Nach dem Sturz ist Ihre Mutter im Krankenhaus operiert worden, und nun heißt es, sie sei „austherapiert“ und brauche einen Pflegeplatz. Bevor Sie anfangen, die Wohnung umzuräumen oder Heimplätze zu vergleichen, lohnt eine andere Frage: Kann sie mit einer geriatrischen Rehabilitation wieder so weit kommen, dass sie zu Hause zurechtkommt? Dieser Weg wird häufig übersehen – dabei hat der Gesetzgeber ihn gerade für alte Menschen deutlich leichter gemacht.
Was geriatrische Rehabilitation ist
Die geriatrische Reha richtet sich an alte Menschen, bei denen mehrere Erkrankungen zusammenkommen und die dadurch im Alltag einbrechen: Gehen, Aufstehen, Waschen, Ankleiden, Treppensteigen. Behandelt wird deshalb nicht eine einzelne Diagnose, sondern die Alltagsfähigkeit. Ein Team aus Ärztinnen und Ärzten, Pflege, Physio- und Ergotherapie, Logopädie und Sozialdienst arbeitet daran, verlorene Selbstständigkeit zurückzugewinnen – und nicht nur den Zustand zu erhalten.
Das Ziel ist praktisch gedacht: wieder allein vom Bett zur Toilette, wieder eine Scheibe Brot schmieren, wieder eine Treppe bewältigen. Genau diese Schritte entscheiden darüber, ob eine Rückkehr in die eigene Wohnung realistisch ist.
Wer sie bezahlt – und wann die Kasse nicht mehr prüfen darf
Kostenträger ist in aller Regel die gesetzliche Krankenkasse. Sie erbringt ambulante Rehabilitationsleistungen, ausdrücklich auch mobile Rehabilitation durch wohnortnahe Einrichtungen (§ 40 Absatz 1 SGB V), und stationäre Rehabilitation mit Unterkunft und Verpflegung, wenn ambulant nicht ausreicht (§ 40 Absatz 2 SGB V).
Entscheidend ist eine Regelung, die viele Familien nicht kennen: Bei einer vertragsärztlich verordneten geriatrischen Rehabilitation prüft die Krankenkasse nicht mehr, ob die Maßnahme medizinisch erforderlich ist – vorausgesetzt, die geriatrische Indikation wurde mit geeigneten Abschätzungsinstrumenten vertragsärztlich überprüft (§ 40 Absatz 3 Satz 2 SGB V). Die Anwendung dieser Instrumente und das Ergebnis müssen der Verordnung beiliegen (§ 40 Absatz 3 Satz 3 SGB V).
Nach den Erläuterungen des Gemeinsamen Bundesausschusses gilt das ab einem Alter von 70 Jahren; die Praxis muss geriatrietypische Diagnosen mit zwei Funktionstests belegen und auf der Verordnung dokumentieren – genannt werden etwa der Motilitätstest nach Tinetti oder der Timed „Up and Go“ für die Mobilität und die Geriatrische Depressions-Skala für psychische Einschränkungen. Für Sie heißt das: Der wichtigste Termin ist nicht der bei der Krankenkasse, sondern der in der Hausarztpraxis.
Reha vor Pflege: warum sich der Antrag auch mit Pflegegrad lohnt
Das Pflegerecht kennt einen ausdrücklichen Vorrang: Die Pflegekassen müssen im Einzelfall prüfen, welche Leistungen zur medizinischen Rehabilitation geeignet und zumutbar sind, um Pflegebedürftigkeit zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten – und zwar auch bei Nachuntersuchungen (§ 31 Absatz 1 SGB XI).
Stellt die Pflegekasse fest, dass eine Rehabilitation angezeigt ist, muss sie die versicherte Person informieren und die Mitteilung mit deren Einwilligung an den zuständigen Rehabilitationsträger weiterleiten. Diese Mitteilung gilt dann bereits als Antrag (§ 31 Absatz 3 SGB XI). Sie brauchen also nicht zwingend ein eigenes Formular.
Noch wichtiger ist die Begutachtung selbst: Das Gutachten des Medizinischen Dienstes muss Empfehlungen zu Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation enthalten, und diese Feststellungen werden in einer gesonderten Präventions- und Rehabilitationsempfehlung dokumentiert. Im Umfang des dort festgestellten Bedarfs haben Versicherte einen Anspruch gegen den zuständigen Träger auf diese Leistungen (§ 18b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 SGB XI). Lesen Sie die Reha-Empfehlung im Gutachten also genau – sie ist mehr als ein freundlicher Hinweis. Wie Sie sich auf den Termin vorbereiten, steht in unserem Artikel zur Pflegebegutachtung.
