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Geschwister und die Pflege der Eltern: Aufgaben fair verteilen

Zusammenfassung

  • Zwischen Geschwistern gibt es keine Rechtspflicht, Pflege zu übernehmen – die Beistandspflicht des § 1618 BGB besteht zwischen Eltern und Kindern und lässt sich nicht als Pflegearbeit einklagen.
  • Elternunterhalt wird unter Geschwistern nicht gleich geteilt, sondern anteilig nach Erwerbs- und Vermögensverhältnissen (§ 1606 Absatz 3 BGB).
  • Über das Pflegegeld entscheidet die pflegebedürftige Person selbst – halten Sie eine Weitergabe schriftlich fest.
  • Der Pflege-Pauschbetrag wird geteilt, wenn mehrere Angehörige pflegen (§ 33b Absatz 6 EStG).
  • Jedes berufstätige Kind hat eigene zehn Tage Freistellung, das Pflegeunterstützungsgeld dafür ist aber auf insgesamt zehn Arbeitstage im Jahr begrenzt.
  • Die Pflegeberatung kommt auf Wunsch nach Hause und bezieht Angehörige ein – oft hilft eine neutrale Person mehr als das nächste Familiengespräch.

Meistens gibt es ein Kind, das fast alles macht – und Geschwister, die am Telefon fragen, wie es läuft. Selten ist das böse Absicht. Es ergibt sich aus Wohnort, Arbeitszeiten und alten Familienrollen und wird erst zum Problem, wenn niemand ausspricht, wie viel Arbeit tatsächlich anfällt. Dieser Beitrag zeigt, wie Sie Aufgaben, Geld und Freistellung so verteilen, dass die Verteilung hält.

Warum ausgerechnet die Pflege Geschwister entzweit

In der Pflege treffen drei Dinge zusammen. Erstens wird die Arbeit nicht gesehen: Wer Anträge ausfüllt, Termine koordiniert, zweimal täglich anruft und nachts wach liegt, hat Mühe, das in Stunden zu fassen. Zweitens kommen alte Rollen zurück – wer früher als die Vernünftige galt, bekommt die Verantwortung wieder zugeschoben. Drittens ist jeder Beteiligte erschöpft und besorgt, und erschöpfte Menschen sprechen in Vorwürfen statt in Bitten.

Daraus folgt ein praktischer Grundsatz für jedes Gespräch: Nicht über Gerechtigkeit reden, sondern über Aufgaben. „Du kümmerst dich nie“ führt in den Streit. „Ich brauche jemanden, der donnerstags die Rezepte holt“ führt zu einer Antwort.

Was das Gesetz von Geschwistern verlangt – und was nicht

Viele Familien streiten über eine Pflicht, die es so nicht gibt. § 1618 BGB bestimmt: „Eltern und Kinder sind einander Beistand und Rücksicht schuldig.“ Diese Pflicht besteht zwischen Eltern und Kindern, nicht zwischen Geschwistern untereinander – und sie lässt sich nicht als bestimmte Zahl an Pflegestunden einklagen. Niemand kann sein Geschwisterkind rechtlich zwingen, die Mutter zu waschen oder den Vater zum Arzt zu fahren.

Beim Geld sieht es anders aus. Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren (§ 1601 BGB) – Kinder also ihren Eltern. Entscheidend für Geschwister ist § 1606 Absatz 3 BGB: „Mehrere gleich nahe Verwandte haften anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen.“ Der Elternunterhalt wird also nicht durch die Zahl der Kinder geteilt, sondern nach Einkommen und Vermögen bemessen. Hinzu kommt die Einkommensgrenze: Das Sozialamt geht auf Kinder erst zu, wenn deren Jahreseinkommen mehr als 100.000 Euro beträgt (§ 94 Absatz 1a SGB XII). Was das im Einzelfall bedeutet, erklären wir im Beitrag zum Elternunterhalt.

Dass es keine einklagbare Pflegepflicht gibt, ist für das Gespräch wichtiger, als es klingt: Es nimmt dem Streit die moralische Aufladung. Wer mitmacht, tut es freiwillig – und freiwillige Zusagen hält man eher ein, wenn sie konkret sind.

