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Hilfe zur Pflege: Wenn das eigene Geld für die Pflege nicht reicht

Zusammenfassung

  • Hilfe zur Pflege ist eine Sozialhilfe-Leistung nach §§ 61–66a SGB XII für Menschen, die ihre Pflegekosten nicht selbst tragen können
  • Das Schonvermögen beträgt 10.000 Euro pro Person – bei Ehepaaren bleiben bis zu 20.000 Euro geschützt
  • Kinder werden erst ab einem Bruttojahreseinkommen von über 100.000 Euro zum Unterhalt herangezogen
  • Die Leistung deckt sowohl ambulante als auch stationäre Pflegekosten ab, die über die Pflegeversicherung hinausgehen
  • Den Antrag stellen Sie beim Sozialamt Ihres Wohnorts – idealerweise schon vor einer finanziellen Notlage

Pflege kostet Geld – oft mehr, als die Pflegeversicherung übernimmt. Ob ambulanter Pflegedienst, 24-Stunden-Betreuung oder Pflegeheim: Den Unterschied zwischen den Kassenleistungen und den tatsächlichen Kosten müssen Pflegebedürftige zunächst selbst tragen. Doch was passiert, wenn Rente und Erspartes dafür nicht mehr ausreichen? Dann gibt es in Deutschland eine wichtige Absicherung: die Hilfe zur Pflege.

Was ist Hilfe zur Pflege?

Die Hilfe zur Pflege ist eine Leistung der Sozialhilfe, geregelt in den §§ 61 bis 66a des Zwölften Sozialgesetzbuches (SGB XII). Sie greift, wenn eine pflegebedürftige Person die Kosten für ihre Versorgung nicht aus eigenen Mitteln – also Einkommen, Vermögen und Leistungen der Pflegeversicherung – bestreiten kann. Das Sozialamt übernimmt dann die verbleibende Lücke.

Wichtig: Hilfe zur Pflege ist keine zusätzliche Kassenleistung, sondern eine bedarfsgeprüfte Sozialleistung. Das Sozialamt prüft Ihre finanzielle Situation, bevor es zahlt. Gleichzeitig soll niemand in Deutschland aus finanziellen Gründen ohne notwendige Pflege bleiben.

Wer hat Anspruch auf Hilfe zur Pflege?

Anspruch haben pflegebedürftige Menschen, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Pflegebedürftigkeit liegt vor – auch ohne anerkannten Pflegegrad. Anders als bei der Pflegeversicherung kann die Hilfe zur Pflege bereits bei Pflegebedarf unterhalb von Pflegegrad 1 greifen.
  • Die eigenen finanziellen Mittel reichen nicht aus – Einkommen (Rente, Pension) und Vermögen decken die Pflegekosten nach Abzug des Schonvermögens nicht.
  • Andere Leistungen sind ausgeschöpft – die Pflegeversicherung (SGB XI), eine private Pflegezusatzversicherung oder andere Sozialleistungen reichen nicht aus.

Es spielt keine Rolle, ob jemand zu Hause, in einer Tagespflege oder in einem Pflegeheim versorgt wird. Die Hilfe zur Pflege kann in allen Pflegesettings greifen.

Schonvermögen: Was dürfen Sie behalten?

Nicht das gesamte Vermögen muss aufgebraucht werden, bevor das Sozialamt zahlt. Das sogenannte Schonvermögen ist geschützt:

  • 10.000 Euro pro Person bleiben anrechnungsfrei – bei Ehepaaren also bis zu 20.000 Euro (Quelle: Verbraucherzentrale, Stand 2026).
  • Selbst genutztes Wohneigentum in angemessener Größe ist in der Regel geschützt.
  • Angemessener Hausrat und persönliche Gegenstände werden nicht angerechnet.
  • Ein Auto kann unter bestimmten Umständen als Schonvermögen gelten, etwa wenn es für die Arbeit oder Arztbesuche benötigt wird.

Das Sozialamt berechnet zunächst, wie viel Sie aus Ihrem Einkommen (nach Abzug von Freibeträgen) selbst zur Pflege beitragen können. Nur den Rest übernimmt die Sozialhilfe.

Werden Kinder zum Unterhalt herangezogen?

Seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz (in Kraft seit 1. Januar 2020) werden Kinder pflegebedürftiger Eltern erst dann zum Unterhalt herangezogen, wenn ihr Bruttojahreseinkommen 100.000 Euro übersteigt. Diese Grenze gilt pro Kind und wird vom Sozialamt nicht aktiv geprüft – es sei denn, es liegen Anhaltspunkte für ein Überschreiten vor.

Das bedeutet: Für die große Mehrheit der Familien besteht kein Unterhaltsrückgriff mehr. Wenn Ihre Eltern Hilfe zur Pflege beantragen, müssen Sie als Kinder in aller Regel nichts zurückzahlen. Ehepartner sind dagegen weiterhin vorrangig unterhaltspflichtig.

Welche Pflegekosten werden übernommen?

