Was passiert, wenn Sie eines Tages nicht mehr in der Lage sind, Ihre eigenen Angelegenheiten zu regeln – sei es durch einen Unfall, eine schwere Erkrankung oder Demenz? Ohne schriftliche Vorsorge entscheidet das Betreuungsgericht, wer sich um Ihre finanziellen, gesundheitlichen und persönlichen Belange kümmert. Mit einer Betreuungsverfügung können Sie das selbst bestimmen. Dieser Ratgeber erklärt Ihnen, was eine Betreuungsverfügung beinhaltet, wie sie sich von der Vorsorgevollmacht unterscheidet und wie Sie sie erstellen.
Was ist eine Betreuungsverfügung?
Eine Betreuungsverfügung ist eine schriftliche Erklärung, in der Sie festlegen, wen das Betreuungsgericht als Ihren gesetzlichen Betreuer einsetzen soll, falls Sie aufgrund einer Krankheit oder Behinderung Ihre rechtlichen Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln können (§ 1814 BGB).
Wichtig: Die Betreuungsverfügung ist kein Freibrief. Sie wird erst wirksam, wenn das Betreuungsgericht tatsächlich eine Betreuung anordnet und die von Ihnen genannte Person als geeignet bestätigt. Das Gericht kontrolliert den Betreuer auch dauerhaft – ein wesentlicher Schutz für die betreute Person.
Hinweis: Oft ist von einer „Betreuungsvollmacht“ die Rede. Damit ist in der Regel dasselbe gemeint. Der Begriff „Vollmacht“ ist hier allerdings irreführend, weil die Vertretungsbefugnis nicht durch das Dokument selbst entsteht, sondern erst durch den gerichtlichen Beschluss.
Was gehört in eine Betreuungsverfügung?
In einer Betreuungsverfügung können Sie verschiedene Wünsche festhalten:
- Wunschbetreuer benennen – eine oder mehrere Personen, die Sie sich als Betreuer wünschen.
- Personen ausschließen – festlegen, wer auf keinen Fall Ihre Betreuung übernehmen soll.
- Aufgabenbereiche festlegen – bestimmen, für welche Bereiche (Finanzen, Gesundheit, Wohnung) der Betreuer zuständig sein soll.
- Persönliche Wünsche äußern – zum Beispiel, ob Sie bei Pflegebedürftigkeit zu Hause versorgt werden möchten oder welche Werte Ihnen wichtig sind.
In jedem Fall müssen Ihre Identität und die der genannten Personen eindeutig erkennbar sein. Außerdem muss das Dokument Ihren ausdrücklichen Willen zweifelsfrei wiedergeben und eigenhändig unterschrieben sein.
Mögliche Aufgabenbereiche des Betreuers
Das Betreuungsgericht weist dem Betreuer nur die Aufgaben zu, bei denen eine Betreuung tatsächlich notwendig ist (§ 1815 BGB). Typische Bereiche sind:
- Vermögensverwaltung – Konten führen, Rechnungen bezahlen, Vermögensfragen klären
- Gesundheitsfürsorge – Behandlungen mit dem Arzt besprechen, Therapien und Medikation abstimmen
- Wohnungsangelegenheiten – Mietverträge, ggf. Umzug in eine Pflegeeinrichtung
- Aufenthaltsbestimmung – wo die betreute Person lebt (Zwangsmaßnahmen kann nur das Gericht anordnen)
- Post und Kommunikation – E-Mails, Briefe, Telefonverträge
Betreuungsverfügung oder Vorsorgevollmacht – was ist der Unterschied?
Beide Dokumente regeln, wer Sie vertreten darf, wenn Sie es selbst nicht mehr können. Der entscheidende Unterschied liegt im Verfahren:
- Die Vorsorgevollmacht ist sofort wirksam, sobald die Geschäftsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird. Es ist kein gerichtliches Verfahren nötig. Dafür entfällt aber auch die gerichtliche Kontrolle.
- Die Betreuungsverfügung wird erst durch einen Beschluss des Betreuungsgerichts wirksam. Das dauert länger, bietet aber den Vorteil, dass das Gericht den Betreuer laufend kontrolliert.
Wer eignet sich wofür? Haben Sie eine Person Ihres absoluten Vertrauens, die Sie zeitnah vertreten können soll, ist die Vorsorgevollmacht die einfachere Lösung. Wünschen Sie eine zusätzliche gerichtliche Kontrolle – etwa weil Ihre Vermögensverhältnisse komplex sind oder kein uneingeschränktes Vertrauensverhältnis besteht – bietet die Betreuungsverfügung mehr Sicherheit.
Ideal ist eine Kombination: Eine Vorsorgevollmacht für den schnellen Handlungsbedarf und eine Betreuungsverfügung als Absicherung, falls die Vollmacht nicht ausreicht oder angefochten wird.
