Ihr Vater liegt nach einem Schlaganfall auf der Station und kann sich nicht mehr äußern. Sie wollen mit der Bank sprechen, die Miete klären, in eine Operation einwilligen – und hören überall denselben Satz: Dafür brauchen wir eine Vollmacht. Viele Familien erfahren erst in diesem Moment, dass es ein automatisches Vertretungsrecht für erwachsene Kinder nicht gibt. Was dann bleibt, ist die rechtliche Betreuung.
Kinder dürfen nicht einfach entscheiden
Volljährige vertreten sich selbst. Wer das nicht mehr kann, wird nicht automatisch von der Familie vertreten – weder von den Kindern noch von Geschwistern. Rechtlich handeln darf nur, wer bevollmächtigt oder vom Betreuungsgericht bestellt worden ist. Das gilt für Bankgeschäfte und Verträge genauso wie für die Einwilligung in eine Behandlung.
Das ist kein Formalismus, sondern Schutz: Die Entscheidungen, um die es geht, sind einschneidend, und das Gesetz verlangt dafür eine klare Grundlage. Für Sie als Angehörige fühlt es sich im Ernstfall trotzdem wie eine Mauer an.
Die eine Ausnahme: Ehegatten in der Gesundheitssorge
Seit 2023 gibt es ein eng begrenztes Notvertretungsrecht unter Ehegatten. Nach § 1358 BGB darf ein Ehegatte den anderen in Angelegenheiten der Gesundheitssorge vertreten, wenn dieser aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Angelegenheiten rechtlich nicht besorgen kann. Erfasst sind unter anderem die Einwilligung in Untersuchungen und Heilbehandlungen, der Abschluss von Behandlungs- und Krankenhausverträgen sowie das Geltendmachen von Ansprüchen aus Anlass der Erkrankung.
Dieses Recht ist aber keine Dauerlösung. Es besteht nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben, wenn der erkrankte Ehegatte eine Vertretung abgelehnt oder eine andere Person bevollmächtigt hat oder wenn bereits ein Betreuer für diese Angelegenheiten bestellt ist. Und es endet, wenn seit der ärztlichen Feststellung mehr als sechs Monate vergangen sind. Die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt muss das Vorliegen der Voraussetzungen schriftlich bestätigen. Auf Geldgeschäfte, Verträge oder die Wohnung erstreckt sich das Notvertretungsrecht ausdrücklich nicht.
Wann das Gericht eine Betreuung einrichtet
Die Voraussetzungen stehen in § 1814 BGB. Das Betreuungsgericht bestellt einen Betreuer, wenn ein Volljähriger seine Angelegenheiten ganz oder teilweise rechtlich nicht besorgen kann und dies auf einer Krankheit oder Behinderung beruht. Zwei Grenzen sind dabei wichtig:
- Der freie Wille zählt. Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden. Wer seine Lage noch überblicken und sich entscheiden kann, bekommt keine Betreuung aufgezwungen – auch dann nicht, wenn die Familie die Entscheidung für falsch hält.
- Nur, wenn es nötig ist. Eine Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten durch eine bevollmächtigte Person ebenso gut besorgt werden können oder andere Hilfen ausreichen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter nötig ist. Eine wirksame Vorsorgevollmacht verhindert die Betreuung also in aller Regel.
Geht es ausschließlich um körperliche Einschränkungen, darf das Gericht nur auf Antrag der betroffenen Person selbst tätig werden – es sei denn, sie kann ihren Willen nicht mehr kundtun.
Beantragen können Angehörige die Betreuung nicht
Das überrascht viele: Nach § 1814 Absatz 4 BGB wird der Betreuer auf Antrag des Volljährigen selbst oder von Amts wegen bestellt. Ein Antragsrecht der Kinder gibt es nicht. Was Sie tun können, ist eine Anregung beim Betreuungsgericht – das ist die Abteilung des Amtsgerichts am Wohnort der betroffenen Person. Darin schildern Sie die Situation: um welche Angelegenheiten es geht, warum sie derzeit nicht geregelt werden können und was bisher versucht wurde. Das Gericht prüft dann selbst, ob es ein Verfahren einleitet.
Je konkreter die Anregung, desto schneller geht es. Hilfreich sind Arztberichte, der Entlassbrief der Klinik und eine nüchterne Aufzählung der offenen Angelegenheiten – nicht eine Beschreibung des Gesundheitszustands im Allgemeinen.
