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Haushaltshilfe im Alter: Wer zahlt und wie Sie sie beantragen

Zusammenfassung

  • Die Krankenkasse zahlt Haushaltshilfe nach § 38 SGB V nur unter engen Voraussetzungen – ohne Kind unter zwölf Jahren im Haushalt höchstens vier Wochen und nur, wenn kein Pflegegrad 2 bis 5 vorliegt.
  • Viele Krankenkassen leisten darüber hinaus freiwillig. Diese Satzungsleistung steht nicht im Gesetz, sondern in der Satzung Ihrer Kasse – fragen Sie dort gezielt danach.
  • Ab Pflegegrad 1 können Sie den Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro im Monat für hauswirtschaftliche Hilfe einsetzen – über ein nach Landesrecht anerkanntes Angebot oder über einen zugelassenen Pflegedienst (Stand: September 2026).
  • Ab Pflegegrad 2 gehören Hilfen bei der Haushaltsführung ausdrücklich zur Pflegesachleistung nach § 36 SGB XI.
  • Selbst bezahlte Haushaltshilfe lässt sich als haushaltsnahe Dienstleistung mit 20 Prozent der Kosten, höchstens 4.000 Euro im Jahr, von der Steuer abziehen – nur gegen Rechnung, bei Überweisung und für den eigenen Haushalt.
  • Reicht stundenweise Hilfe nicht mehr aus, ist eine Betreuungskraft im Haushalt die nächste Stufe.

Der Haushalt Ihrer Mutter war jahrzehntelang ihr Reich. Und dann bleibt die Wäsche liegen, der Kühlschrank ist leer, und das Bad wird nur noch notdürftig sauber. Viele Angehörige springen an diesem Punkt ein und fahren monatelang jedes Wochenende hin. Dabei gibt es für eine Haushaltshilfe im Alter gleich mehrere Kostenträger. Keiner davon zahlt automatisch, und jeder hat eigene Voraussetzungen. Dieser Artikel zeigt Ihnen, welcher Weg in welcher Situation passt.

Was eine Haushaltshilfe im Alter übernimmt

Gemeint ist die hauswirtschaftliche Versorgung, nicht die körperbezogene Pflege. Eine Haushaltshilfe entlastet bei den Aufgaben, die den Alltag am Laufen halten:

  • Wohnung reinigen, Betten beziehen, Wäsche waschen und bügeln
  • Einkaufen, Mahlzeiten zubereiten, Vorräte im Blick behalten
  • Begleitung zu Terminen, Behördengänge, Post sortieren
  • Blumen gießen, Müll wegbringen, kleine Ordnungsarbeiten

Nicht dazu gehören Waschen, Ankleiden oder Toilettengang – das ist Grundpflege – und erst recht nicht das Stellen von Medikamenten oder das Wechseln von Verbänden. Wo die Grenze genau verläuft, erklärt unser Beitrag zum Unterschied zwischen Grundpflege und Behandlungspflege. Diese Abgrenzung entscheidet darüber, welche Kasse zuständig ist.

Weg 1: Haushaltshilfe über die Krankenkasse (§ 38 SGB V)

Die Krankenkasse ist der erste Gedanke vieler Familien – und in der Praxis der engste Weg. Der gesetzliche Anspruch ist ursprünglich für Familien mit kleinen Kindern gebaut worden.

Wann ein Rechtsanspruch besteht

Nach § 38 Absatz 1 SGB V erhalten Versicherte Haushaltshilfe, wenn ihnen wegen einer Krankenhausbehandlung oder bestimmter anderer Leistungen – etwa einer medizinischen Rehabilitation oder häuslicher Krankenpflege – die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Voraussetzung ist zusätzlich, dass im Haushalt ein Kind lebt, das zu Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist.

Genau daran scheitert der Anspruch bei älteren Menschen fast immer. Das Gesetz kennt allerdings eine zweite Tür: Bei einer schweren Krankheit oder einer akuten Verschlimmerung wird Haushaltshilfe auch ohne Kind im Haushalt geleistet, höchstens jedoch für vier Wochen – und nur, solange keine Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2 bis 5 vorliegt. Lebt ein Kind unter zwölf Jahren im Haushalt, verlängert sich dieser Zeitraum auf bis zu 26 Wochen.