Das Vorsorge-Trio: Drei Dokumente, die zusammengehören
Für eine umfassende Vorsorge empfehlen Experten drei Dokumente:
- Vorsorgevollmacht – für die sofortige Vertretung ohne Gericht
- Betreuungsverfügung – für den Fall, dass das Gericht einen Betreuer bestellen muss
- Patientenverfügung – für medizinische Entscheidungen am Lebensende
Zusammen stellen diese drei Dokumente sicher, dass Ihr Wille in jeder Situation berücksichtigt wird – ob es um finanzielle Entscheidungen, die Wahl des Wohnorts oder medizinische Behandlungen geht.
So erstellen Sie eine Betreuungsverfügung
Eine Betreuungsverfügung können Sie selbst aufsetzen – es entstehen keine Kosten. Das Dokument ist mit Ihrer persönlichen Unterschrift gültig. Das Bundesministerium der Justiz bietet dazu einen kostenlosen Vordruck als PDF an.
Für mehr Rechtssicherheit empfiehlt sich eine Beglaubigung:
- Amtliche Beglaubigung – bei einer Verwaltungsbehörde, günstig (meist unter 20 Euro)
- Notarielle Beglaubigung oder Beurkundung – teurer, aber höchste Rechtssicherheit, empfehlenswert bei komplexen Vermögensverhältnissen oder Immobilienbesitz
Tipp: Registrieren Sie Ihre Betreuungsverfügung beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer (vorsorgeregister.de). So kann das Betreuungsgericht im Ernstfall schnell feststellen, dass eine Verfügung existiert.
Sprechen Sie vorab mit Ihrem Wunschbetreuer. Das Gericht kann einen Betreuer nur freiwillig einsetzen – die Person muss sich bereiterklären. Planen Sie am besten auch eine Ersatzperson ein.
Betreuungsverfügung ändern oder widerrufen
Sie können Ihre Betreuungsverfügung jederzeit formlos widerrufen oder ändern. Informieren Sie die betreffenden Personen und vernichten Sie das alte Dokument. Bei notariell beurkundeten Verfügungen sollten Sie auch den Notar informieren. Eine Betreuungsverfügung ist zeitlich unbegrenzt gültig und endet erst mit dem Tod.
Gut zu wissen: Notvertretungsrecht für Ehegatten
Seit dem 1. Januar 2023 gilt ein Notvertretungsrecht für Ehepartner und eingetragene Lebenspartner. Damit kann ein Ehepartner in Gesundheitsfragen bis zu sechs Monate lang für den anderen entscheiden, ohne dass eine Vollmacht oder gerichtliche Betreuung vorliegt. Nach Ablauf der sechs Monate muss gegebenenfalls das Betreuungsgericht eingeschaltet werden – dann greift Ihre Betreuungsverfügung.
Häufige Fragen zur Betreuungsverfügung
Was kostet eine Betreuungsverfügung?
Das Erstellen und Unterschreiben ist kostenlos. Eine amtliche Beglaubigung kostet meist unter 20 Euro. Eine notarielle Beurkundung ist teurer, bietet aber die höchste Rechtssicherheit. Falls später tatsächlich ein Betreuungsverfahren eingeleitet wird, hängen die Gerichtskosten vom Vermögen der betreuten Person ab – bei weniger als 25.000 Euro übernimmt der Staat die Kosten.
Brauche ich eine Betreuungsverfügung, wenn ich schon eine Vorsorgevollmacht habe?
Eine Vorsorgevollmacht macht eine Betreuungsverfügung nicht überflüssig. Sie kann als Ergänzung dienen – etwa für den Fall, dass die Vollmacht angefochten oder von Banken nicht akzeptiert wird. Außerdem bietet die Betreuungsverfügung den Schutz der gerichtlichen Kontrolle.
Wer kann Betreuer werden?
Grundsätzlich jede volljährige Person, die das Betreuungsgericht für geeignet hält. Bevorzugt werden Ehepartner, Lebenspartner, Eltern und Kinder. Gibt es niemanden im familiären Umfeld, kommen ehrenamtliche Betreuer oder Berufsbetreuer infrage.
Können mehrere Personen die Betreuung teilen?
Ja. Sie können in der Betreuungsverfügung verschiedene Personen für verschiedene Aufgabenbereiche vorschlagen – zum Beispiel eine Person für die Finanzen und eine andere für die Gesundheitsfürsorge.
Muss ich die Betreuungsverfügung regelmäßig erneuern?
Nein. Die Betreuungsverfügung ist zeitlich unbegrenzt gültig. Es empfiehlt sich aber, sie alle paar Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen – etwa wenn sich Ihre Lebensumstände oder Ihre Beziehung zum Wunschbetreuer verändert haben.
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