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Zahnarzt bei Pflegegrad: Vorsorge, Hausbesuch und Mundpflege zu Hause

Zusammenfassung

  • Ab Pflegegrad 1 haben Versicherte Anspruch auf zusätzliche zahnärztliche Vorsorge: Mundgesundheitsstatus, Aufklärung, Mund- und Prothesenpflegeplan und Zahnsteinentfernung (§ 22a SGB V).
  • Diese Leistungen können einmal je Kalenderhalbjahr genutzt werden; Pflegepersonen sollen einbezogen werden.
  • Wer die Praxis wegen der Pflegebedürftigkeit nicht erreicht, hat Anspruch auf aufsuchende Behandlung – den Hausbesuch rechnet die Praxis mit der Krankenkasse ab (§ 87 Absatz 2i SGB V).
  • Beim Zahnersatz zahlt die Kasse 60 Prozent der Regelversorgung, mit Bonusheft 70 oder 75 Prozent (§ 55 SGB V).
  • Bei unzumutbarer Belastung – 2026 ab Einnahmen bis 1.582 Euro im Monat – ist die Regelversorgung vollständig abgedeckt.
  • Essensverweigerung, Unruhe und Greifen ins Gesicht können Schmerzsignale sein und gehören zahnärztlich abgeklärt.

Zahnschmerzen äußern sich bei pflegebedürftigen Menschen oft nicht als Klage über Zahnschmerzen. Jemand isst plötzlich weniger, wird unruhig, fasst sich häufig ins Gesicht oder weist das Essen ab. Gerade wenn der Weg in die Praxis schwerfällt, bleibt der Mund deshalb oft lange unbeachtet – dabei gibt es für Menschen mit Pflegegrad eigene Leistungen der Krankenkasse, die viele Familien nicht kennen.

Ab Pflegegrad 1: zusätzliche Leistungen beim Zahnarzt

Versicherte, die einem Pflegegrad nach § 15 SGB XI zugeordnet sind, haben einen eigenen Anspruch auf zahnärztliche Leistungen zur Verhütung von Zahnerkrankungen (§ 22a SGB V). Dieser Anspruch gilt ab Pflegegrad 1 und kommt zu den üblichen Kontrolluntersuchungen hinzu. Er umfasst vier Leistungen:

  • Erhebung eines Mundgesundheitsstatus – die Praxis beurteilt den Zustand von Zähnen, Zahnfleisch, Mundschleimhaut und Zahnersatz.
  • Aufklärung über die Bedeutung der Mundhygiene und über Maßnahmen, sie zu erhalten.
  • Erstellung eines Plans zur individuellen Mund- und Prothesenpflege, der zur konkreten Situation passt.
  • Entfernung harter Zahnbeläge (Zahnstein).

Nach der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zu § 22a SGB V können diese Leistungen einmal je Kalenderhalbjahr in Anspruch genommen werden. Wichtig für Angehörige: Das Gesetz sieht ausdrücklich vor, dass Pflegepersonen in die Aufklärung und in die Erstellung des Pflegeplans einbezogen werden sollen. Sie dürfen also dabei sein und sich zeigen lassen, wie die Mundpflege zu Hause praktisch gelingt. Abgerechnet wird direkt mit der Krankenkasse.

Fragen Sie in der Praxis aktiv danach. Die Leistungen werden nicht automatisch angeboten – sagen Sie beim Termin, dass ein Pflegegrad vorliegt, und bringen Sie den Bescheid der Pflegekasse mit.

Wenn der Weg in die Praxis nicht mehr geht

Für Versicherte mit Pflegegrad, die eine Zahnarztpraxis wegen ihrer Pflegebedürftigkeit, Behinderung oder Einschränkung nicht oder nur mit hohem Aufwand aufsuchen können, sieht der einheitliche Bewertungsmaßstab eine zusätzliche Leistung für das Aufsuchen vor (§ 87 Absatz 2i SGB V). Im Klartext: Die Zahnarztpraxis kann zu Ihnen nach Hause kommen und diesen Besuch mit der Krankenkasse abrechnen. Sie müssen den Hausbesuch nicht privat bezahlen.

Darüber hinaus sieht § 87 Absatz 2k SGB V für diese Versicherten Videosprechstundenleistungen vor. Das ersetzt keine Behandlung, kann aber helfen, eine Frage zu klären, ohne dass jemand transportiert werden muss.