Das erste gemeinsame Gespräch vorbereiten

Aufgaben sichtbar machen

Schreiben Sie vor dem Gespräch eine Woche lang alles auf, was anfällt – auch das Kleine. Eine solche Liste enthält meistens mehr, als alle Beteiligten vermutet hätten:

  • Körperbezogene Hilfe: Waschen, Ankleiden, Hilfe beim Essen, nächtliches Aufstehen.
  • Haushalt: Einkauf, Wäsche, Kochen, Putzen, Reparaturen, Garten.
  • Gesundheit: Arzttermine vereinbaren und begleiten, Rezepte und Medikamente holen, Medikamentenplan prüfen, Kontakt zum Pflegedienst.
  • Papierkram: Anträge bei Pflege- und Krankenkasse, Widersprüche, Belege sortieren, Rechnungen, Bankgeschäfte, Versicherungen.
  • Zeit und Nähe: tägliche Anrufe, Besuche, Begleitung bei Behördengängen, Gesellschaft am Wochenende.
  • Das Unsichtbare: an alles denken, Termine im Kopf behalten, erreichbar sein, Entscheidungen treffen.

Konkret statt pauschal bitten

Gehen Sie die Liste gemeinsam durch und schreiben Sie hinter jede Aufgabe einen Namen, einen Rhythmus und eine Dauer. Nicht „Markus hilft mehr“, sondern „Markus übernimmt die Rezepte, jeden zweiten Donnerstag“. Legen Sie fest, wie Sie sich abstimmen – eine gemeinsame Notizgruppe am Handy und ein fester Telefontermin einmal im Monat reichen meist aus. Und halten Sie fest, was passiert, wenn jemand ausfällt.

Eine neutrale Person dazu holen

Wenn Gespräche in der Familie immer gleich kippen, hilft ein Dritter mehr als der nächste Anlauf. Die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI ist dafür gedacht: Auf Wunsch der pflegebedürftigen Person erfolgt die Beratung auch gegenüber Angehörigen oder unter deren Einbeziehung, und sie findet auf Wunsch in der häuslichen Umgebung statt (§ 7a Absatz 2 SGB XI). Eine Pflegeberaterin, die im Wohnzimmer erklärt, welche Leistungen es gibt und was die Versorgung realistisch braucht, verschiebt das Gespräch weg von Schuldfragen. Telefonische Orientierung gibt außerdem das Pflegetelefon des Bundesfamilienministeriums unter 030 20 17 91 31, montags bis donnerstags von 9 bis 18 Uhr – eine Beratungsstelle, kein Krisendienst.

Wer was übernehmen kann – auch aus der Ferne

Entfernung ist kein Grund, nichts zu tun. Es gibt Aufgaben, die sich besser von weit weg erledigen lassen als vor Ort, weil sie Ruhe und einen Schreibtisch brauchen:

  • Anträge und Schriftverkehr: Pflegegrad beantragen, Höherstufung vorbereiten, Widersprüche formulieren, Fristen überwachen.
  • Finanzen: Konto führen, Belege sammeln, Erstattungen einreichen, Zuschüsse recherchieren.
  • Vergleichen und entscheiden vorbereiten: Pflegedienste, Tagespflege, Hilfsmittel oder Umbauten heraussuchen und eine Entscheidungsvorlage schreiben.
  • Ablösung: feste Wochenenden und die Urlaubsvertretung übernehmen – das ist für die Hauptpflegeperson meist der wertvollste Beitrag.
  • Kontakt halten: regelmäßig anrufen, damit nicht nur Organisatorisches besprochen wird.

Wie sich eine Begleitung über größere Entfernung organisieren lässt, beschreibt unser Beitrag zur Pflege auf Distanz.

Geld klar regeln, bevor es Streit gibt

Das Pflegegeld gehört den Eltern

Pflegegeld wird der pflegebedürftigen Person gezahlt, damit sie die erforderliche Pflege „in geeigneter Weise selbst sicherstellt“ (§ 37 Absatz 1 SGB XI). Ob und an wen sie es weitergibt, entscheidet sie selbst – kein Kind hat darauf einen Anspruch. Weil genau hier später Misstrauen entsteht, sollten Sie eine Weitergabe schriftlich festhalten: wer wie viel bekommt, wofür und ab wann. Ein gemeinsam einsehbares Haushaltsbuch für alle Pflegeausgaben erspart die Diskussion darüber, wo das Geld geblieben ist.

