Pflegegrad 1 ist der Einstieg ins Pflegesystem – und häufig der Moment, in dem Familien zum ersten Mal merken, dass der Alltag ohne Unterstützung nicht mehr reibungslos funktioniert. Der Pflegegrad bringt weniger Leistungen als die höheren Stufen, aber er eröffnet wichtige Türen: vor allem den Zugang zu Beratung, Hilfsmitteln und einem monatlichen Entlastungsbetrag, der flexibel eingesetzt werden kann.
- Pflegegrad 1 wird bei 12,5 bis unter 27 Punkten im NBA-Gutachten vergeben.
- Es gibt kein Pflegegeld und keine Pflegesachleistungen – der wichtigste Unterschied zu Pflegegrad 2.
- Der Entlastungsbetrag von 131 €/Monat kann ohne Einschränkungen für ambulante Pflege genutzt werden – eine Besonderheit von PG 1.
- Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (bis 42 €/Mo), technische Hilfsmittel und Hausnotruf (bis 25,50 €/Mo) sind möglich.
- Wohnraumanpassung: bis zu 4.180 € pro Maßnahme – gleich wie bei allen anderen Pflegegraden.
- Pflegeberatung und Pflegekurse für Angehörige sind kostenlos.
Was bedeutet Pflegegrad 1?
Pflegegrad 1 beschreibt eine geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit. Die betroffene Person kommt im Alltag weitgehend zurecht, beno¨tigt aber in einzelnen Bereichen regelmäßige Unterstützung – zum Beispiel beim Organisieren von Arztterminen, beim Haushalt oder weil leichte kognitive Einschränkungen beginnen, das Alltagsleben zu beeinflussen.
Wie viele Menschen betrifft das? Laut aktuellen Zahlen beziehen rund 778.824 Personen Leistungen in Pflegegrad 1 – das ist der dritthäufigste Pflegegrad. Seit 2017 hat sich der Anteil mehr als verdoppelt, vor allem durch die Einbeziehung von Demenz und psychischen Erkrankungen in die Begutachtung.
Voraussetzungen: Wie wird Pflegegrad 1 festgestellt?
Der Medizinische Dienst (bei gesetzlich Versicherten) bewertet im Rahmen des Neuen Begutachtungsassessments (NBA) sechs Lebensbereiche:
- Mobilität (z. B. Treppensteigen, Fortbewegung)
- Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
- Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
- Selbstversorgung (Körperpflege, Ernährung, An- und Auskleiden)
- Krankheits- und therapiebedingte Anforderungen
- Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
Für Pflegegrad 1 sind 12,5 bis unter 27 Punkte erforderlich. Wie der Antrag abläuft und wie Sie sich optimal auf die Begutachtung vorbereiten, lesen Sie in unserer Schritt-für-Schritt-Anleitung zum Pflegegrad beantragen.
Wichtig: Pflegegrad 1 ist nicht dasselbe wie die alte Pflegestufe 1
Das wird häufig verwechselt. Die alte Pflegestufe 1 aus dem System vor 2017 entspricht heute in der Regel Pflegegrad 2 oder 3 – nicht Pflegegrad 1. Wer also hört „er hatte damals Pflegestufe 1“, sollte nicht davon ausgehen, dass das mit dem heutigen Pflegegrad 1 vergleichbar ist.
Welche Leistungen hat Pflegegrad 1?
Pflegegrad 1 unterscheidet sich in einem zentralen Punkt von allen höheren Pflegegraden: Es gibt kein Pflegegeld und keine Pflegesachleistungen. Auch Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege sowie Tages- und Nachtpflege sind in Pflegegrad 1 nicht vorgesehen. Das bedeutet jedoch nicht, dass keine Unterstützung möglich ist – die vorhandenen Leistungen können gezielt und sinnvoll eingesetzt werden.
Entlastungsbetrag: 131 € monatlich
Das wichtigste Instrument in Pflegegrad 1 ist der Entlastungsbetrag von 131 € pro Monat. Eine Besonderheit, die viele nicht kennen: In Pflegegrad 1 darf dieser Betrag ohne Einschränkung für ambulante Pflegeleistungen verwendet werden – also für einen ambulanten Pflegedienst, der körperliche Grundpflege übernimmt. Ab Pflegegrad 2 ist das für Leistungen der Selbstversorgung ausgeschlossen. Nicht genutzte Beträge können bis zum 30. Juni des Folgejahres übertragen werden. Alle Details erklären wir im Ratgeber zum Entlastungsbetrag.
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch
Einmalhandschuhe, Bettschutzeinlagen, Desinfektionsmittel: Für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch übernimmt die Pflegekasse bis zu 42 € pro Monat. Die Beantragung läuft direkt über den Pflegedienst oder einen Sanitaetsfachhandel.
Technische Pflegehilfsmittel
Technische Hilfsmittel wie ein Pflegebett, ein Rollator oder ein Badewannenlift können ebenfalls beantragt werden. Sie werden von der Pflegekasse leihweise zur Verfügung gestellt oder bezuschusst – ein Eigenanteil von 10 % (max. 25 € je Hilfsmittel) ist in der Regel vorgesehen.
Hausnotruf
Für einen Hausnotruf-Anschluss übernimmt die Pflegekasse bis zu 25,50 € monatlich (Geräte- und Bereitschaftspauschale). Voraussetzung ist, dass die Person allein lebt oder tagsüber allein ist und im Notfall Hilfe benötigt.
