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Hilfsmittel von der Krankenkasse beantragen: Rollator, Rollstuhl und was Ihnen zusteht

Zusammenfassung

  • Rollator, Rollstuhl, Badewannenlifter oder Inkontinenzmaterial sind Hilfsmittel der Krankenkasse nach § 33 SGB V – ein Pflegegrad ist dafür keine Voraussetzung.
  • Pflegehilfsmittel nach § 40 SGB XI sind etwas anderes: Die Pflegekasse zahlt nur, soweit nicht die Krankenkasse zuständig ist.
  • Ein Rezept ist seit § 33 Absatz 5a SGB V nicht in jedem Fall zwingend – in der Praxis beschleunigt eine gut begründete Verordnung den Antrag aber deutlich.
  • Die Kasse muss innerhalb von drei Wochen entscheiden, mit Gutachten des Medizinischen Dienstes innerhalb von fünf Wochen (§ 13 Absatz 3a SGB V).
  • Zuzahlung: 10 Prozent, mindestens 5 und höchstens 10 Euro je Hilfsmittel; bei Verbrauchsprodukten höchstens 15 Euro im Monat. Stand: Oktober 2026.
  • Gegen eine Ablehnung haben Sie einen Monat Zeit für den Widerspruch (§ 84 Absatz 1 SGG).

Nach einem Sturz oder wenn das Gehen unsicherer wird, steht plötzlich die Frage im Raum: Wer bezahlt den Rollator, den Rollstuhl oder den Duschhocker? Viele Angehörige vermuten die Pflegekasse dahinter und wundern sich, warum der Antrag ins Leere läuft. Für diese Hilfsmittel ist in aller Regel die Krankenkasse zuständig, und dort gelten eigene Regeln, eigene Fristen und eine eigene Zuzahlung.

Hilfsmittel der Krankenkasse und Pflegehilfsmittel der Pflegekasse

Die beiden Begriffe klingen fast gleich, stehen aber in verschiedenen Gesetzen. Hilfsmittel der Krankenkasse regelt § 33 Absatz 1 Satz 1 SGB V: Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind. Erforderlich heißt: Das Hilfsmittel soll den Erfolg der Krankenbehandlung sichern, einer drohenden Behinderung vorbeugen oder eine Behinderung ausgleichen. Darunter fallen Rollator und Gehstützen, Rollstuhl, Badewannenlifter, Hausnotruf in bestimmten Fällen, Kompressionsstrümpfe, Hörgeräte oder Inkontinenzmaterial.

Pflegehilfsmittel nach § 40 SGB XI erleichtern dagegen die Pflege oder lindern Beschwerden, etwa Einmalhandschuhe, Bettschutzeinlagen oder Desinfektionsmittel. Der entscheidende Satz steht in § 40 Absatz 1 Satz 1 SGB XI: Die Pflegekasse leistet nicht, soweit die Hilfsmittel wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung oder anderen zuständigen Leistungsträgern zu leisten sind. Die Krankenkasse geht also vor. Welche Produkte über die Pflegekasse laufen und wie der Zuschuss dort funktioniert, lesen Sie im Beitrag Pflegehilfsmittel beantragen.

Manche Produkte können beides sein. Ein Pflegebett kann je nach Begründung von der Kranken- oder der Pflegekasse kommen – dazu finden Sie die Einzelheiten unter Pflegebett beantragen. Ähnlich ist es bei Treppenhilfen: Ein fest eingebauter Treppenlift ist eine wohnumfeldverbessernde Maßnahme der Pflegekasse, eine mobile Treppensteighilfe steht im Hilfsmittelverzeichnis und kann Sache der Krankenkasse sein. Den Unterschied erklärt der Beitrag Treppenlift: Kosten und Zuschuss.

Ein Pflegegrad ist für Hilfsmittel der Krankenkasse keine Voraussetzung. Maßgeblich ist allein der medizinische Bedarf im Einzelfall.

Brauchen Sie immer ein Rezept?

Hier hält sich ein hartnäckiges Missverständnis. Seit der Neufassung von § 33 Absatz 5a SGB V ist eine vertragsärztliche Verordnung nur erforderlich, soweit eine erstmalige oder erneute ärztliche Diagnose oder Therapieentscheidung medizinisch geboten ist. Hat eine Pflegefachperson das Hilfsmittel verordnet, braucht es die ärztliche Verordnung ebenfalls nicht. Die Krankenkassen dürfen eine Verordnung aber verlangen, wenn sie auf die Genehmigung der Versorgung verzichtet haben.