Der Anspruch entfällt nach § 38 Absatz 3 SGB V außerdem, soweit eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt weiterführen kann. Bei Ehepaaren prüft die Kasse das genau.

Wenn kein Kind im Haushalt lebt: die Satzungsleistung

§ 38 Absatz 2 SGB V erlaubt den Krankenkassen, in ihrer Satzung Haushaltshilfe auch in anderen Fällen vorzusehen. Sie dürfen dabei von den gesetzlichen Voraussetzungen abweichen und Umfang und Dauer selbst bestimmen. Viele Kassen machen davon Gebrauch, etwa nach einer Operation oder einem Krankenhausaufenthalt.

Das ist der praktisch wichtigste Hebel für ältere Versicherte – und der am häufigsten übersehene. Fragen Sie bei Ihrer Kasse ausdrücklich nach der Satzungsleistung Haushaltshilfe und lassen Sie sich die Regelung schriftlich geben. Was die eine Kasse für vier Wochen bewilligt, lehnt die andere ab.

Selbst organisierte Hilfe und Zuzahlung

Kann die Krankenkasse keine Haushaltshilfe stellen, sind Ihnen die Kosten für eine selbst beschaffte Kraft in angemessener Höhe zu erstatten (§ 38 Absatz 4 SGB V). Für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad werden allerdings keine Kosten erstattet; die Kasse kann in diesem Fall nur Fahrkosten und Verdienstausfall übernehmen, wenn das in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten einer Ersatzkraft steht. Tochter, Sohn, Enkel und Geschwister fallen unter diese Einschränkung.

Wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, zahlt je Kalendertag zu: zehn Prozent der Kosten, mindestens 5 und höchstens 10 Euro (§ 38 Absatz 5 SGB V in Verbindung mit § 61 Satz 1 SGB V). Wichtig: Holen Sie die Bewilligung vor dem ersten Einsatz ein. Rückwirkend erstatten die Kassen in der Regel nichts.

Weg 2: Entlastungsbetrag der Pflegekasse – ab Pflegegrad 1

Sobald ein Pflegegrad anerkannt ist, wird die Pflegekasse der verlässlichere Partner. Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben nach § 45b SGB XI Anspruch auf einen Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro im Monat – schon ab Pflegegrad 1 (Stand: September 2026). Das Geld wird nicht ausgezahlt, sondern als Kostenerstattung gegen Belege überwiesen.

Damit können Sie unter anderem Angebote zur Unterstützung im Alltag bezahlen. Das Bundesgesundheitsministerium fasst darunter ausdrücklich die Unterstützung bei allgemeinen oder pflegebedingten Anforderungen des Alltags oder im Haushalt, insbesondere bei der Haushaltsführung. Genau das ist die klassische Haushaltshilfe.

Der Stolperstein: Anerkennung nach Landesrecht

Hauswirtschaftliche Hilfe wird aus dem Entlastungsbetrag erstattet, wenn sie von einem nach Landesrecht anerkannten Angebot zur Unterstützung im Alltag erbracht wird (§ 45a SGB XI). Die Anerkennung erteilt die zuständige Behörde des jeweiligen Bundeslandes, und die Regeln unterscheiden sich von Land zu Land deutlich. Eine private Reinigungskraft ohne diese Anerkennung wird nicht erstattet – auch dann nicht, wenn sie eine ordentliche Rechnung schreibt.

Es gibt aber einen zweiten Weg: Über den Entlastungsbetrag lassen sich auch Leistungen eines zugelassenen Pflegedienstes sowie Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege abrechnen (§ 45b Absatz 1 SGB XI). In den Pflegegraden 2 bis 5 ist dabei nur der Bereich der Selbstversorgung ausgenommen – hauswirtschaftliche Unterstützung durch einen Pflegedienst ist also möglich.

