+49 781 / 953 80 530

Häusliche Krankenpflege: Was die Krankenkasse zahlt und wie Sie die Leistung erhalten

Zusammenfassung

  • Häusliche Krankenpflege wird von der Krankenkasse bezahlt — nicht von der Pflegekasse
  • Umfasst Behandlungspflege (Spritzen, Verbände, Medikamente), teils auch Grundpflege und Haushaltshilfe
  • Kein Pflegegrad erforderlich — eine ärztliche Verordnung genügt
  • Zuzahlung: 10 € pro Verordnung + 10 % für max. 28 Tage/Jahr; ab Pflegegrad 2 entfällt die Zuzahlung bei Behandlungspflege
  • Kann zusätzlich zu Pflegegeld und 24-Stunden-Betreuung in Anspruch genommen werden

Wenn ein Angehöriger nach einem Krankenhausaufenthalt oder bei einer schweren Erkrankung zu Hause medizinisch versorgt werden muss, stehen viele Familien vor der Frage: Wer übernimmt die Kosten für Spritzen, Verbandswechsel oder Medikamentengabe? Die Antwort lautet in vielen Fällen: die Krankenkasse — nicht die Pflegekasse. Die sogenannte häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V ist eine Leistung, die überraschend viele Betroffene nicht kennen oder nicht in Anspruch nehmen.

Was ist häusliche Krankenpflege?

Häusliche Krankenpflege umfasst medizinische Versorgungsleistungen, die von Pflegefachkräften direkt bei Ihnen zu Hause erbracht werden. Sie wird vom Arzt verordnet und von der gesetzlichen Krankenkasse bezahlt — im Gegensatz zu den Leistungen der Pflegeversicherung (SGB XI), die über die Pflegekasse laufen.

Grundlage ist § 37 SGB V. Das Gesetz unterscheidet drei Formen der häuslichen Krankenpflege:

1. Krankenhausvermeidungspflege (§ 37 Abs. 1 SGB V)

Wenn eine Krankenhausbehandlung zwar nötig wäre, aber durch intensive Pflege zu Hause vermieden werden kann. Die Krankenkasse übernimmt dann neben der Behandlungspflege auch Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung — für bis zu vier Wochen je Krankheitsfall, in begründeten Ausnahmen auch länger.

2. Unterstützungspflege (§ 37 Abs. 1a SGB V)

Nach einem Krankenhausaufenthalt oder einer ambulanten Operation kann Ihr Angehöriger Anspruch auf Unterstützungspflege haben — auch ohne Pflegegrad. Diese Leistung umfasst Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung für bis zu vier Wochen und soll den Übergang vom Krankenhaus nach Hause erleichtern.

3. Sicherungspflege (§ 37 Abs. 2 SGB V)

Die häufigste Form: Behandlungspflege zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung. Dazu gehören zum Beispiel:

  • Injektionen (z. B. Insulin spritzen)
  • Verbandswechsel und Wundversorgung
  • Medikamentengabe und -überwachung
  • Blutdruck- und Blutzuckermessungen
  • Absaugen der Atemwege
  • Kompressionsstrümpfe an- und ausziehen
  • Katheter- und Stomaversorgung

Die Sicherungspflege hat keine zeitliche Begrenzung und kann so lange verordnet werden, wie die medizinische Notwendigkeit besteht.

Wer hat Anspruch auf häusliche Krankenpflege?

Anspruch haben alle gesetzlich Krankenversicherten, wenn:

  • eine ärztliche Verordnung vorliegt,
  • die Pflege medizinisch notwendig ist,
  • keine im Haushalt lebende Person die Versorgung übernehmen kann (bei Krankenhausvermeidungs- und Unterstützungspflege) und
  • die Versorgung im eigenen Haushalt oder in der Familie stattfindet.

Wichtig: Auch Bewohner von betreuten Wohnformen, Pflegeheimen oder Wohngemeinschaften können unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch haben.

Krankenkasse oder Pflegekasse — der entscheidende Unterschied

Viele Angehörige verwechseln häusliche Krankenpflege (SGB V) mit Pflegesachleistungen (SGB XI). Der Unterschied ist wichtig, denn beide Leistungen können nebeneinander bestehen:

  • Häusliche Krankenpflege (§ 37 SGB V): Zahlt die Krankenkasse. Umfasst medizinische Behandlungspflege. Wird vom Arzt verordnet. Kein Pflegegrad nötig (außer für bestimmte Leistungen).
  • Pflegesachleistungen (§ 36 SGB XI): Zahlt die Pflegekasse. Umfasst körperbezogene Pflegemaßnahmen und hauswirtschaftliche Versorgung. Setzt einen Pflegegrad ab Stufe 2 voraus.