In der Praxis läuft es trotzdem meist über das Rezept, weil Diagnose und Begründung das Verfahren beschleunigen. Bitten Sie die Ärztin oder den Arzt deshalb um eine Verordnung, auf der nicht nur das Produkt steht, sondern auch, warum es nötig ist: Welche Einschränkung besteht, welche Situationen scheitern ohne das Hilfsmittel, was hat bisher nicht gereicht. Ein Rezept mit dem bloßen Wort „Rollator“ wird häufiger hinterfragt als eines, das die Gehstrecke und die Sturzgefahr benennt.

So läuft der Antrag Schritt für Schritt

  • Bedarf beschreiben: Notieren Sie konkret, was im Alltag nicht mehr geht. Ein Pflegetagebuch hilft auch hier, weil es Beobachtungen mit Datum festhält.
  • Verordnung besorgen: Hausärztin, Facharzt oder Pflegefachperson stellen die Verordnung aus, mit Diagnose und Begründung.
  • Leistungserbringer wählen: Nach § 33 Absatz 6 SGB V dürfen Sie unter allen Vertragspartnern Ihrer Krankenkasse frei wählen. Sanitätshäuser dürfen Sie nicht zu einem bestimmten Anbieter gedrängt werden.
  • Antrag stellen: Das Sanitätshaus reicht die Unterlagen meist direkt bei der Kasse ein. Lassen Sie sich den Tag der Einreichung bestätigen – davon hängen die Fristen ab.
  • Anpassung und Einweisung: Die Kasse kann die Bewilligung nach § 33 Absatz 5 SGB V davon abhängig machen, dass das Hilfsmittel angepasst und der Gebrauch geübt wird. Nehmen Sie diesen Termin ernst: Ein falsch eingestellter Rollator erhöht die Sturzgefahr, statt sie zu senken.

Welche Produkte überhaupt infrage kommen, steht im Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes, das § 139 SGB V vorschreibt. Das Verzeichnis ist öffentlich einsehbar und nach Produktgruppen geordnet.

Fristen: Wann die Kasse entschieden haben muss

§ 13 Absatz 3a SGB V gibt der Krankenkasse einen klaren Rahmen. Sie muss zügig entscheiden, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang. Holt sie eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes ein, verlängert sich die Frist auf fünf Wochen; der Medizinische Dienst hat dafür drei Wochen Zeit. Kann die Kasse die Frist nicht einhalten, muss sie Ihnen das vorher schriftlich und mit Grund mitteilen.

Geschieht das nicht, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt. Beschaffen Sie sich das Hilfsmittel danach selbst, ist die Kasse zur Erstattung der dadurch entstandenen Kosten verpflichtet. Handeln Sie hier aber nicht im Alleingang: Fragen Sie vorher schriftlich bei der Kasse nach und bewahren Sie alle Belege auf. Im Zweifel beraten Sie der Pflegestützpunkt oder eine Sozialberatung kostenlos.

Was Sie selbst zahlen: Zuzahlung und Mehrkosten

Volljährige Versicherte zahlen nach § 33 Absatz 8 SGB V in Verbindung mit § 61 Satz 1 SGB V zu jedem Hilfsmittel 10 Prozent des Abgabepreises, mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro. Bei Hilfsmitteln, die zum Verbrauch bestimmt sind, beträgt die Zuzahlung 10 Prozent des von der Kasse zu übernehmenden Betrags, höchstens aber 15 Euro für den gesamten Monatsbedarf. Stand: Oktober 2026.

Davon zu trennen sind Mehrkosten. Wählen Sie ein Hilfsmittel, das über das Maß des Notwendigen hinausgeht, tragen Sie die Mehrkosten und die dadurch entstehenden Folgekosten nach § 33 Absatz 1 Satz 5 SGB V selbst. Lassen Sie sich im Sanitätshaus deshalb immer zuerst das aufzahlungsfreie Modell zeigen und schriftlich geben, welcher Anteil Zuzahlung und welcher Anteil Aufzahlung ist. Diese beiden Posten werden im Verkaufsgespräch gern vermischt.