Wohnraumanpassung: bis 4.180 € pro Maßnahme
Um das selbstständige Leben zu Hause zu ermöglichen oder zu erleichtern, können Umbaukosten – zum Beispiel für einen Duschsitz, einen Treppenlift oder die Beseitigung von Stolperfallen – mit bis zu 4.180 € pro Maßnahme bezuschusst werden. Dieser Betrag gilt für alle Pflegegrade gleich. Leben mehrere Pflegebeürftige in einem Haushalt, erhöht sich der Förderrahmen entsprechend.
Wohngruppenzuschuss
Wer in einer ambulant betreuten Wohngruppe lebt, kann zusätzlich 224 € monatlich als Wohngruppenzuschuss erhalten – unabhängig vom Pflegegrad.
Digitale Pflegeanwendungen (DiPA)
Zugelassene digitale Pflegeanwendungen – etwa Apps zur Gedächtnisförderung oder zur Sturzprävention – können mit bis zu 40 € pro Monat über die Pflegekasse abgerechnet werden.
Stationäre Pflege
Für eine vollstationäre Pflege (Pflegeheim) übernimmt die Pflegekasse bei Pflegegrad 1 lediglich 131 € monatlich – ein pauschaler Beitrag, der die tatsächlichen Heimkosten kaum deckt. Pflegegrad 1 ist deshalb für eine Heimunterbringung in aller Regel nicht vorgesehen.
Beratung und Unterstützung für Angehörige
Diese Leistungen werden oft übersehen, sind aber wertvoll:
- Pflegeberatung (§7a SGB XI): Ein persönlicher Pflegeberater bei der Pflegekasse steht kostenlos zur Verfügung – für Fragen zu Leistungen, Versorgungsplanung und Anträgen.
- Beratungseinsatz (§37 Abs. 3 SGB XI): Einmal jährlich kann ein ambulanter Pflegedienst zu einem kostenlosen Beratungseinsatz beauftragt werden.
- Pflegekurse für Angehörige: Schulungen zur praktischen Pflege, zur Hebetechnik oder zum Umgang mit Demenz sind für pflegende Angehörige kostenlos.
- Pflegeunterstützungsgeld: Wer kurzzeitig die Arbeit unterbrechen muss, um die Pflege zu organisieren, kann für bis zu 10 Arbeitstage Pflegeunterstützungsgeld bei der Pflegekasse beantragen.
Pflegegrad 1 und 24-Stunden-Betreuung
Auch wenn Pflegegrad 1 keine Pflegesachleistungen enthält: Für viele Familien ist es gerade in dieser Phase wichtig, eine verlässliche Alltagsbegleitung zu haben – jemanden, der im Haushalt unterstützt, bei Arztbesuchen begleitet und für Sicherheit sorgt. Der Entlastungsbetrag kann dafür genutzt werden, einen ersten Teil der Kosten zu decken. Wie sich die Gesamtkosten einer 24-Stunden-Betreuung zusammensetzen, lesen Sie auf unserer Seite zu den Kosten der 24-Stunden-Pflege.
Entwickelt sich der Unterstützungsbedarf weiter, lohnt sich frühzeitig ein Blick auf Pflegegrad 2: Dort kommen Pflegegeld und Pflegesachleistungen hinzu, was die Finanzierung erheblich erleichtert.
Häufige Fragen zu Pflegegrad 1
Gibt es Pflegegeld bei Pflegegrad 1?
Nein. Pflegegrad 1 umfasst kein Pflegegeld und keine Pflegesachleistungen. Der wichtigste monatliche Betrag ist der Entlastungsbetrag von 131 €, der flexibel für anerkannte Entlastungsangebote oder ambulante Pflegeleistungen eingesetzt werden kann.
Wofür kann ich den Entlastungsbetrag in Pflegegrad 1 verwenden?
Der Entlastungsbetrag von 131 €/Monat ist in Pflegegrad 1 besonders flexibel: Er darf auch für ambulante Pflegeleistungen der Körperpflege und Grundpflege eingesetzt werden – ohne die Einschränkung, die ab Pflegegrad 2 gilt. Darüber hinaus können damit Betreuungsdienste, Alltagsbegleiter und anerkannte Entlastungsangebote bezahlt werden.
Was ist der Unterschied zwischen Pflegestufe 1 und Pflegegrad 1?
Das sind zwei verschiedene Systeme. Die Pflegestufen galten bis Ende 2016; seit 2017 gibt es Pflegegrade. Die alte Pflegestufe 1 entspricht heute in der Regel Pflegegrad 2 oder 3, nicht Pflegegrad 1. Ein direkter Vergleich ist daher nicht möglich.
Kann ich von Pflegegrad 1 in einen höheren Pflegegrad wechseln?
Ja. Wenn sich der Unterstützungsbedarf erhöht, können Sie jederzeit eine Höherstufung bei der Pflegekasse beantragen. Der Medizinische Dienst führt dann eine erneute Begutachtung durch. Es empfiehlt sich, den täglichen Hilfebedarf vorab in einem Pflegetagebuch zu dokumentieren.
Bekomme ich bei Pflegegrad 1 Unterstützung beim Umbau der Wohnung?
Ja. Für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen – zum Beispiel Badumbau, Handläufe oder Rampen – stehen bis zu 4.180 € pro Maßnahme zur Verfügung. Dieser Betrag ist für alle Pflegegrade gleich. Mehrere Maßnahmen können nacheinander beantragt werden.
Hinweis: Die genannten Beträge entsprechen dem aktuellen Stand (2025/2026). Leistungshöhen werden regelmäßig angepasst – maßgeblich ist immer der aktuelle Bescheid Ihrer Pflegekasse sowie das SGB XI.
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