Lassen Sie sich deshalb vor der Beauftragung von Ihrer Pflegekasse die Liste der anerkannten Angebote für Ihren Landkreis geben. Nicht ausgeschöpfte Beträge eines Kalenderjahres können Sie in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen. Mehr dazu in unserem Beitrag Entlastungsbetrag einfach erklärt.

Weg 3: Pflegesachleistung ab Pflegegrad 2 (§ 36 SGB XI)

Viele Familien wissen nicht, dass die Pflegesachleistung mehr abdeckt als Waschen und Anziehen. Nach § 36 Absatz 1 SGB XI umfasst die häusliche Pflegehilfe körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung. Ein zugelassener Pflegedienst darf also auch hauswirtschaftliche Leistungen über die Pflegekasse abrechnen.

Die monatlichen Höchstbeträge liegen bei 796 Euro in Pflegegrad 2, 1.497 Euro in Pflegegrad 3, 1.859 Euro in Pflegegrad 4 und 2.299 Euro in Pflegegrad 5 (Stand: September 2026). Wer Pflegegeld bezieht und nur einen Teil der Sachleistung nutzt, kombiniert beides – wie das rechnerisch funktioniert, steht in unserem Beitrag zur Kombinationsleistung. Welche Leistungen ein Dienst konkret anbietet und was er kostet, lesen Sie unter ambulanter Pflegedienst.

Ein Hinweis zur Reihenfolge: Prüfen Sie erst den Entlastungsbetrag, dann die Pflegesachleistung. Der Entlastungsbetrag verfällt sonst ungenutzt, während die Sachleistung ohnehin selten ausgeschöpft wird.

Weg 4: Selbst bezahlen und von der Steuer absetzen

Bleibt die Haushaltshilfe privat finanziert, hilft die Steuererklärung. Nach § 35a Absatz 2 EStG ermäßigt sich die Einkommensteuer auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen, höchstens um 4.000 Euro im Jahr. Voraussetzung ist nach § 35a Absatz 5 EStG, dass Sie eine Rechnung erhalten haben und der Betrag auf das Konto des Dienstleisters überwiesen wurde. Barzahlung erkennt das Finanzamt nicht an. Abziehbar sind außerdem nur die Arbeitskosten, nicht das Material.

Entscheidend ist dabei der Ort der Leistung: Die Steuerermäßigung setzt voraus, dass im Haushalt der Steuerpflichtigen gearbeitet wird (§ 35a Absatz 4 Satz 1 EStG). Bezahlen Sie als Kind eine Haushaltshilfe für den Haushalt Ihrer Eltern, können Sie diese Kosten deshalb in der Regel nicht selbst absetzen – geltend machen kann sie die Person, in deren Haushalt gearbeitet wird und die die Rechnung bezahlt. Anders ist es bei Pflege- und Betreuungsleistungen: Dort genügt der Haushalt der gepflegten Person, sodass auch Angehörige die von ihnen getragenen Kosten ansetzen können. Wie sich Betreuungs- und Pflegekosten insgesamt steuerlich nutzen lassen, zeigt unser Ratgeber 24-Stunden-Pflege von der Steuer absetzen.

So beantragen Sie Schritt für Schritt

  • Bedarf aufschreiben. Notieren Sie eine Woche lang, welche Aufgaben liegen bleiben und wie viele Stunden nötig wären. Das hilft bei jedem Antrag.
  • Pflegegrad klären. Ohne Pflegegrad bleibt nur die Krankenkasse. Mit Pflegegrad öffnen sich Entlastungsbetrag und Sachleistung. Wie der Antrag läuft, steht in unserer Anleitung zum Pflegegrad-Antrag.
  • Bei der Krankenkasse nach der Satzungsleistung fragen und das ärztliche Attest über die Erkrankung mitschicken.
  • Bei der Pflegekasse die Liste anerkannter Anbieter anfordern und erst danach beauftragen.
  • Alles schriftlich. Antrag, Bewilligung, Rechnungen und Belege sammeln – für die Erstattung und für die Steuererklärung.

