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Pflegeunterstützungsgeld: Bis zu 10 Tage bezahlte Freistellung für pflegende Angehörige

Zusammenfassung

  • Das Pflegeunterstützungsgeld ist eine Lohnersatzleistung nach § 44a SGB XI für bis zu 10 Arbeitstage pro Kalenderjahr.
  • Sie erhalten 90 bis 100 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts – steuerfrei.
  • Der Tageshöchstbetrag liegt 2026 bei 135,63 Euro brutto.
  • Antrag bei der Pflegekasse des Pflegebedürftigen mit ärztlicher Bescheinigung stellen.
  • Die 10 Tage können auf mehrere Angehörige aufgeteilt und über das Jahr verteilt werden.
  • Nach den 10 Tagen greifen Pflegezeit (bis 6 Monate) und Familienpflegezeit (bis 24 Monate).

Wenn ein naher Angehöriger plötzlich pflegebedürftig wird – etwa nach einem Sturz, einem Schlaganfall oder einer Verschlechterung des Gesundheitszustands – müssen viele Dinge gleichzeitig organisiert werden. Als berufstätiger Angehöriger stehen Sie dann vor der Frage: Wie bringe ich Arbeit und die akute Pflegesituation unter einen Hut?

Genau für diese Situation gibt es das Pflegeunterstützungsgeld. Es ist eine Lohnersatzleistung der Pflegeversicherung, die Ihnen ermöglicht, bis zu zehn Arbeitstage pro Kalenderjahr der Arbeit fernzubleiben, um die Pflege eines nahen Angehörigen zu organisieren – ohne auf Ihr Einkommen verzichten zu müssen.

Was ist das Pflegeunterstützungsgeld?

Das Pflegeunterstützungsgeld ist in § 44a SGB XI gesetzlich verankert. Es handelt sich um eine Lohnersatzleistung, die von der Pflegekasse des pflegebedürftigen Angehörigen gezahlt wird. Ziel ist es, berufstätigen Angehörigen in einer akuten Pflegesituation finanziell den Rücken freizuhalten, damit sie die notwendige Pflege organisieren können.

Das Pflegeunterstützungsgeld steht in Verbindung mit der sogenannten kurzzeitigen Arbeitsverhinderung nach dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG). Dieses Recht gilt für alle Beschäftigten – unabhängig von der Größe des Betriebs.

Wie hoch ist das Pflegeunterstützungsgeld?

Die Höhe richtet sich nach Ihrem tatsächlich entgangenen Nettoverdienst:

  • 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts, wenn Sie in den letzten zwölf Monaten keine Einmalzahlungen (Urlaubs- oder Weihnachtsgeld) erhalten haben.
  • 100 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts, wenn in den letzten zwölf Monaten Einmalzahlungen geflossen sind – unabhängig von deren Höhe.

Der Tageshöchstbetrag liegt ab dem 1. Januar 2026 bei 135,63 Euro brutto (70 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung). Vom Pflegeunterstützungsgeld werden noch Beiträge zur Renten- und Krankenversicherung abgezogen, jeweils hälftig von Ihnen und der Pflegekasse. Einkommensteuer wird dagegen nicht erhoben – das Pflegeunterstützungsgeld ist steuerfrei.

Rechenbeispiel

Bei einem Nettoeinkommen von 2.500 Euro monatlich ergibt sich:

  • Tagesentgelt: 2.500 Euro ÷ 30 = 83,33 Euro
  • Pflegeunterstützungsgeld (90 Prozent): 75 Euro pro Tag
  • Für 7 Tage: 525 Euro (abzüglich anteiliger Sozialversicherungsbeiträge)

Wer hat Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld?

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • Die Pflegesituation ist akut eingetreten – also unvorhersehbar und plötzlich.
  • Sie sind ein naher Angehöriger der pflegebedürftigen Person (Ehegatten, Lebenspartner, Eltern, Kinder, Geschwister, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Enkelkinder und in Ausnahmefällen auch enge Bezugspersonen gemäß § 7 PflegeZG).
  • Ihr Angehöriger wurde bereits als pflegebedürftig eingestuft oder es ist absehbar, dass eine Pflegebedürftigkeit vorliegt.
  • Sie sind angestellt und benötigen eine kurzzeitige Freistellung.
  • Sie erhalten während der Freistellung keine Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber.

Kein Anspruch besteht für Selbstständige, Beamte (hier gelten eigene Regelungen) sowie Bezieher von Arbeitslosengeld oder Grundsicherung. Ebenso entfällt der Anspruch, wenn Sie sich bereits in einer Pflegezeit oder Familienpflegezeit befinden.

Wie beantragen Sie das Pflegeunterstützungsgeld?