Der Pflege-Pauschbetrag wird geteilt

Steuerlich gibt es eine Regel, die Geschwister kennen sollten: Wird eine pflegebedürftige Person von mehreren Steuerpflichtigen gepflegt, wird der Pflege-Pauschbetrag nach der Zahl der Pflegepersonen geteilt (§ 33b Absatz 6 Satz 9 EStG). Er beträgt 600 Euro bei Pflegegrad 2, 1.100 Euro bei Pflegegrad 3 und 1.800 Euro bei Pflegegrad 4 oder 5. Voraussetzung ist, dass die Pflege persönlich in der eigenen Wohnung oder in der Wohnung der pflegebedürftigen Person durchgeführt wird, dass diese Wohnung in der EU oder im EWR liegt, dass die Identifikationsnummer der gepflegten Person in der Steuererklärung angegeben wird – und dass die pflegende Person dafür keine Einnahmen im Kalenderjahr erhält. Das Gesetz nimmt davon nur das Pflegegeld aus, das Eltern für ihr Kind mit Behinderung empfangen. Wer als Kind Pflegegeld der Eltern annimmt, erfüllt die Voraussetzung also in der Regel nicht. Der Pauschbetrag tritt an die Stelle einer Steuerermäßigung nach § 33 EStG; beides nebeneinander geht nicht. Lassen Sie eine geplante Zahlung deshalb vorher steuerlich prüfen. Mehr dazu im Beitrag zum Pflege-Pauschbetrag.

Wenn ein Geschwisterteil einspringt

Übernimmt ein Kind die Pflege, während die Hauptpflegeperson im Urlaub oder krank ist, kann das als Verhinderungspflege abgerechnet werden. Für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege steht ab Pflegegrad 2 ein gemeinsamer Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro zur Verfügung (§ 42a SGB XI). Übernimmt die Ersatzpflege ein naher Angehöriger, ist der Betrag grundsätzlich auf das Doppelte des Pflegegeldes begrenzt (§ 39 SGB XI). Stand: September 2026.

Beruf und Freistellung: Was jedes Kind einzeln nutzen kann

Berufstätige Geschwister haben eigene Rechte, und zwar jeder für sich. Beschäftigte haben das Recht, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, um in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder die Versorgung sicherzustellen (§ 2 Absatz 1 Pflegezeitgesetz). Das gilt in Betrieben jeder Größe. Geschwister zählen dabei ausdrücklich zu den nahen Angehörigen (§ 7 Absatz 3 Pflegezeitgesetz).

Diese Freistellung ist unbezahlt: Der Arbeitgeber muss die Vergütung nur fortzahlen, soweit sich das aus anderen Vorschriften oder einer Vereinbarung ergibt (§ 2 Absatz 3 Pflegezeitgesetz). Den Lohnersatz leistet die Pflegekasse als Pflegeunterstützungsgeld, höchstens 135,63 Euro am Tag. Und hier kommt der Punkt, den Familien oft übersehen: Machen mehrere Beschäftigte den Anspruch für dieselbe pflegebedürftige Person geltend, ist ihr Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld auf insgesamt bis zu zehn Arbeitstage je Kalenderjahr begrenzt (§ 44a Absatz 3 Satz 2 SGB XI). Drei Geschwister haben also nicht dreimal zehn bezahlte Tage, sondern teilen sich zehn. Sprechen Sie vorher ab, wer sie nimmt.

Für längere Phasen gibt es die Pflegezeit von bis zu sechs Monaten in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten, anzukündigen zehn Arbeitstage vorher in Textform, und die Familienpflegezeit von bis zu 24 Monaten bei mindestens 15 Wochenstunden in Betrieben mit mehr als 25 Beschäftigten, anzukündigen acht Wochen vorher in Textform. Zusammen dürfen beide 24 Monate nicht überschreiten. Beide Freistellungen sind ebenfalls unbezahlt. Die Einzelheiten stehen in unserem Beitrag dazu, wie sich Pflege und Beruf vereinbaren lassen.

Vollmacht: Eine Entscheidung, nicht drei

Solange die Eltern entscheidungsfähig sind, sollten sie festlegen, wer sie später vertritt. Ohne Vorsorgevollmacht bestellt das Betreuungsgericht eine rechtliche Betreuung – und dann entscheidet nicht die Familie, wer zuständig ist. Besprechen Sie auch, ob eine oder mehrere Personen bevollmächtigt werden und ob sie einzeln oder gemeinsam handeln dürfen: Zwei Bevollmächtigte, die sich bei jeder Unterschrift einigen müssen, blockieren sich im Ernstfall gegenseitig. Worauf es bei der Vollmacht ankommt, steht im Beitrag zur Vorsorgevollmacht.

Klären Sie bei der Gelegenheit auch, wie die Eltern versichert sind. Sind sie privat krankenversichert, läuft die Pflege über die private Pflegepflichtversicherung – mit denselben Leistungen, aber als Kostenerstattung gegen Belege. Wer das weiß, sortiert Rechnungen von Anfang an richtig.

