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Kurzzeitpflege: Kosten, Dauer und Antrag einfach erklärt

Zusammenfassung

  • Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI) ist eine vorübergehende vollstationäre Pflege – z. B. nach einem Krankenhausaufenthalt oder wenn die Pflegeperson erkrankt.
  • Anspruch ab Pflegegrad 2; bei Pflegegrad 1 kann der Entlastungsbetrag genutzt werden.
  • Seit 1. Juli 2025: Gemeinsamer Jahresbetrag von 3.539 € für Kurzzeit- und Verhinderungspflege zusammen – flexibel aufteilbar.
  • Maximale Dauer: 56 Tage (8 Wochen) pro Kalenderjahr; Pflegegeld läuft in dieser Zeit zur Hälfte weiter.
  • Eigenanteil: ca. 50–80 €/Tag für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten.
  • Antrag formlos bei der Pflegekasse – vor Beginn der Maßnahme stellen.

Nach einem Krankenhausaufenthalt, bei einer Erkrankung der pflegenden Person oder wenn die Wohnung umgebaut werden muss – manchmal ist eine vorübergehende vollstationäre Versorgung die beste Lösung. Kurzzeitpflege gibt es genau für diese Situationen: Sie überbrückt eine Zeit, in der die häusliche Pflege kurzfristig nicht möglich ist, ohne dass ein dauerhafter Heimumzug nötig wird. In diesem Ratgeber erfahren Sie, wer einen Anspruch hat, wie die Finanzierung seit Juli 2025 geregelt ist, was Kurzzeitpflege kostet und wie der Antrag funktioniert.

Was ist Kurzzeitpflege?

Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI) ist eine vorübergehende vollstationäre Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung. Sie kommt zum Einsatz, wenn die häusliche Pflege zeitweise nicht sichergestellt werden kann – zum Beispiel nach einem Klinikaufenthalt, wenn pflegende Angehörige erkranken, Urlaub machen oder wenn die Wohnung behindertengerecht umgebaut wird.

Wichtig: Im Gegensatz zur dauerhaften Heimunterbringung ist Kurzzeitpflege auf maximal 8 Wochen (56 Tage) pro Kalenderjahr begrenzt. Danach kehren Pflegebedürftige in der Regel in ihre gewohnte häusliche Umgebung zurück. Wie eine langfristige häusliche Betreuung aussehen kann, erklärt unser Ratgeber zur 24-Stunden-Pflege.

Wann ist Kurzzeitpflege sinnvoll?

Kurzzeitpflege ist besonders in diesen Situationen eine gute Lösung:

  • Nach einem Krankenhausaufenthalt – wenn die Entlassung nach Hause noch nicht möglich ist, z. B. nach einer Operation oder einem Sturz.
  • Bei Erkrankung der Pflegeperson – wenn der pflegende Angehörige selbst ausfällt und keine andere Vertretung zur Verfügung steht.
  • Während des Urlaubs der Pflegeperson – zur gezielten Erholung und Entlastung (oft auch als „Urlaubspflege“ bezeichnet).
  • Bei Wohnungsumbau – solange die häusliche Umgebung noch nicht barrierefrei ist.
  • Bei akuter Verschlechterung des Gesundheitszustands – als Übergangslösung bis zur Anpassung der Pflegesituation zu Hause.

Wer hat Anspruch auf Kurzzeitpflege?

Anspruch auf Kurzzeitpflege aus der Pflegeversicherung haben Versicherte ab Pflegegrad 2. Bei Pflegegrad 1 besteht kein direkter Leistungsanspruch nach § 42 SGB XI – allerdings kann der Entlastungsbetrag (125 €/Monat) auch für anerkannte Kurzzeitpflegeangebote eingesetzt werden. Wie Sie einen Pflegegrad beantragen, erklärt unsere Schritt-für-Schritt-Anleitung.

Weitere Voraussetzung: Der Pflegebedürftige wird in der Regel zu Hause gepflegt. Kurzzeitpflege ist als vorübergehende stationäre Lösung gedacht, nicht als Dauerleistung.

Kosten und Finanzierung: Der neue Gemeinsame Jahresbetrag seit Juli 2025

Seit dem 1. Juli 2025 gilt ein neues Modell: Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege werden aus einem gemeinsamen Budget finanziert, dem sogenannten Gemeinsamen Jahresbetrag (GJB).

  • GJB: 3.539 € pro Kalenderjahr (Pflegegrade 2–5)
  • Der Betrag kann flexibel für Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege oder eine Kombination beider Leistungen eingesetzt werden.
  • Es gibt keine feste Aufteilung mehr: Wer mehr Kurzzeitpflege braucht, nutzt mehr davon – und umgekehrt.

Was bleibt selbst zu zahlen? Die Pflegeversicherung übernimmt aus dem GJB die Pflegekosten der Einrichtung. Nicht enthalten sind:

  • Unterkunft und Verpflegung (Hotelkosten)
  • Investitionskosten der Einrichtung

Diese Eigenanteile liegen je nach Einrichtung und Bundesland bei ca. 50–80 € pro Tag. Für 4 Wochen (28 Tage) wären das rund 1.400–2.240 € Eigenanteil. Es lohnt sich, mehrere Einrichtungen zu vergleichen.

