Die Rente ist klein, die Miete steigt, und seit dem Pflegegrad kommen Zuzahlungen und Eigenanteile dazu. Viele Familien rechnen an dieser Stelle schon aus, ob die Eltern überhaupt noch in ihrer Wohnung bleiben können. Bevor Sie über einen Umzug nachdenken, lohnt ein Blick auf das Wohngeld – und auf einen Freibetrag, den viele Antragstellende nicht kennen, obwohl er genau für pflegebedürftige Menschen gemacht ist.
Was Wohngeld ist und wer es bekommen kann
Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss zu den Wohnkosten. Wer zur Miete wohnt, bekommt ihn als Mietzuschuss; wer im eigenen Haus oder in der eigenen Wohnung lebt, als Lastenzuschuss. Nach § 3 WoGG ist antragsberechtigt, wer Wohnraum gemietet hat und selbst nutzt; gleichgestellt sind unter anderem mietähnliche Nutzungsverhältnisse und Heimbewohnerinnen und Heimbewohner. Für das Eigenheim gilt der Lastenzuschuss, ebenso für ein eigentumsähnliches Dauerwohnrecht, ein Wohnungsrecht oder einen Nießbrauch.
Leben mehrere Personen im Haushalt, die die Voraussetzungen erfüllen, ist nur eine von ihnen wohngeldberechtigt. Das Einkommen aller zum Haushalt zählenden Personen wird aber zusammengerechnet. Wohngeld ist kein Darlehen und muss nicht zurückgezahlt werden, solange die Angaben stimmen – Änderungen bei Einkommen oder Haushaltsgröße müssen Sie allerdings melden.
Zuständig ist nach § 24 WoGG die nach Landesrecht bestimmte Stelle, in der Praxis die Wohngeldstelle der Stadt oder des Landkreises. Die Antragsformulare unterscheiden sich deshalb von Ort zu Ort.
Der Freibetrag von 1.800 Euro bei Pflegebedürftigkeit
Das ist der Punkt, an dem Wohngeld für pflegebedürftige Menschen oft überhaupt erst möglich wird. § 17 Nummer 1 WoGG sieht einen Freibetrag von 1.800 Euro im Jahr vor für jedes schwerbehinderte zu berücksichtigende Haushaltsmitglied mit einem Grad der Behinderung von 100 oder von unter 100 bei Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 SGB XI und gleichzeitiger häuslicher oder teilstationärer Pflege oder Kurzzeitpflege.
Im Klartext: Wer zu Hause gepflegt wird oder Tages- beziehungsweise Kurzzeitpflege nutzt, kann den Freibetrag auch ohne einen Grad der Behinderung von 100 bekommen. Der Betrag wird vom anrechenbaren Jahreseinkommen abgezogen, bevor der Wohngeldanspruch berechnet wird – das kann über die Schwelle entscheiden, ab der überhaupt etwas ausgezahlt wird. Der Freibetrag gilt pro berechtigtem Haushaltsmitglied; pflegen sich zwei Ehepartner gegenseitig und erfüllen beide die Voraussetzungen, zählt er zweimal.
Weisen Sie die Voraussetzung im Antrag von sich aus nach, etwa mit dem Bescheid der Pflegekasse über den Pflegegrad oder mit dem Schwerbehindertenausweis. Die Wohngeldstelle fragt nicht immer gezielt danach, und ohne Nachweis wird der Freibetrag nicht berücksichtigt.
Wer kein Wohngeld bekommt
§ 7 Absatz 1 WoGG schließt Menschen aus, bei deren Transferleistung die Kosten der Unterkunft bereits berücksichtigt werden. Dazu gehören unter anderem das Bürgergeld nach dem SGB II, die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII, die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII und Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Der Ausschluss entfällt, wenn diese Leistungen nur als Darlehen gewährt werden.
Daraus folgt eine wichtige Reihenfolge: Wohngeld und Grundsicherung im Alter gibt es nicht nebeneinander. Es gibt aber einen Zwischenbereich – Haushalte, deren Einkommen für die Grundsicherung zu hoch ist, für die Miete aber zu knapp. Genau dort setzt das Wohngeld an. Wenn durch das Wohngeld die Hilfebedürftigkeit vermieden werden kann, geht es der Grundsicherung sogar vor.
Die Kosten der Pflege selbst deckt das Wohngeld nicht ab. Reicht das Einkommen dafür nicht, ist die Hilfe zur Pflege beim Sozialamt der richtige Weg.
Wovon die Höhe abhängt
Drei Größen bestimmen das Wohngeld: die Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, die zu berücksichtigende Miete oder Belastung und das Gesamteinkommen. § 19 WoGG gießt das in eine Formel, in die neben Miete und Einkommen Werte einfließen, die sich nach der Haushaltsgröße richten. Selbst nachrechnen müssen Sie das nicht – die Wohngeldstelle tut es, und der Bund stellt dafür einen Wohngeldrechner bereit.
Entscheidend ist, dass nicht die gesamte Miete zählt. § 12 WoGG legt Höchstbeträge fest, die sich nach der Zahl der Haushaltsmitglieder und nach der Mietenstufe der Gemeinde richten. Die Mietenstufen bilden das örtliche Mietniveau ab, weshalb dieselbe Miete in München anders bewertet wird als in einer ländlichen Gemeinde. Zusätzlich kennt das Gesetz eine Heizkostenkomponente und eine Klimakomponente, die auf die Höchstbeträge aufgeschlagen werden.