Die Hilfe zur Pflege deckt alle notwendigen Pflegekosten ab, die über die Leistungen der Pflegeversicherung hinausgehen:

  • Ambulante Pflege: Zuzahlungen zum Pflegedienst, die über die Pflegesachleistungen hinausgehen.
  • Stationäre Pflege: Der Eigenanteil im Pflegeheim (Pflegekosten, Unterkunft und Verpflegung, Investitionskosten).
  • 24-Stunden-Betreuung: Auch die Kosten einer häuslichen 24-Stunden-Betreuung können unter bestimmten Voraussetzungen durch Hilfe zur Pflege mitfinanziert werden.
  • Hilfsmittel und Wohnraumanpassung: Soweit die Pflegekasse den Bedarf nicht vollständig deckt.

Darüber hinaus gewährt die Hilfe zur Pflege auch Pflegegeld an Pflegebedürftige, die keinen Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung haben (etwa weil die Vorversicherungszeit nicht erfüllt ist).

So stellen Sie den Antrag

Den Antrag auf Hilfe zur Pflege stellen Sie beim Sozialamt (Amt für Soziales) Ihres Wohnorts oder des Ortes, an dem die Pflege stattfindet. Ein formloser Antrag reicht zunächst aus – entscheidend ist, dass Sie den Antrag rechtzeitig stellen: Leistungen werden frühestens ab dem Monat der Antragstellung gewährt, nicht rückwirkend.

Tipp: Wenn Sie absehen können, dass die Pflegekosten Ihre Mittel bald übersteigen, stellen Sie den Antrag vorsorglich. Bei akuter Notlage können Sie einen Eilantrag stellen.

Folgende Unterlagen sollten Sie bereithalten:

  • Nachweis der Pflegebedürftigkeit (Bescheid der Pflegekasse, Pflegegrad-Bescheid)
  • Einkommensnachweise (Rentenbescheid, Kontoauszüge)
  • Vermögensaufstellung (Sparguthaben, Wertpapiere, Immobilien)
  • Nachweis über bestehende Pflegeleistungen und -kosten
  • Mietvertrag oder Nachweis über Wohneigentum

Hilfe zur Pflege und 24-Stunden-Betreuung

Viele Familien wünschen sich für ihre Angehörigen eine Betreuung in der vertrauten Umgebung. Die Kosten einer 24-Stunden-Betreuung lassen sich durch Pflegegeld, Verhinderungspflege und steuerliche Absetzbarkeit senken. Reicht das nicht, kann die Hilfe zur Pflege die verbleibende Lücke schließen – vorausgesetzt, die finanziellen Voraussetzungen sind erfüllt.

Der Vorteil gegenüber dem Pflegeheim: Eine 24-Stunden-Betreuung kann unter dem Strich günstiger sein als ein Heimplatz, insbesondere wenn Pflegeleistungen und steuerliche Vorteile ausgeschöpft werden. Ein Vergleich beider Optionen lohnt sich – mehr dazu in unserem Vergleichsratgeber Pflegeheim oder 24-Stunden-Pflege.

Häufige Fragen zur Hilfe zur Pflege

Muss ich mein Haus verkaufen, bevor das Sozialamt zahlt?

Nein, ein angemessenes selbst genutztes Eigenheim ist in der Regel geschützt. Erst wenn die Immobilie nicht mehr selbst bewohnt wird und es sich um ein unverhältnismäßig wertvolles Objekt handelt, kann das Sozialamt eine Verwertung verlangen. Lassen Sie sich im Einzelfall beraten.

Kann ich Hilfe zur Pflege auch ohne Pflegegrad bekommen?

Ja, das ist möglich. Die Hilfe zur Pflege orientiert sich am tatsächlichen Pflegebedarf, nicht allein am Pflegegrad. Allerdings vereinfacht ein anerkannter Pflegegrad den Nachweis erheblich.

Wie lange dauert die Bearbeitung?

Die Bearbeitungszeit variiert je nach Sozialamt. Rechnen Sie mit mehreren Wochen. Bei Eilbedürftigkeit können Sie auf eine vorläufige Leistung drängen. Wichtig: Leistungen gelten ab Antragstellung, nicht rückwirkend.

Muss ich die Hilfe zur Pflege zurückzahlen?

In der Regel nicht. Sollten Sie während des Bezugs zu Vermögen kommen (z. B. durch eine Erbschaft), kann das Sozialamt die Leistungen jedoch neu berechnen oder einen Erstattungsanspruch geltend machen.

An wen wende ich mich für eine Beratung?

Neben dem Sozialamt selbst beraten auch Pflegestützpunkte, Verbraucherzentralen und die Pflegeberatung Ihrer Krankenkasse kostenlos zu allen Fragen rund um Pflegefinanzierung und Sozialhilfe.

Sie suchen eine bezahlbare Betreuungslösung für Ihren Angehörigen? Über unseren kostenlosen Qualifizierungs-Fragebogen erfahren Sie unverbindlich, welche 24-Stunden-Betreuung zu Ihrer Situation passt und welche Kosten auf Sie zukommen.

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