Zur alten Regelung (bis 30.06.2025): Bis Mitte 2025 standen für Kurzzeitpflege 1.774 € zur Verfügung; durch Übertragung nicht genutzter Verhinderungspflegegelder konnte der Betrag auf bis zu 3.386 € aufgestockt werden. Mehr zur Reform erklärt unser Artikel Verhinderungspflege 2025: Was sich ändert.

Wird das Pflegegeld während der Kurzzeitpflege weitergezahlt?

Ja – aber nur zur Hälfte. Wer Pflegegeld bezieht, erhält während der Kurzzeitpflege für bis zu 8 Wochen pro Jahr die Hälfte des bisherigen Pflegegeldes weiterhin ausgezahlt. Damit kann z. B. die pflegende Person für ihre Unterstützung auch während der stationären Zeit vergütet werden.

Dauer der Kurzzeitpflege

Kurzzeitpflege ist auf maximal 56 Tage (8 Wochen) pro Kalenderjahr begrenzt. Die Tage müssen nicht am Stück genutzt werden: Zwei Aufenthalte von je 4 Wochen im selben Kalenderjahr sind möglich – solange die Gesamtzahl von 56 Tagen nicht überschritten wird. Die Leistungen aus dem GJB (3.539 €) laufen ebenfalls nach Kalenderjahr, eine Übertragung ins Folgejahr ist nicht möglich.

Kurzzeitpflege beantragen: Schritt für Schritt

  1. Einrichtung suchen und Platz anfragen – Nicht jede Pflegeeinrichtung hat kurzfristig freie Kurzzeitpflegeplätze. Frühzeitig anfragen, idealerweise schon vor dem geplanten Beginn.
  2. Antrag bei der Pflegekasse stellen – Der Antrag ist formlos (ein Schreiben oder Anruf mit anschließender schriftlicher Bestätigung reicht). Wichtig: vor Beginn der Maßnahme beantragen. Im Notfall (z. B. nach Krankenhausaufenthalt) ist eine rückwirkende Genehmigung möglich.
  3. Kostenvoranschlag einholen – Die Einrichtung stellt einen Kostenvoranschlag aus. Darin sind Pflegekosten, Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten aufgeführt.
  4. Bewilligungsbescheid abwarten – Die Pflegekasse teilt schriftlich mit, in welcher Höhe sie die Kosten aus dem GJB übernimmt.
  5. Aufnahme und Abrechnung – Die Einrichtung rechnet direkt mit der Pflegekasse ab; Sie zahlen nur den Eigenanteil.

Tipp: Sprechen Sie auch den Sozialdienst des Krankenhauses an, falls die Kurzzeitpflege im Anschluss an einen Klinikaufenthalt geplant ist – dort gibt es oft direkte Kontakte zu Einrichtungen und Unterstützung beim Antrag.

Unterschied: Kurzzeitpflege vs. Verhinderungspflege

Beide Leistungen ergänzen sich und werden seit Juli 2025 aus demselben Budget (GJB) finanziert – aber sie sind nicht identisch:

  • Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI): vollstationär in einer Pflegeeinrichtung, max. 56 Tage/Jahr.
  • Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI): Betreuung durch eine Ersatzpflegeperson zu Hause oder ambulant, max. 42 Tage/Jahr.

Beide Leistungen lassen sich innerhalb des GJB kombinieren. Wer z. B. nur 20 Tage Kurzzeitpflege nutzt, kann das verbleibende Budget für Verhinderungspflege verwenden – und umgekehrt. Alle Details erklärt unser Ratgeber zur Verhinderungspflege.

Häufige Fragen zur Kurzzeitpflege

Was kostet Kurzzeitpflege?

Die Pflegeversicherung übernimmt die Pflegekosten aus dem Gemeinsamen Jahresbetrag (3.539 € ab 01.07.2025, Pflegegrade 2–5). Zusätzlich fallen Eigenanteile für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten an – je nach Einrichtung und Bundesland ca. 50–80 € pro Tag.

Wie lange kann Kurzzeitpflege in Anspruch genommen werden?

Maximal 56 Tage (8 Wochen) pro Kalenderjahr. Die Tage müssen nicht zusammenhängend sein.

Wer hat Anspruch auf Kurzzeitpflege?

Versicherte mit Pflegegrad 2 bis 5. Bei Pflegegrad 1 besteht kein Leistungsanspruch nach § 42 SGB XI, jedoch kann der Entlastungsbetrag (125 €/Monat) eingesetzt werden.

Wird das Pflegegeld während der Kurzzeitpflege weitergezahlt?

Ja, zur Hälfte. Pflegegeldbezieher erhalten während der Kurzzeitpflege für bis zu 8 Wochen pro Jahr 50 % ihres Pflegegeldes weiter.

Was ist der Unterschied zwischen Kurzzeit- und Verhinderungspflege?

Kurzzeitpflege ist vollstationär in einer Einrichtung (max. 56 Tage). Verhinderungspflege findet zu Hause oder ambulant statt (max. 42 Tage). Seit Juli 2025 werden beide aus einem gemeinsamen Budget (GJB 3.539 €) finanziert und können flexibel kombiniert werden.

Hinweis: Dieser Ratgeber gibt allgemeine Informationen und ersetzt keine individuelle Pflegeberatung. Für eine persönliche Einschätzung wenden Sie sich an Ihre Pflegekasse oder eine unabhängige Pflegeberatungsstelle (§ 7a SGB XI).

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