Eine Besonderheit für pflegende Familien steht in § 14 Absatz 2 Nummer 19 Buchstabe a WoGG: Bezüge, die eine pflegebedürftige Person von jemandem erhält, der nicht zum Haushalt gehört, bleiben bis zu 6.540 Euro im Jahr außer Betracht, soweit sie für eine Pflegeperson oder Pflegekraft aufgewendet werden. Unterstützen Sie Ihre Eltern also finanziell, damit sie Betreuung bezahlen können, erhöht das in diesem Rahmen nicht ihr wohngeldrelevantes Einkommen.
Die Rechengrößen des Wohngeldes werden nach § 43 WoGG zum 1. Januar jedes zweiten Jahres an die Entwicklung der Mieten und Verbraucherpreise angepasst. Ein abgelehnter Antrag von vorgestern muss heute also nicht mehr aussichtslos sein.
Antrag: wo, wie und ab wann
Wohngeld gibt es nach § 22 Absatz 1 WoGG nur auf Antrag der wohngeldberechtigten Person. Stellen Sie ihn bei der Wohngeldstelle am Wohnort, inzwischen vielerorts auch online. Als Angehörige können Sie den Antrag mit vorbereiten; unterschreiben muss grundsätzlich die berechtigte Person selbst oder eine bevollmächtigte Vertretung.
Für den Zeitpunkt gilt § 25 WoGG: Der Bewilligungszeitraum beginnt am Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist. Ein Antrag am 28. des Monats wirkt also noch auf den Monatsanfang zurück, ein Antrag am 2. des Folgemonats nicht mehr. Bewilligt wird in der Regel für zwölf Monate; der Zeitraum kann verkürzt, geteilt oder bei gleichbleibenden Verhältnissen auf bis zu 24 Monate verlängert werden. Den Folgeantrag sollten Sie rechtzeitig vor Ablauf stellen, damit die Zahlung nicht unterbrochen wird.
Diese Unterlagen hält die Wohngeldstelle üblicherweise bereit zu sehen:
- Mietvertrag und aktueller Nachweis über die Miete, bei Eigentum die Unterlagen zur Belastung
- Einkommensnachweise aller Haushaltsmitglieder, bei Rentnerinnen und Rentnern der aktuelle Rentenbescheid
- Nachweis der Pflegebedürftigkeit oder Schwerbehinderung für den Freibetrag nach § 17 WoGG
- Nachweise über Unterhaltszahlungen und über Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung
Wird der Antrag abgelehnt, lohnt ein prüfender Blick in den Bescheid: Oft fehlt ein Freibetrag oder eine Einkommensposition wurde doppelt angesetzt. Gegen den Bescheid können Sie Widerspruch einlegen; die Frist und der richtige Adressat stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Schreibens.
Was Sie zusätzlich entlastet
Wohngeld ist selten die einzige Stellschraube. Wer viele Zuzahlungen bei Medikamenten, Heil- und Hilfsmitteln leistet, kann sich ab der Belastungsgrenze befreien lassen – wie das geht, steht im Beitrag Zuzahlungsbefreiung. Prüfen Sie außerdem, ob alle Leistungen der Pflegekasse tatsächlich abgerufen werden; viele Familien lassen den Entlastungsbetrag oder Hilfsmittel ungenutzt liegen, weil niemand sie darauf hingewiesen hat. Eine kostenlose Pflegeberatung sortiert das in einem Termin.
Häufige Fragen
Bekomme ich Wohngeld mit einem Pflegegrad automatisch?
Nein. Der Pflegegrad eröffnet nur den Freibetrag nach § 17 Nummer 1 WoGG, wenn gleichzeitig häusliche oder teilstationäre Pflege oder Kurzzeitpflege vorliegt. Ob am Ende Wohngeld ausgezahlt wird, hängt von Haushaltsgröße, Miete und Gesamteinkommen ab.
Zählt das Pflegegeld als Einkommen?
Welche Einnahmen in die Berechnung einfließen, regeln die §§ 13 bis 18 WoGG im Einzelnen. Fragen Sie bei der Wohngeldstelle gezielt nach, wie Ihre konkreten Einnahmen behandelt werden, und lassen Sie sich die Antwort im Bescheid zeigen. Für Zahlungen von Angehörigen, die für eine Pflegeperson oder Pflegekraft aufgewendet werden, gilt die Grenze von 6.540 Euro im Jahr aus § 14 Absatz 2 Nummer 19 Buchstabe a WoGG.
Gibt es Wohngeld auch im Heim oder im Betreuten Wohnen?
§ 3 WoGG stellt Heimbewohnerinnen und Heimbewohner den Mietenden gleich. Beim Betreuten Wohnen liegt ohnehin meist ein normaler Mietvertrag zugrunde, sodass der Mietzuschuss in Betracht kommt. Entscheidend ist auch hier, dass keine Leistung nach § 7 WoGG bezogen wird, bei der die Unterkunftskosten bereits enthalten sind.
Lohnt sich der Antrag überhaupt bei einem kleinen Betrag?
Meist ja. Wohngeld wird in der Regel für zwölf Monate bewilligt, sodass sich auch ein überschaubarer Monatsbetrag über das Jahr summiert. Hinzu kommt, dass ein Wohngeldbescheid an anderer Stelle als Nachweis dienen kann, etwa bei Ermäßigungen der Kommune.
Geld allein löst die eigentliche Frage nicht: Wer ist da, wenn Ihre Mutter oder Ihr Vater den Tag nicht mehr allein strukturieren kann? Wenn Sie überlegen, wie häusliche Betreuung finanziell und organisatorisch aufgehen kann, finden Sie die Bestandteile in unserer Übersicht zu den Kosten der 24-Stunden-Pflege. Eine Betreuungskraft im Haushalt arbeitet ca. 40 Stunden pro Woche, übernimmt Grundpflege nur je nach Ausbildung und keine Behandlungspflege. Über unseren Fragebogen erhalten Sie kostenlose Vorschläge für eine passende Betreuungskraft.