Das Pflegeunterstützungsgeld ist eine sogenannte Antragsleistung – ohne Antrag gibt es kein Geld. Der Ablauf im Überblick:

  1. Ärztliche Bescheinigung einholen: Lassen Sie die akute Pflegebedürftigkeit oder den Pflegebedarf Ihres Angehörigen ärztlich bestätigen. Das Attest muss den Namen des Pflegebedürftigen, den Zeitraum der Arbeitsverhinderung und die Notwendigkeit der Pflege-Organisation enthalten.
  2. Antrag bei der Pflegekasse stellen: Den Antrag richten Sie an die Pflegekasse der pflegebedürftigen Person – nicht an Ihre eigene Krankenkasse. Formulare gibt es meist online zum Download auf der Website der jeweiligen Kasse.
  3. Arbeitgeber informieren: Teilen Sie Ihrem Arbeitgeber die Verhinderung und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mit. Der Arbeitgeber darf einen Nachweis über die Pflegebedürftigkeit verlangen, kann die Freistellung aber nicht ablehnen.
  4. Entgeltbescheinigung einreichen: Die Pflegekasse benötigt eine Bescheinigung über Ihren Verdienst, um die Höhe des Pflegeunterstützungsgeldes zu berechnen.

Wichtig: Stellen Sie den Antrag so früh wie möglich, sobald sich die akute Situation abzeichnet. Die zehn Tage müssen nicht am Stück genommen werden – Sie können sie auch über das Kalenderjahr verteilen.

Kann die Freistellung auf mehrere Angehörige aufgeteilt werden?

Ja. Wenn mehrere Familienmitglieder die Pflege organisieren, können die zehn Tage aufgeteilt werden. Voraussetzung: Es handelt sich um dieselbe pflegebedürftige Person. Die Tage werden dann anteilig den einzelnen Pflegepersonen zugeordnet – etwa vier Tage für eine Person und sechs für die andere.

Was kommt nach den zehn Tagen?

Das Pflegeunterstützungsgeld ist für die akute Erstversorgung gedacht. Wenn Sie darüber hinaus Ihre Arbeitszeit reduzieren oder sich ganz freistellen lassen möchten, stehen Ihnen weitere Möglichkeiten zur Verfügung:

  • Pflegezeit (§ 3 PflegeZG): Bis zu sechs Monate vollständige oder teilweise Freistellung, allerdings unbezahlt. Gilt in Betrieben ab 16 Beschäftigten. Während der Pflegezeit besteht besonderer Kündigungsschutz.
  • Familienpflegezeit (§ 2 FPfZG): Bis zu 24 Monate teilweise Freistellung bei mindestens 15 Wochenstunden. Gilt in Betrieben ab 26 Beschäftigten.
  • Für beide Freistellungen können Sie ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie beantragen, das die Hälfte des fehlenden Nettogehalts abdeckt.

Pflegezeit und Familienpflegezeit lassen sich kombinieren – die Gesamtdauer beträgt maximal 24 Monate.

Pflegeunterstützungsgeld und 24-Stunden-Betreuung

Gerade wenn Sie eine 24-Stunden-Betreuung für Ihren Angehörigen organisieren möchten, ist das Pflegeunterstützungsgeld besonders hilfreich. Die Suche nach einer passenden Betreuungskraft, die Abstimmung mit einer Vermittlungsagentur und die Vorbereitung des Wohnraums brauchen Zeit. Die zehn Tage Freistellung geben Ihnen genau diesen Spielraum, ohne dass Sie auf Ihr Einkommen verzichten müssen.

Wenn Sie sich unverbindlich über die Möglichkeiten einer 24-Stunden-Betreuung informieren möchten, nutzen Sie unseren kostenlosen Qualifizierungs-Fragebogen. Wir helfen Ihnen, in der akuten Situation schnell die passende Lösung zu finden.

Häufige Fragen zum Pflegeunterstützungsgeld

Muss ich das Pflegeunterstützungsgeld in der Steuererklärung angeben?

Nein. Das Pflegeunterstützungsgeld ist steuerfrei und muss in der Steuererklärung nicht angegeben werden.

Kann mein Arbeitgeber die Freistellung ablehnen?

Nein. Das Recht auf kurzzeitige Arbeitsverhinderung steht Ihnen gesetzlich zu. Der Arbeitgeber kann weder die Freistellung noch das Pflegeunterstützungsgeld ablehnen. Er kann allerdings einen Nachweis über die Pflegebedürftigkeit verlangen.

Bekomme ich das Pflegeunterstützungsgeld auch mehrmals im Jahr?

Ja, solange die Gesamtdauer von zehn Arbeitstagen pro Kalenderjahr und pflegebedürftigem Angehörigen nicht überschritten wird. Bei einer erneuten akuten Pflegesituation können Sie verbleibende Tage nutzen.

Was gilt für Beamte?

Für Beamte gelten eigene beamtenrechtliche Regelungen des Bundes oder der Länder. Ob und in welcher Höhe ein Anspruch besteht, hängt von den jeweiligen Bestimmungen ab.