In der Praxis bedeutet das: Wenn Ihr Angehöriger einen Pflegegrad hat und gleichzeitig medizinische Behandlungspflege braucht (z. B. tägliche Insulingabe), übernimmt die Krankenkasse die Behandlungspflege — zusätzlich zu den Pflegeleistungen der Pflegekasse. Versicherte ab Pflegegrad 2 sind bei der Behandlungspflege sogar von der Zuzahlung befreit (§ 37 Abs. 7 SGB V).

Wie erhalten Sie häusliche Krankenpflege?

Der Weg zur häuslichen Krankenpflege ist klar geregelt:

  1. Verordnung beim Arzt: Der behandelnde Arzt stellt eine Verordnung häuslicher Krankenpflege aus (Formular 12). Darauf stehen die konkreten Maßnahmen, die Häufigkeit und die voraussichtliche Dauer.
  2. Genehmigung durch die Krankenkasse: Die Verordnung muss bei der Krankenkasse eingereicht werden — möglichst innerhalb von drei Tagen nach Ausstellung. Die Kasse prüft und genehmigt die Leistung. Bis zur Entscheidung gilt die Leistung als genehmigt.
  3. Pflegedienst beauftragen: Ein zugelassener ambulanter Pflegedienst übernimmt die verordneten Leistungen. Die Abrechnung erfolgt direkt mit der Krankenkasse.

Was kostet häusliche Krankenpflege?

Die Krankenkasse übernimmt die Kosten, Versicherte zahlen lediglich eine gesetzliche Zuzahlung:

  • 10 Euro einmalig je Verordnung
  • 10 Prozent der Kosten für die ersten 28 Tage der Leistung pro Kalenderjahr

Danach entfällt die prozentuale Zuzahlung. Bei der Sicherungspflege (Behandlungspflege) sind Versicherte ab Pflegegrad 2 komplett von der Zuzahlung befreit.

Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren zahlen grundsätzlich keine Zuzahlung. Auch wer die Belastungsgrenze (2 Prozent des Bruttoeinkommens, bei chronisch Kranken 1 Prozent) erreicht hat, kann sich von Zuzahlungen befreien lassen.

Häusliche Krankenpflege und 24-Stunden-Betreuung

Wenn Sie für Ihren Angehörigen eine 24-Stunden-Betreuung organisiert haben, ergänzt die häusliche Krankenpflege die tägliche Versorgung optimal. Die Betreuungskraft übernimmt die Alltagsbegleitung und hauswirtschaftliche Aufgaben, während ein ambulanter Pflegedienst die medizinischen Leistungen erbringt — bezahlt von der Krankenkasse.

Diese Kombination ist besonders wertvoll bei Erkrankungen wie Demenz, Parkinson oder nach einem Schlaganfall, wenn sowohl Betreuung als auch medizinische Pflege nötig sind.

Häufig gestellte Fragen zur häuslichen Krankenpflege

Brauche ich einen Pflegegrad für häusliche Krankenpflege?

Nein, für die Behandlungspflege (Sicherungspflege) nach § 37 Abs. 2 SGB V ist kein Pflegegrad erforderlich. Die Unterstützungspflege nach § 37 Abs. 1a SGB V gilt ausdrücklich auch für Versicherte ohne Pflegegrad. Lediglich für bestimmte Leistungen der Krankenhausvermeidungspflege kann ein Pflegegrad relevant sein.

Kann ich häusliche Krankenpflege und Pflegegeld gleichzeitig erhalten?

Ja. Häusliche Krankenpflege (Krankenkasse) und Pflegegeld (Pflegekasse) schließen sich nicht aus. Die Behandlungspflege kommt zusätzlich zum Pflegegeld oder zu den Pflegesachleistungen — sie wird aus einem anderen Topf bezahlt.

Was passiert, wenn die Krankenkasse die Verordnung ablehnt?

Sie haben das Recht, innerhalb eines Monats Widerspruch einzulegen. Lassen Sie sich dafür von Ihrem Arzt eine ausführliche medizinische Begründung geben. Bis zur Entscheidung über den Widerspruch können Sie die verordneten Leistungen weiterhin in Anspruch nehmen.

Wer darf häusliche Krankenpflege erbringen?

Häusliche Krankenpflege wird von zugelassenen ambulanten Pflegediensten erbracht, die einen Versorgungsvertrag mit der Krankenkasse haben. In Ausnahmefällen können auch geeignete Pflegekräfte eingesetzt werden, die die Kasse genehmigt.

Gibt es häusliche Krankenpflege auch für privat Versicherte?

Die gesetzliche Regelung nach § 37 SGB V gilt nur für gesetzlich Versicherte. Privatversicherte sollten ihren Tarif prüfen — viele private Krankenversicherungen bieten vergleichbare Leistungen, die Bedingungen unterscheiden sich jedoch.

Sie möchten wissen, welche Pflege- und Betreuungsform für Ihre Familie die richtige ist? Über unseren kostenlosen Fragebogen finden Sie unverbindlich heraus, wie eine passende 24-Stunden-Betreuung für Ihren Angehörigen aussehen kann — und welche Leistungen der Kranken- und Pflegekasse Sie dabei unterstützen.