Kostenlose Unterstützung beim Sortieren bekommen Sie bei der Pflegeberatung nach § 7a SGB XI oder vor Ort im Pflegestützpunkt. Das Bürgertelefon des Bundesgesundheitsministeriums zur Pflegeversicherung erreichen Sie unter 030 340 60 66-02 (Mo–Mi 8–16, Do 8–18, Fr 8–12 Uhr).

Wenn die Haushaltshilfe nicht mehr reicht

Stundenweise Hilfe funktioniert, solange der Haushalt das Problem ist. Sie stößt an Grenzen, wenn Ihre Mutter nachts unruhig wird, das Essen vergisst oder nach einem Sturz nicht mehr allein aufstehen kann. Dann geht es nicht mehr um saubere Fenster, sondern um Anwesenheit über den Tag.

An dieser Stelle kommt die 24-Stunden-Betreuung zu Hause ins Spiel: Eine Betreuungskraft lebt im Haushalt und arbeitet etwa 40 Stunden pro Woche – sie führt den Haushalt, kocht, begleitet zu Terminen und ist ansprechbar. Grundpflege übernimmt sie je nach Ausbildung. Medikamente stellen oder geben, Insulin spritzen und Wunden versorgen darf sie nicht; das bleibt Aufgabe eines Pflegedienstes im Rahmen der häuslichen Krankenpflege. Wer sich das Wissen für die eigene Pflegetätigkeit aneignen möchte, findet in unserem Beitrag zu kostenlosen Pflegekursen für Angehörige die passenden Angebote der Pflegekasse.

Häufige Fragen zur Haushaltshilfe im Alter

Bekomme ich eine Haushaltshilfe auch ohne Pflegegrad?

Möglich ist das über die Krankenkasse: bei schwerer Krankheit oder akuter Verschlimmerung für höchstens vier Wochen nach § 38 Absatz 1 SGB V, darüber hinaus nur, wenn die Satzung Ihrer Kasse es vorsieht. Geldleistungen der Pflegekasse für eine Haushaltshilfe setzen dagegen mindestens Pflegegrad 1 voraus; Pflegeberatung nach § 7a SGB XI und Pflegekurse nach § 45 SGB XI gibt es auch ohne Pflegegrad.

Kann meine Tochter die Haushaltshilfe machen und dafür Geld bekommen?

Über die Krankenkasse nicht: Für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad werden keine Kosten erstattet, allenfalls Fahrkosten und Verdienstausfall. Über den Entlastungsbetrag geht es nur, wenn die Tätigkeit nach dem Landesrecht Ihres Bundeslandes als Angebot zur Unterstützung im Alltag anerkannt ist. Fragen Sie vorab bei der Pflegekasse nach.

Muss ich zur Haushaltshilfe der Krankenkasse etwas zuzahlen?

Ja. Versicherte ab 18 Jahren zahlen je Kalendertag zehn Prozent der Kosten, mindestens 5 und höchstens 10 Euro (§ 38 Absatz 5 SGB V in Verbindung mit § 61 Satz 1 SGB V). Wer die Belastungsgrenze überschritten hat, kann sich bei seiner Kasse befreien lassen.

Wie lange dauert die Bewilligung?

Das hängt von der Kasse ab; eine feste Frist für die Haushaltshilfe schreibt das Gesetz nicht vor. Stellen Sie den Antrag deshalb so früh wie möglich, bei einer geplanten Operation am besten schon vor dem Krankenhausaufenthalt.

Kann ich Entlastungsbetrag und Pflegesachleistung gleichzeitig nutzen?

Ja, das sind getrennte Töpfe. Der Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro kommt zusätzlich zur Pflegesachleistung und zum Pflegegeld – er wird nicht darauf angerechnet.

Welcher Weg in Ihrer Familie passt, hängt vom Pflegegrad, von der Erkrankung und davon ab, wie viel Hilfe wirklich gebraucht wird. Wenn sich abzeichnet, dass stundenweise Unterstützung nicht mehr trägt, können Sie über unseren Fragebogen kostenlose Vorschläge für eine passende Betreuungskraft erhalten. Sie schildern einmal Ihre Situation, wir suchen passende Kräfte und melden uns mit konkreten Vorschlägen.