Wie das Verfahren abläuft
Das Betreuungsgericht ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Drei Schritte sind gesetzlich vorgeschrieben oder die Regel:
- Bericht der Betreuungsbehörde. Die Behörde verschafft sich ein Bild vor Ort und erstellt einen Sozialbericht. Nach § 11 Absatz 3 BtOG prüft sie dabei ausdrücklich, ob sich die Betreuung durch eine erweiterte Unterstützung vermeiden lässt. Stimmt die betroffene Person zu, kann die Behörde diese Unterstützung durchführen, statt dass gleich ein Betreuer bestellt wird.
- Persönliche Anhörung. Nach § 278 FamFG muss das Gericht die betroffene Person vor der Bestellung persönlich anhören, ihre Wünsche erfragen und sich einen persönlichen Eindruck verschaffen. Auf Verlangen der betroffenen Person oder wenn es der Sachaufklärung dient, geschieht das in ihrer üblichen Umgebung – also zu Hause oder in der Klinik.
- Gutachten. Vor der Bestellung findet nach § 280 FamFG eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme statt. Die sachverständige Person muss die betroffene Person vorher persönlich untersuchen oder befragen.
Bis alles vorliegt, vergehen Wochen. In eiligen Fällen – etwa wenn eine Operation ansteht – kann das Gericht eine vorläufige Betreuung durch einstweilige Anordnung einrichten. Weisen Sie in der Anregung deutlich auf die Eilbedürftigkeit hin und begründen Sie sie.
Wer Betreuer wird
§ 1816 BGB stellt den Wunsch der betroffenen Person an die erste Stelle: Wünscht sie eine bestimmte Person als Betreuer, ist diesem Wunsch zu entsprechen, es sei denn, die Person ist dafür nicht geeignet. Auch eine Ablehnung wird berücksichtigt. Genau das ist der Sinn einer Betreuungsverfügung: Sie legt vorab fest, wen das Gericht bestellen soll – und wen nicht.
Daneben gilt der Vorrang des Ehrenamts. Ein beruflicher Betreuer soll nach § 1816 Absatz 5 BGB nur bestellt werden, wenn keine geeignete Person für die ehrenamtliche Führung der Betreuung zur Verfügung steht. In den meisten Familien wird also ein Angehöriger bestellt. Ehrenamtliche Betreuer können nach § 1878 BGB eine Aufwandspauschale verlangen; sie entspricht für ein Jahr dem 18-Fachen des Höchstbetrags, der einem Zeugen für eine Stunde versäumter Arbeitszeit zusteht. Dieser Höchstbetrag liegt nach § 22 JVEG bei 25 Euro, die Jahrespauschale damit bei 450 Euro. Stand: Oktober 2026.
Was ein Betreuer darf – und was nicht
Eine Betreuung ist keine Entmündigung und kein Rundumzugriff. Nach § 1815 BGB besteht der Aufgabenkreis aus einzelnen Aufgabenbereichen, die das Gericht ausdrücklich anordnet, und ein Aufgabenbereich darf nur angeordnet werden, soweit er erforderlich ist. Typisch sind Gesundheitssorge, Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten oder die Vertretung gegenüber Behörden. Alles, was nicht angeordnet ist, bleibt bei der betroffenen Person.
Besonders einschneidende Bereiche müssen gesondert angeordnet werden – dazu zählt § 1815 Absatz 2 BGB unter anderem die freiheitsentziehende Unterbringung, freiheitsentziehende Maßnahmen, die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts im Ausland, die Bestimmung des Umgangs sowie Entscheidungen über die Post.
Bei Freiheitsentziehung kommt eine zweite Sicherung dazu: Nach § 1831 BGB ist die Unterbringung nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts zulässig, und das gilt entsprechend auch für freiheitsentziehende Maßnahmen durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise, wenn sie über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig erfolgen – auch im Krankenhaus oder im Heim. Das Bettgitter oder der Bauchgurt im Pflegeheim sind also nichts, worüber die Familie allein entscheidet.
Nur in Ausnahmefällen ordnet das Gericht zusätzlich einen Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 BGB an. Dann braucht die betreute Person für Willenserklärungen in diesem Bereich die Einwilligung des Betreuers. Zulässig ist das nur zur Abwendung einer erheblichen Gefahr und nicht gegen den freien Willen; für Eheschließung und Verfügungen von Todes wegen ist es ausgeschlossen.
