zu Hause statt (bei minderjährigen Angehörigen auch außerhäuslich).

Ankündigung und Ablauf

Sie müssen die Pflegezeit mindestens 10 Arbeitstage vorher in Textform ankündigen. Geben Sie dabei an, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang Sie freigestellt werden möchten. Bei Teilfreistellung vereinbaren Sie mit Ihrem Arbeitgeber schriftlich die Verteilung der Arbeitszeit.

Sonderfall: Sterbebegleitung

Für die Begleitung eines nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase – etwa in einem Hospiz – können Sie sich ebenfalls freistellen lassen, für bis zu drei Monate. Auch hierauf haben Sie bei Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten einen Rechtsanspruch.

Familienpflegezeit: Bis zu 24 Monate in Teilzeit

Wenn Sie die Pflege längerfristig mit dem Beruf verbinden möchten, ist die Familienpflegezeit nach dem Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) die richtige Option. Sie können Ihre Arbeitszeit für bis zu 24 Monate reduzieren – bei einer Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden im Jahresdurchschnitt.

Voraussetzungen

  • Ihr Arbeitgeber hat mehr als 25 Beschäftigte.
  • Der Angehörige hat einen anerkannten Pflegegrad (1 bis 5).
  • Ankündigungsfrist: mindestens 8 Wochen vorher schriftlich.

In kleineren Betrieben kann die Familienpflegezeit auf freiwilliger Basis vereinbart werden.

Pflegezeit und Familienpflegezeit kombinieren

Sie können beide Freistellungen miteinander kombinieren – sie müssen aber nahtlos aneinander anschließen. Die Gesamtdauer aller Freistellungen beträgt zusammen höchstens 24 Monate.

Auch mehrere Angehörige können sich die Pflege aufteilen und die Freistellungen parallel oder nacheinander nutzen. So lässt sich die Pflege partnerschaftlich organisieren.

Finanzielle Absicherung: Zinsloses Darlehen

Während der Pflegezeit oder Familienpflegezeit haben Sie Anspruch auf ein zinsloses Darlehen vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA). Das Darlehen überbrückt den Einkommensverlust:

  • Es deckt grundsätzlich die Hälfte des fehlenden Nettogehalts ab.
  • Monatliche Raten ab mindestens 50 Euro sind möglich.
  • Rückzahlung innerhalb von 48 Monaten nach Beginn der Freistellung.
  • Härtefallregelungen gibt es für besondere Lebenssituationen.

Informationen und Antragsformulare finden Sie auf der Website des BAFzA (bafza.de) oder unter wege-zur-pflege.de.

Kündigungsschutz und soziale Absicherung

Während der Pflegezeit und Familienpflegezeit genießen Sie einen besonderen Kündigungsschutz. Er beginnt mit der Ankündigung der Freistellung (frühestens 12 Wochen vorher) und endet erst mit der Freistellung selbst. Eine Kündigung ist nur in absoluten Ausnahmefällen möglich.

Auch Ihre soziale Absicherung bleibt bestehen:

  • Kranken- und Pflegeversicherung: In der Regel über die Familienversicherung. Falls nicht, erstattet die Pflegekasse den Mindestbeitrag.
  • Rentenversicherung: Wenn Sie mindestens 10 Stunden pro Woche pflegen (verteilt auf mindestens 2 Tage), zahlt die Pflegekasse Rentenbeiträge für Sie. Bei Teilfreistellung zahlt der Arbeitgeber zusätzlich auf Basis des reduzierten Gehalts weiter.
  • Unfallversicherung: Beitragsfreier Schutz für Pflegepersonen ab Pflegegrad 2.
  • Arbeitslosenversicherung: Schutz besteht bei Teilfreistellung über das Beschäftigungsverhältnis, bei vollständiger Freistellung über die Pflegetätigkeit fort.

Alle Freistellungsoptionen im Überblick

Option Dauer Betriebsgröße Ankündigungsfrist Finanzierung
Kurzzeitige Arbeitsverhinderung 10 Arbeitstage Alle Unverzüglich Pflegeunterstützungsgeld (90 % Netto)
Pflegezeit Bis 6 Monate > 15 Beschäftigte 10 Arbeitstage Zinsloses Darlehen
Familienpflegezeit Bis 24 Monate > 25 Beschäftigte 8 Wochen Zinsloses Darlehen
Sterbebegleitung Bis 3 Monate > 15 Beschäftigte 10 Arbeitstage Zinsloses Darlehen

Quelle: Bundesgesundheitsministerium, Stand März 2026. In kleineren Betrieben kann eine freiwillige Vereinbarung getroffen werden.

Wer gilt als naher Angehöriger?

Der Anspruch auf Pflegezeit und Familienpflegezeit gilt für die Pflege naher Angehöriger. Dazu zählen laut Pflegezeitgesetz:

  • Eltern, Großeltern, Schwiegereltern, Stiefeltern
  • Ehegatten, Lebenspartner, Partner in eheähnlichen Gemeinschaften
  • Geschwister und deren Ehegatten/Lebenspartner
  • Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder (auch des Partners)
  • Schwiegerkinder und Enkelkinder

Häufige Fragen zu Pflege und Beruf

Bekomme ich während der Pflegezeit weiter Gehalt?

Nein, die Pflegezeit ist unbezahlt. Ihr Arbeitgeber ist nicht zur Lohnfortzahlung verpflichtet. Sie können aber das zinslose Darlehen vom BAFzA nutzen, um den Einkommensverlust abzufedern.

Kann mein Arbeitgeber die Pflegezeit ablehnen?

Wenn Ihr Betrieb mehr als 15 Beschäftigte hat, haben Sie einen Rechtsanspruch – Ihr Arbeitgeber kann die Pflegezeit nicht ablehnen. Bei Teilfreistellung kann er nur widersprechen, wenn dringende betriebliche Gründe vorliegen. In kleineren Betrieben brauchen Sie das Einverständnis des Arbeitgebers.

Kann ich Pflegezeit auch bei Pflegegrad 1 nehmen?

Ja, die Pflegezeit steht Ihnen bei allen Pflegegraden (1 bis 5) zu. Auch die Familienpflegezeit gilt ab Pflegegrad 1. Das Beantragen eines Pflegegrads ist daher ein wichtiger erster Schritt.

Was, wenn 24 Monate nicht reichen?

Die maximale Gesamtdauer aller Freistellungen beträgt 24 Monate. Danach kehren Sie zu Ihren regulären Arbeitszeiten zurück. Für die weitere Pflege können Sie professionelle Unterstützung einbeziehen – etwa einen ambulanten Pflegedienst oder eine 24-Stunden-Betreuungskraft, die die tägliche Versorgung übernimmt.

Welche Leistungen kann ich zusätzlich nutzen?

Parallel zur Freistellung stehen Ihnen weiterhin alle Pflegeleistungen zu: Pflegegeld, Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege und der Entlastungsbetrag.

Sie möchten herausfinden, ob eine 24-Stunden-Betreuung die richtige Entlastung für Ihre Familie wäre? Über unseren kostenlosen Fragebogen erhalten Sie unverbindlich eine erste Einschätzung – passend zu Ihrer Pflegesituation und Ihrem Budget.