Wenn der Streit trotzdem bleibt

Nicht jede Familie findet zusammen. Dann hilft es, die Erwartungen zu senken statt die Gesprächszahl zu erhöhen: Begrenzen Sie Absprachen auf das Organisatorische, halten Sie Ergebnisse schriftlich fest und verzichten Sie darauf, alte Rechnungen aufzumachen. Wenn es festgefahren ist, kann eine Mediation oder eine Beratungsstelle weiterhelfen.

Achten Sie dabei auf die Hauptpflegeperson – meistens sind das Sie selbst. Schlafstörungen, Reizbarkeit, Rückzug und das Gefühl, nie fertig zu werden, sind Warnzeichen und keine Charakterfrage. Woran Sie eine Überlastung erkennen und was dagegen hilft, haben wir in einem eigenen Beitrag zur Überlastung pflegender Angehöriger zusammengetragen. Wenn Sie in eine seelische Krise geraten, wenden Sie sich an die TelefonSeelsorge unter 0800 111 0 111, 0800 111 0 222 oder 116 123 – rund um die Uhr und kostenfrei. Bei akuter Gefahr gilt der Notruf 112, außerhalb der Praxiszeiten hilft der ärztliche Bereitschaftsdienst unter 116 117.

Wenn niemand die Stunden abdecken kann

Manchmal ist die ehrlichste Erkenntnis eines Familiengesprächs, dass die Stunden auch bei bestem Willen nicht zusammenkommen. Eine Betreuungskraft, die im Haushalt der Eltern lebt, kann den Alltag tragen: Haushalt, Begleitung, Gesellschaft und je nach Ausbildung auch Grundpflege. Sie arbeitet ungefähr 40 Stunden pro Woche und ist außerhalb ihrer Arbeitszeit für Notfälle da. Behandlungspflege wie Medikamentengabe, Insulin, Injektionen oder Wundversorgung übernimmt ein Pflegedienst. Für Geschwister hat diese Lösung einen Nebeneffekt, der oft unterschätzt wird: Wenn die Grundversorgung steht, verliert die Frage, wer wie viel tut, ihre Schärfe. Einen Überblick gibt unsere Seite zur 24-Stunden-Pflege.

Häufige Fragen

Sind Geschwister verpflichtet, sich an der Pflege zu beteiligen?

Nicht an der Pflegearbeit. Die Beistandspflicht des § 1618 BGB besteht zwischen Eltern und Kindern und begründet keinen einklagbaren Anspruch auf eine bestimmte Mitarbeit. Finanziell greift der Elternunterhalt – und der wird anteilig nach Erwerbs- und Vermögensverhältnissen verteilt (§ 1606 Absatz 3 BGB).

Muss das Pflegegeld unter den Geschwistern aufgeteilt werden?

Nein. Das Pflegegeld steht der pflegebedürftigen Person zu, die damit die Pflege sicherstellt (§ 37 Absatz 1 SGB XI). Sie entscheidet, ob sie es weitergibt und an wen. Eine Weitergabe sollten Sie schriftlich festhalten und vorher steuerlich prüfen lassen.

Können mehrere Geschwister den Pflege-Pauschbetrag nutzen?

Ja, aber nicht jeweils in voller Höhe: Pflegen mehrere Steuerpflichtige dieselbe Person, wird der Pauschbetrag nach der Zahl der Pflegepersonen geteilt (§ 33b Absatz 6 Satz 9 EStG). Voraussetzung bleibt, dass die jeweilige Person persönlich pflegt und dafür keine Einnahmen erhält.

Hat jedes Geschwisterkind eigene zehn Tage Freistellung?

Die Freistellung nach § 2 Pflegezeitgesetz steht jedem Beschäftigten zu. Das Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatz ist dagegen auf insgesamt zehn Arbeitstage je Kalenderjahr begrenzt, wenn mehrere Beschäftigte den Anspruch für dieselbe pflegebedürftige Person geltend machen (§ 44a Absatz 3 Satz 2 SGB XI).

Was tun, wenn ein Geschwisterteil jede Absprache ignoriert?

Erzwingen lässt sich nichts. Sinnvoller ist, die Versorgung ohne diese Person zu planen und die Lücke mit bezahlter Hilfe zu schließen – Pflegedienst, Tagespflege, Entlastungsbetrag oder eine Betreuungskraft. Eine Pflegeberatung nach § 7a SGB XI hilft dabei, den Bedarf realistisch zu bemessen.

Wenn Sie Unterstützung im Haushalt der Eltern suchen

Wenn Sie in der Familie zu dem Schluss kommen, dass jemand vor Ort gebraucht wird, können Sie über unseren Fragebogen kostenlose Vorschläge für eine passende Betreuungskraft erhalten. Sie schildern die Situation und den Bedarf, wir suchen passende Kräfte heraus.