Wer viele Zuzahlungen im Jahr leistet, kann sich befreien lassen, sobald die Belastungsgrenze erreicht ist. Wie Sie die Grenze berechnen und den Antrag stellen, steht im Beitrag Zuzahlungsbefreiung. Reicht die Rente insgesamt knapp, lohnt zusätzlich ein Blick auf Wohngeld bei Pflegebedürftigkeit.

Reparatur, Ersatz und Leihgeräte

Der Anspruch aus § 33 Absatz 1 SGB V umfasst nicht nur die erste Versorgung, sondern auch die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung sowie Wartung und technische Kontrollen. Geht der Rollator kaputt, ist das also keine Privatsache. Melden Sie den Schaden beim Leistungserbringer, über den Sie versorgt wurden.

Viele größere Hilfsmittel bekommen Sie nicht zum Eigentum, sondern leihweise – das erlaubt § 33 Absatz 5 SGB V ausdrücklich. Das Gerät bleibt dann Eigentum der Kasse und geht nach dem Ende des Bedarfs zurück. Werfen Sie Leihgeräte nie weg und entsorgen Sie sie nicht bei einer Haushaltsauflösung, ohne vorher bei der Kasse nachzufragen.

Wenn die Krankenkasse ablehnt

Eine Ablehnung ist ein Verwaltungsakt, und dagegen können Sie Widerspruch einlegen. Nach § 84 Absatz 1 SGG ist der Widerspruch binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids einzureichen, schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift bei der Stelle, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist läuft unabhängig davon, ob Sie schon eine ausführliche Begründung beilegen können.

Legen Sie deshalb zuerst fristwahrend Widerspruch ein und kündigen Sie die Begründung an. Nachreichen können Sie danach: eine ausführlichere ärztliche Stellungnahme, Fotos der Wohnsituation, eine Schilderung konkreter Alltagssituationen. Ein ähnliches Vorgehen beschreibt der Beitrag Widerspruch Pflegegrad – die Logik ist dieselbe, auch wenn dort die Pflegekasse zuständig ist.

Häufige Fragen

Brauche ich einen Pflegegrad für einen Rollator?

Nein. Hilfsmittel nach § 33 SGB V sind eine Leistung der Krankenkasse und hängen nicht am Pflegegrad, sondern am medizinischen Bedarf im Einzelfall.

Kann ich mir das Hilfsmittel selbst kaufen und die Kosten erstatten lassen?

In der Regel nicht. Die Kasse übernimmt nach § 33 Absatz 7 SGB V die vertraglich vereinbarten Preise ihrer Vertragspartner. Nur wenn die Kasse die Fristen aus § 13 Absatz 3a SGB V ohne Mitteilung verstreichen lässt, greift die Erstattungspflicht. Kaufen Sie vorher nichts auf eigene Rechnung.

Wer zahlt Inkontinenzmaterial?

Aufsaugende Inkontinenzhilfen sind Hilfsmittel der Krankenkasse nach § 33 SGB V und werden ärztlich verordnet. Was im Alltag sonst noch hilft, beschreibt der Beitrag Inkontinenz im Alter.

Was ist, wenn das Hilfsmittel nicht passt?

Melden Sie sich beim Leistungserbringer und bestehen Sie auf einer Anpassung. § 33 Absatz 1 SGB V umfasst ausdrücklich die notwendige Änderung. Ein Hilfsmittel, das in der Ecke steht, weil es unbequem oder zu schwer ist, nützt niemandem.

Hilfsmittel machen einzelne Handgriffe wieder möglich. Sie ersetzen aber nicht die Begleitung durch den Tag – das Erinnern, das Zuhören, die Hand beim Aufstehen. Wenn Ihre Eltern zu Hause mehr Unterstützung brauchen, als Sie neben Beruf und eigener Familie leisten können, kann eine Betreuungskraft im Haushalt diese Lücke schließen. Sie arbeitet ca. 40 Stunden pro Woche, übernimmt Grundpflege nur je nach Ausbildung und keine Behandlungspflege; Medikamentengabe, Injektionen und Wundversorgung bleiben beim ambulanten Pflegedienst. Wie eine solche 24-Stunden-Betreuung zu Hause abläuft, haben wir ausführlich beschrieben. Über unseren Fragebogen erhalten Sie kostenlose Vorschläge für eine passende Betreuungskraft.