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Kombinationsleistung in der Pflege: So nutzen Sie Pflegegeld und Sachleistungen optimal

Zusammenfassung

  • Die Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI ermöglicht es, Pflegegeld und Pflegesachleistungen anteilig zu beziehen.
  • Voraussetzung: Pflegegrad 2 bis 5 und häusliche Pflege. Bei Pflegegrad 1 besteht kein Anspruch.
  • Berechnung: Je weniger Sachleistung Sie ausschöpfen, desto mehr Pflegegeld erhalten Sie anteilig.
  • Der Antrag erfolgt formlos bei der Pflegekasse. Die Entscheidung gilt für mindestens sechs Monate.
  • Besonders sinnvoll für Familien, die professionelle Pflege und Pflege durch Angehörige kombinieren.

Viele Familien, die einen pflegebedürftigen Angehörigen zu Hause betreuen, stehen vor einer grundsätzlichen Frage: Sollen sie Pflegegeld beziehen und die Pflege selbst übernehmen – oder einen ambulanten Pflegedienst beauftragen und dafür Pflegesachleistungen nutzen? Die Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI macht es möglich, beides zu verbinden. In diesem Ratgeber erklären wir Ihnen, wie die Kombipflege funktioniert, für wen sie sich lohnt und welche Beträge Ihnen 2026 zustehen.

Was ist die Kombinationsleistung?

Die Kombinationsleistung – auch Kombinationspflege oder Kombipflege genannt – bedeutet: Wenn Sie Ihren Anspruch auf Pflegesachleistungen nicht vollständig ausschöpfen, können Sie den ungenutzten Anteil als anteiliges Pflegegeld erhalten. Sie kombinieren also die ambulante Pflege durch einen Pflegedienst mit der Betreuung durch Familienangehörige und erhalten für beides die entsprechenden Leistungen der Pflegeversicherung.

Die gesetzliche Grundlage bildet § 38 SGB XI. Ohne Kombinationsleistung müssten Sie sich für eine der beiden Leistungsformen entscheiden – und der jeweils andere Anspruch würde verfallen.

Voraussetzungen: Wer hat Anspruch auf Kombipflege?

Damit Sie die Kombinationsleistung nutzen können, müssen drei Bedingungen erfüllt sein:

  • Es liegt ein anerkannter Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 vor.
  • Die Pflege findet überwiegend zu Hause statt.
  • Die Pflegesachleistungen werden nicht vollständig ausgeschöpft – nur dann bleibt ein Restanspruch auf Pflegegeld.

Wichtig: Bei Pflegegrad 1 besteht weder ein Anspruch auf Pflegegeld noch auf Pflegesachleistungen. Die Kombinationsleistung kommt daher nicht in Frage. Allerdings können Betroffene mit Pflegegrad 1 den Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich auch für körperbezogene Leistungen eines Pflegedienstes einsetzen.

So wird die Kombinationsleistung berechnet

Das Prinzip ist einfach: Ihr Pflegegeld-Anspruch verringert sich um den Prozentsatz, den Sie an Pflegesachleistungen nutzen. Je weniger Sachleistung Sie beanspruchen, desto mehr Pflegegeld bekommen Sie.

Rechenbeispiel: Frau Müller hat Pflegegrad 3. Der ambulante Pflegedienst rechnet in einem Monat 748,50 Euro ab. Das entspricht 50 Prozent des maximalen Sachleistungsanspruchs von 1.497 Euro. Frau Müller erhält deshalb die restlichen 50 Prozent als Pflegegeld: 299,50 Euro (50 % von 599 Euro).

Kombinationsleistung 2026: Beträge nach Pflegegrad

Die folgende Tabelle zeigt die maximalen Beträge für Pflegegeld und Pflegesachleistungen je Pflegegrad (Stand 2026). Bei der Kombinationsleistung teilen Sie diese Beträge anteilig auf:

Pflegegrad Pflegegeld (max.) Sachleistung (max.)
Pflegegrad 2 347 € 796 €
Pflegegrad 3 599 € 1.497 €
Pflegegrad 4 800 € 1.859 €
Pflegegrad 5 990 € 2.299 €

Quelle: Bundesgesundheitsministerium, Leistungsbeträge 2026. Bei Pflegegrad 1 besteht kein Anspruch auf Pflegegeld oder Sachleistungen.

Beispiel-Aufteilung bei Pflegegrad 3

Sachleistung genutzt Sachleistung (€) Pflegegeld (€) Gesamt (€)
20 % 299,40 479,20 778,60
40 % 598,80 359,40 958,20
60 % 898,20 239,60 1.137,80
80 % 1.197,60 119,80 1.317,40

Kombinationsleistung beantragen: So gehen Sie vor

Die Kombinationsleistung erhalten Sie nicht automatisch. Sie müssen einen Antrag bei Ihrer Pflegekasse oder privaten Pflege-Pflichtversicherung stellen. Das geht formlos und schriftlich – ein kurzes Schreiben mit der Bitte um Kombinationsleistung reicht aus.