Ambulant, mobil oder stationär
- Ambulant: Ihre Mutter wohnt zu Hause und wird tagsüber in einer Reha-Einrichtung behandelt. Gut, wenn der Weg zumutbar ist und das gewohnte Umfeld stabilisiert.
- Mobil: Das Reha-Team kommt in die Wohnung oder in die Pflegeeinrichtung. Das Gesetz nennt diese Form ausdrücklich (§ 40 Absatz 1 SGB V). Sie ist die richtige Wahl bei fortgeschrittener Demenz, weil ein Ortswechsel dort oft mehr schadet als nützt.
- Stationär: Aufenthalt in der Klinik mit Unterkunft und Verpflegung, wenn ambulante Leistungen nicht ausreichen (§ 40 Absatz 2 SGB V).
Die Krankenkasse bestimmt Art, Dauer, Umfang, Beginn und Einrichtung nach den medizinischen Erfordernissen des Einzelfalls – dabei ist aber Ihr Wunsch- und Wahlrecht nach § 8 SGB IX zu beachten (§ 40 Absatz 3 Satz 1 SGB V). Wählen Sie eine andere als die von der Kasse vorgeschlagene zertifizierte Einrichtung, tragen Sie die dadurch entstehenden Mehrkosten zur Hälfte (§ 40 Absatz 2 SGB V). Ausgenommen sind Mehrkosten, die die Krankenkasse mit Rücksicht auf Ihr Wunsch- und Wahlrecht nach § 8 SGB IX zu übernehmen hat – begründen Sie Ihren Wunsch deshalb schriftlich.
Dauer, Wiederholung und Zuzahlung
Leistungen der geriatrischen Rehabilitation sollen ambulant in der Regel 20 Behandlungstage und stationär in der Regel drei Wochen dauern; eine Verlängerung ist möglich, wenn sie aus medizinischen Gründen dringend erforderlich ist (§ 40 Absatz 3 SGB V). Eine erneute Reha ist für Erwachsene grundsätzlich erst nach vier Jahren vorgesehen – es sei denn, eine vorzeitige Leistung ist aus medizinischen Gründen dringend erforderlich (§ 40 Absatz 3 SGB V).
Zuzahlung: Versicherte ab 18 Jahren zahlen je Kalendertag 10 Euro an die Einrichtung (§ 40 Absatz 5 SGB V in Verbindung mit § 61 Satz 2 SGB V). Schließt die Reha unmittelbar an eine Krankenhausbehandlung an (Anschlussrehabilitation), ist die Zuzahlung auf längstens 28 Tage je Kalenderjahr begrenzt; als unmittelbar gilt der Anschluss auch, wenn die Maßnahme innerhalb von 14 Tagen beginnt. Bereits geleistete Zuzahlungen aus dem Krankenhausaufenthalt werden angerechnet (§ 40 Absatz 6 SGB V). Wer die Belastungsgrenze erreicht – 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, bei chronisch Kranken in Dauerbehandlung wegen derselben schwerwiegenden Krankheit 1 Prozent –, zahlt für den Rest des Kalenderjahres nichts mehr und bekommt darüber eine Bescheinigung (§ 62 Absatz 1 SGB V). Sammeln Sie deshalb alle Zuzahlungsbelege des Jahres.
Stand: September 2026.
Auch für Sie als pflegende Angehörige
Die geriatrische Reha ist nicht der einzige Weg in eine Rehabilitation. Für Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 SGB XI erbringt die Krankenkasse stationäre Rehabilitation unabhängig davon, ob eine ambulante Leistung ausreichen würde (§ 40 Absatz 2 Satz 2 SGB V). Wenn Sie selbst am Ende Ihrer Kräfte sind, ist das die gesetzliche Grundlage für Ihre eigene Reha.
Und Sie müssen Ihre Mutter oder Ihren Vater dafür nicht allein zurücklassen: Pflegepersonen haben bei einer stationären Reha Anspruch darauf, dass die pflegebedürftige Person mitversorgt wird, wenn sie in derselben Einrichtung aufgenommen wird. Soll sie in einer anderen Einrichtung versorgt werden, koordiniert die Krankenkasse das auf Ihren Wunsch und mit Einwilligung der pflegebedürftigen Person mit deren Pflegekasse (§ 40 Absatz 3a SGB V). Wie Sie Warnzeichen bei sich selbst früh erkennen, beschreibt der Artikel zur Überlastung pflegender Angehöriger.