Wie lange die Betreuung gilt
Eine Betreuung ist nicht endgültig. Über die Verlängerung hat das Gericht nach § 295 FamFG spätestens sieben Jahre nach der Anordnung zu entscheiden. Wurde die Maßnahme gegen den erklärten Willen der betroffenen Person angeordnet, verkürzt sich die Frist für die erste Verlängerung auf zwei Jahre. Fällt der Grund vorher weg, wird die Betreuung aufgehoben – das kann jederzeit angeregt werden.
Die bessere Lösung: vorher regeln
Jede Betreuung bedeutet Gutachten, Anhörung, Fristen und eine fremde Entscheidung darüber, wer für Ihre Angehörigen handelt. All das lässt sich vermeiden. Mit einer Vorsorgevollmacht bestimmt Ihre Mutter oder Ihr Vater selbst, wer handeln darf; mit einer Patientenverfügung wird festgelegt, welche Behandlungen gewünscht sind und welche nicht. Beides wirkt genau dann, wenn es darauf ankommt – und beides ist nur so lange möglich, wie die Person geschäftsfähig ist. Nach der Diagnose Demenz wird es schnell zu spät; worauf Sie früh achten sollten, steht in unserem Beitrag Demenz erkennen.
Häufige Fragen zur rechtlichen Betreuung
Was kostet eine rechtliche Betreuung?
Das hängt davon ab, ob ehrenamtlich oder beruflich betreut wird, und vom Vermögen der betreuten Person. Die genaue Höhe rechnet das Betreuungsgericht aus; fragen Sie dort nach, sobald das Verfahren läuft. Reicht das Einkommen nicht, kann die Grundsicherung im Alter in Betracht kommen.
Verliert meine Mutter durch die Betreuung ihr Wahlrecht oder ihre Geschäftsfähigkeit?
Nein. Die Bestellung eines Betreuers lässt die Geschäftsfähigkeit unberührt. Nur ein ausdrücklich angeordneter Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 BGB schränkt ein, was die betreute Person rechtswirksam erklären kann – und auch das nur im angeordneten Aufgabenbereich.
Mein Vater hat eine Vorsorgevollmacht. Kann trotzdem ein Betreuer bestellt werden?
In der Regel nicht. Nach § 1814 Absatz 3 BGB ist die Betreuung nicht erforderlich, soweit eine bevollmächtigte Person die Angelegenheiten gleichermaßen besorgen kann. Anders liegt es, wenn die Vollmacht unwirksam ist, bestimmte Bereiche nicht abdeckt oder konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die bevollmächtigte Person die Interessen nicht wahrnimmt.
Wie lange dauert es, bis ein Betreuer bestellt ist?
Das hängt vom Gericht, vom Gutachter und von der Dringlichkeit ab und lässt sich nicht allgemein beziffern. Für eilige Entscheidungen gibt es die einstweilige Anordnung – nennen Sie in der Anregung den konkreten Anlass und den Zeitdruck.
Wo bekommen wir Unterstützung?
Die Betreuungsbehörde Ihrer Stadt oder Ihres Landkreises berät kostenlos, ebenso die örtlichen Betreuungsvereine. Zu Pflegeleistungen und zur Organisation zu Hause hilft ein Pflegestützpunkt weiter. Bei einer akuten gesundheitlichen Notlage wählen Sie 112, außerhalb der Sprechzeiten erreichen Sie den ärztlichen Bereitschaftsdienst unter 116 117. In seelischen Krisen ist die TelefonSeelsorge rund um die Uhr kostenfrei erreichbar unter 0800 111 0 111, 0800 111 0 222 oder 116 123.
Wenn die Organisation zu Hause mitentschieden werden muss
Ist die Vertretung geklärt, steht meist die nächste Frage an: Wie geht es zu Hause weiter? Eine Betreuungskraft im Haushalt kann den Alltag mittragen. Sie arbeitet etwa 40 Stunden pro Woche und ist außerhalb ihrer Arbeitszeit für Notfälle da; Grundpflege übernimmt sie nur je nach Ausbildung, und Medikamente, Injektionen oder Wundversorgung bleiben Aufgabe eines Pflegedienstes. Über unseren Fragebogen erhalten Sie kostenlose Vorschläge für eine passende Betreuungskraft. Wie eine solche Betreuung aussieht, lesen Sie auf unserer Seite zur 24-Stunden-Pflege.