So läuft es ab:

  1. Anspruch prüfen: Rechnen Sie aus, welchen Anteil der Sachleistungen der Pflegedienst tatsächlich abrechnet. Nur wenn ein Rest bleibt, lohnt sich die Kombileistung.
  2. Antrag stellen: Schreiben Sie formlos an Ihre Pflegekasse oder nutzen Sie ein Antragsformular. Geben Sie an, ob Sie sich auf ein festes Verhältnis festlegen möchten oder die Kombileistung flexibel nutzen wollen.
  3. Sachleistungen werden abgerechnet: Der ambulante Pflegedienst rechnet direkt mit der Pflegekasse ab.
  4. Pflegegeld wird ausgezahlt: Die Pflegekasse ermittelt den ungenutzten Sachleistungs-Anteil und zahlt Ihnen das anteilige Pflegegeld aus.

Wann kommt das Pflegegeld?

Bei der Kombinationsleistung erhalten Sie das Pflegegeld nicht wie gewohnt am Monatsanfang. Die Pflegekasse wartet zunächst die Abrechnung des Pflegedienstes ab und zahlt das anteilige Pflegegeld dann etwa sechs Wochen später aus.

Sechs-Monats-Bindung beachten

Wenn Sie sich auf ein festes Verhältnis zwischen Sachleistung und Pflegegeld festlegen, gilt diese Entscheidung mindestens sechs Monate. Nutzen Sie die Kombileistung hingegen flexibel (ohne festes Verhältnis), entfällt die Bindungsfrist. Bei wesentlichen Veränderungen der Pflegesituation – etwa einer deutlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands – können Sie die Aufteilung auch vorzeitig anpassen.

Für wen lohnt sich die Kombinationsleistung besonders?

Die Kombipflege ist besonders sinnvoll, wenn:

  • Sie teilweise selbst pflegen und nur für bestimmte Aufgaben einen ambulanten Pflegedienst beauftragen (z. B. Körperpflege oder Medikamentengabe).
  • Ihre Sachleistungen nicht vollständig ausgeschöpft werden – denn ohne Kombileistung verfällt der ungenutzte Anteil.
  • Sie eine 24-Stunden-Betreuungskraft beschäftigen und daneben punktuell einen Pflegedienst nutzen. Das anteilige Pflegegeld kann zur Finanzierung der Betreuungskraft beitragen.
  • Sie als pflegende Angehörige von der Unfallversicherung und Rentenversicherung profitieren möchten: Als offiziell eingetragene Pflegeperson bei der Kombileistung sind Sie unfallversichert und können unter Umständen Rentenpunkte erwerben.

Umwandlungsanspruch: Alternative zur Auszahlung

Neben der Auszahlung als Pflegegeld gibt es noch eine weitere Möglichkeit, ungenutzte Sachleistungen zu verwenden: den sogenannten Umwandlungsanspruch. Dabei können Sie bis zu 40 Prozent des Sachleistungsbetrags für Angebote zur Unterstützung im Alltag einsetzen – beispielsweise für eine Haushaltshilfe oder Betreuungsgruppen.

Wichtig: Der Umwandlungsbetrag wird bei der Berechnung der Kombinationsleistung so behandelt, als hätten Sie ihn für den Pflegedienst ausgegeben. Bleibt danach noch ein Restanspruch, wird dieser als anteiliges Pflegegeld ausgezahlt.

Kombinationsleistung und Verhinderungspflege: Zusammenspiel

Auch wenn Sie die Kombinationsleistung nutzen, behalten Sie Ihren vollen Anspruch auf Verhinderungspflege. Während der Verhinderungspflege wird das anteilige Pflegegeld für bis zu sechs Wochen zur Hälfte weitergezahlt. Die Sachleistungen ruhen in dieser Zeit, da die Ersatzpflege aus dem Verhinderungspflege-Budget finanziert wird.

Häufige Fragen zur Kombinationsleistung

Kann ich die Kombinationsleistung rückwirkend beantragen?

Nein, die Kombinationsleistung kann nicht rückwirkend beantragt werden. Der Anspruch beginnt erst mit dem Monat des Antrags.

Was passiert, wenn sich der Pflegegrad ändert?

Bei einer Höherstufung steigen automatisch die Beträge für Pflegegeld und Sachleistungen. Die prozentuale Aufteilung bleibt gleich, aber die absoluten Beträge erhöhen sich. Sie können die Aufteilung bei veränderten Bedürfnissen anpassen, sobald die Sechs-Monats-Frist abgelaufen ist oder sich die Pflegesituation wesentlich ändert.

Ist die Kombinationsleistung auch bei 24-Stunden-Pflege sinnvoll?

Ja, gerade bei der 24-Stunden-Pflege kann die Kombileistung helfen: Wenn parallel ein ambulanter Pflegedienst für medizinische Behandlungspflege kommt, nutzen Sie einen Teil als Sachleistung. Das verbleibende anteilige Pflegegeld kann zur Finanzierung der Betreuungskraft beitragen.

Muss ich die Beratungspflicht bei Kombinationsleistung erfüllen?

Ja. Wie beim reinen Pflegegeldbezug sind auch bei der Kombileistung regelmäßige Beratungseinsätze nach § 37 Abs. 3 SGB XI vorgeschrieben: halbjährlich bei Pflegegrad 2 und 3, vierteljährlich bei Pflegegrad 4 und 5.

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