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Beratungseinsatz nach § 37.3: Was Pflegegeld-Empfänger wissen müssen

Zusammenfassung

  • Pflegegeld-Empfänger (PG 2–5) müssen regelmäßig einen Beratungseinsatz nachweisen — sonst droht Kürzung oder Einstellung des Pflegegeldes.
  • Seit 2026 gilt: PG 2 und 3 halbjährlich, PG 4 und 5 vierteljährlich.
  • Die Beratung ist kostenlos und findet durch eine Pflegefachperson bei Ihnen zu Hause statt — ab dem zweiten Termin auch per Video möglich.
  • Nutzen Sie den Einsatz aktiv: Lassen Sie sich zu Leistungen wie Verhinderungspflege, Wohnraumanpassung und Pflegehilfsmitteln beraten.
  • Auch bei 24-Stunden-Pflege bleibt die Beratungspflicht bestehen.

Wer Pflegegeld bezieht und die Pflege eines Angehörigen selbst organisiert, muss regelmäßig einen sogenannten Beratungseinsatz nachweisen. Viele Familien wissen das nicht — und riskieren im schlimmsten Fall eine Kürzung oder Einstellung des Pflegegeldes. Dabei ist der Beratungseinsatz nach § 37 Absatz 3 SGB XI nicht nur Pflicht, sondern auch eine echte Hilfe.

Was ist ein Beratungseinsatz?

Der Beratungseinsatz ist ein Besuch einer qualifizierten Pflegefachperson bei Ihnen zu Hause. Dabei geht es nicht um Kontrolle, sondern um fachliche Unterstützung: Die Pflegefachkraft beurteilt die aktuelle Pflegesituation, gibt praktische Tipps für den Alltag und berät zu Leistungen, die Sie möglicherweise noch nicht nutzen — etwa die Verhinderungspflege, den Entlastungsbetrag oder Pflegehilfsmittel.

Die Beratung ist für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen kostenlos — die Kosten trägt die Pflegekasse.

Wer muss den Beratungseinsatz nachweisen?

Der Beratungseinsatz ist Pflicht für alle Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5, die Pflegegeld beziehen und keine Pflegesachleistungen durch einen ambulanten Pflegedienst in Anspruch nehmen. Wer ausschließlich Sachleistungen nutzt, braucht keinen Beratungseinsatz — da kommt die Pflegefachkraft ohnehin regelmäßig ins Haus.

Auch bei einer Kombinationsleistung (Pflegegeld plus Sachleistungen) bleibt die Beratungspflicht bestehen.

Für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 ist der Beratungseinsatz freiwillig — kann aber einmal pro Halbjahr auf Kosten der Pflegekasse in Anspruch genommen werden.

Wie oft muss der Beratungseinsatz stattfinden?

Seit der Neuregelung durch das BEEP-Gesetz (in Kraft seit 2026) gelten folgende Fristen:

  • Pflegegrad 2 und 3: einmal pro Halbjahr (alle 6 Monate)
  • Pflegegrad 4 und 5: einmal pro Quartal (alle 3 Monate)

Vor der Neuregelung mussten auch Pflegebedürftige mit Pflegegrad 3 vierteljährlich zur Beratung — das wurde mit dem BEEP-Gesetz auf halbjährlich angepasst. Für Pflegegrad 4 und 5 besteht weiterhin ein vierteljährlicher Turnus, da hier die Pflegesituation in der Regel komplexer ist.

Wer führt den Beratungseinsatz durch?

Den Beratungseinsatz dürfen durchführen:

  • Zugelassene ambulante Pflegedienste
  • Von der Pflegekasse anerkannte Beratungsstellen (z. B. Pflegestützpunkte)
  • Von der Pflegekasse beauftragte Pflegefachpersonen

Die Erstberatung muss immer persönlich in der häuslichen Umgebung stattfinden. Ab dem zweiten Termin kann grundsätzlich jeder zweite Beratungseinsatz auch per Videokonferenz erfolgen — sofern der Anbieter die technischen Voraussetzungen erfüllt.

Was passiert, wenn der Beratungseinsatz versäumt wird?

Wird der Beratungseinsatz nicht fristgerecht nachgewiesen, kann die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen oder im Wiederholungsfall ganz einstellen. In der Praxis mahnt die Kasse zunächst schriftlich ab und setzt eine Nachfrist. Reagieren Sie nicht, droht die Einstellung.

Unser Tipp: Tragen Sie sich die Termine in den Kalender ein und wählen Sie frühzeitig einen Pflegedienst oder eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe. Die meisten Pflegedienste bieten die Beratungseinsätze routinemäßig an.

So läuft der Beratungseinsatz ab

Ein typischer Beratungseinsatz dauert etwa 30 bis 60 Minuten und umfasst folgende Punkte:

  • Einschätzung der Pflegesituation: Wie ist die aktuelle Versorgung? Gibt es Veränderungen seit dem letzten Besuch?
  • Praktische Pflegetipps: Unterstützung bei der Körperpflege, Mobilität, Ernährung — oft zeigt die Fachkraft einfache Handgriffe, die den Alltag erleichtern.
  • Leistungsberatung: Welche Leistungen nutzen Sie bereits? Welche könnten Sie zusätzlich beantragen? Zum Beispiel die Wohnraumanpassung (bis zu 4.180 Euro Zuschuss) oder ein höherer Pflegegrad.
  • Dokumentation: Die Fachkraft erstellt einen Nachweis, der an die Pflegekasse übermittelt wird.

Bereiten Sie sich am besten mit einer Checkliste für das Beratungsgespräch vor — so vergessen Sie keine wichtigen Fragen.

Häufige Fragen zum Beratungseinsatz

Ist der Beratungseinsatz kostenlos?

Ja. Die Kosten für den Beratungseinsatz trägt die Pflegekasse — für Sie fallen keine Kosten an.

Kann der Beratungseinsatz per Video stattfinden?

Ja, ab dem zweiten Termin kann jeder zweite Beratungseinsatz per Videokonferenz durchgeführt werden. Die Erstberatung muss persönlich in der häuslichen Umgebung stattfinden.

Was muss ich für den Beratungseinsatz vorbereiten?

Halten Sie Ihren Pflegebescheid, den Medikamentenplan und ggf. ein Pflegetagebuch bereit. Notieren Sie sich vorab Fragen, die Sie besprechen möchten.

Gilt der Beratungseinsatz auch bei 24-Stunden-Pflege?

Ja. Wenn Sie 24-Stunden-Pflege in Anspruch nehmen und daneben Pflegegeld beziehen, bleibt die Beratungspflicht bestehen. Die Betreuungskraft kann beim Beratungseinsatz anwesend sein und ebenfalls von den Tipps der Pflegefachkraft profitieren.

Was ändert sich durch die Pflegereform?

Die geplante Pflegereform 2026 (PNOG) sieht eine neue Pflegebegleitung ab Pflegegrad 1 vor, die über den bisherigen Beratungseinsatz hinausgeht. Ob und wie der Beratungseinsatz in der neuen Form weiterbesteht, wird sich mit dem verabschiedeten Gesetz zeigen.

Der Beratungseinsatz ist mehr als eine Pflichtübung — er ist eine kostenlose Gelegenheit, die eigene Pflegesituation mit einer Fachkraft zu besprechen und neue Möglichkeiten zu entdecken. Nutzen Sie ihn aktiv.

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