So gehen Sie Schritt für Schritt vor
- Im Krankenhaus: Sprechen Sie den Sozialdienst früh an, am besten am ersten oder zweiten Tag. Er beantragt die Anschlussrehabilitation und sucht die Einrichtung. Warten Sie nicht bis zum Entlassungsgespräch.
- Aus der häuslichen Situation heraus: Vereinbaren Sie einen Termin in der Hausarztpraxis und bitten Sie ausdrücklich um eine Verordnung geriatrischer Rehabilitation mit den erforderlichen Funktionstests.
- Schildern Sie den Alltag, nicht die Diagnosen: Was gelingt seit wann nicht mehr, wo ist Hilfe nötig, was hat sich in den letzten Wochen verschlechtert?
- Nennen Sie ein konkretes Ziel: „wieder allein zur Toilette“ ist ein Reha-Ziel, „damit es besser wird“ nicht.
- Bei Ablehnung: Widerspruch einlegen und die Präventions- und Rehabilitationsempfehlung aus dem Pflegegutachten beilegen, falls vorhanden.
- Klären Sie die Zeit danach schon während der Reha – nicht am Entlassungstag.
Wie es nach der Reha weitergeht
Manche Menschen kommen nach drei Wochen erstaunlich weit zurück, andere nur ein Stück. Planen Sie deshalb beides. Reicht die Kraft noch nicht für die eigene Wohnung, überbrückt die Kurzzeitpflege die Zeit. Steht der Umzug nach Hause an, hilft der Artikel Pflege nach dem Krankenhaus beim Organisieren, und nach einem Sturz lohnt der Blick in den Beitrag zum Oberschenkelhalsbruch im Alter. Bleibt eine dauerhafte Einschränkung zurück, sollten Sie zusätzlich den Schwerbehindertenausweis im Alter prüfen.
Häufige Fragen
Schließt ein Pflegegrad die Reha aus?
Nein, im Gegenteil. Das Gesetz stellt die Rehabilitation ausdrücklich vor die Pflege und verpflichtet die Pflegekassen, im Einzelfall zu prüfen, ob eine Reha die Pflegebedürftigkeit mindern kann (§ 31 SGB XI).
Wer zahlt, wenn meine Mutter schon in Rente ist?
Bei alten Menschen ohne Erwerbsbezug ist die gesetzliche Krankenkasse zuständig. Leistungen nach § 40 SGB V werden nur erbracht, soweit sie nicht von einem anderen Sozialversicherungsträger zu erbringen sind (§ 40 Absatz 4 SGB V) – bei Rentnerinnen und Rentnern ist das in der Regel nicht der Fall.
Geht eine Reha auch bei Demenz?
Ja. Gerade dann ist die mobile Rehabilitation in der gewohnten Umgebung oft die bessere Wahl, weil ein Ortswechsel Orientierung und Verhalten belasten kann. Besprechen Sie das ausdrücklich mit der Hausarztpraxis.
Kann die Krankenkasse eine verordnete geriatrische Reha ablehnen?
Die medizinische Erforderlichkeit prüft sie bei ordnungsgemäßer vertragsärztlicher Verordnung nicht mehr (§ 40 Absatz 3 Satz 2 SGB V). Über Art, Dauer, Umfang, Beginn und Einrichtung entscheidet sie weiterhin nach pflichtgemäßem Ermessen. Ein ablehnender Bescheid ist dennoch möglich – dann ist der Widerspruch der richtige Weg.
Wie schnell muss die Anschlussreha beginnen?
Für die günstigere Zuzahlungsregel gilt der Anschluss auch dann als unmittelbar, wenn die Maßnahme innerhalb von 14 Tagen nach der Krankenhausbehandlung beginnt, sofern die Frist nicht aus zwingenden Gründen nicht eingehalten werden kann (§ 40 Absatz 6 SGB V).
Wenn nach der Rehabilitation klar wird, dass Ihre Eltern zu Hause dauerhaft jemanden im Haus brauchen, ist eine 24-Stunden-Betreuung eine Möglichkeit – eine Betreuungskraft lebt mit im Haushalt und arbeitet ca. 40 Stunden pro Woche, medizinische Behandlungspflege übernimmt weiterhin ein Pflegedienst. Was das finanziell bedeutet, lesen Sie unter Kosten der 24-Stunden-Pflege. Über unseren Fragebogen erhalten Sie kostenlose Vorschläge für eine passende Betreuungskraft.