Nicht jede Praxis bietet Hausbesuche an, weil dafür mobiles Gerät und Zeit nötig sind. So finden Sie eine:

  • Fragen Sie zuerst in der bisherigen Zahnarztpraxis – viele machen Hausbesuche für eigene Patientinnen und Patienten.
  • Die Kassenzahnärztliche Vereinigung Ihres Bundeslandes vermittelt Praxen mit aufsuchender Behandlung.
  • Der Pflegestützpunkt vor Ort kennt in der Regel die Praxen, die in der Region Haus- und Heimbesuche machen.
  • Auch die Krankenkasse selbst nennt auf Nachfrage Praxen in der Nähe.

Mundpflege zu Hause: worauf es im Alltag ankommt

Bakterielle Zahnbeläge sind die Ursache von Zahnfleischentzündung und Parodontitis; schreitet die Entzündung fort, kann sich der Zahnhalteapparat zurückbilden und Zähne können sich lockern (IQWiG, gesundheitsinformation.de). Vorbeugen heißt deshalb vor allem: Beläge regelmäßig entfernen, auch in den Zahnzwischenräumen, und Zahnstein zahnärztlich entfernen lassen.

In der Pflege zu Hause scheitert das selten am Wissen, sondern an der Situation. Diese Punkte helfen:

  • Feste Zeit, fester Ort. Mundpflege immer im gleichen Ablauf, am gleichen Platz – das senkt die Abwehr, besonders bei Demenz.
  • Ankündigen und erklären. Sagen Sie jeden Schritt an, bevor Sie ihn tun, und arbeiten Sie von vorne, nicht von hinten über den Kopf hinweg.
  • Elektrische Zahnbürste. Sie nimmt einen Teil der Bewegung ab, wenn die Hand nicht mehr sicher führt.
  • Prothesen täglich reinigen und über Nacht herausnehmen, damit sich die Schleimhaut erholt. Die Praxis zeigt Ihnen im Rahmen des Mund- und Prothesenpflegeplans, wie das bei diesem konkreten Zahnersatz geht.
  • Trockener Mund. Viele Medikamente mindern den Speichelfluss. Sprechen Sie das bei der Hausärztin oder dem Hausarzt an, bevor Sie selbst etwas dagegen geben.
  • Nichts erzwingen. Wehrt sich jemand dauerhaft, steckt oft Schmerz dahinter – das gehört zahnärztlich abgeklärt, nicht überwunden.

Die Mundpflege gehört zur Grundpflege. Was ein Pflegedienst dabei übernehmen darf und wo die Grenze zur Behandlungspflege verläuft, erklärt unser Ratgeber zu Grundpflege und Behandlungspflege.

Warnzeichen, die in die Zahnarztpraxis gehören

Bei diesen Beobachtungen sollten Sie zeitnah einen Termin vereinbaren – auch dann, wenn Ihr Angehöriger selbst nichts sagt:

  • Zahnfleischbluten beim Putzen, gerötetes oder geschwollenes Zahnfleisch
  • lockere oder verschobene Zähne, zurückgehendes Zahnfleisch, anhaltender Mundgeruch
  • Druckstellen oder wunde Stellen unter der Prothese, die nach wenigen Tagen nicht abheilen
  • weißliche Beläge auf Zunge oder Wangenschleimhaut
  • Essen wird verweigert, nur noch einseitig gekaut oder nur noch Weiches gegessen
  • neue Unruhe, Greifen ins Gesicht oder Abwehr bei der Mundpflege

Außerhalb der Sprechzeiten hilft der ärztliche Bereitschaftsdienst unter 116 117 weiter; viele Kassenzahnärztlichen Vereinigungen haben zusätzlich einen zahnärztlichen Notdienst. Bei einer starken Schwellung mit Fieber, Atem- oder Schluckbeschwerden rufen Sie sofort den Notruf 112. Diese Hinweise ersetzen keine zahnärztliche oder ärztliche Untersuchung.

Wenn schlechte Zähne auf das Essen schlagen

Wer nicht mehr schmerzfrei kauen kann, isst weniger und einseitiger. Gewichtsverlust, Schwäche und eine dünnere Haut sind die Folge – und damit steigt auch das Risiko für andere Probleme der Pflege zu Hause. Wie Sie frühzeitig gegensteuern, lesen Sie in unserem Ratgeber zu Mangelernährung im Alter. Ein ungeklärter Gewichtsverlust gehört immer auch hausärztlich abgeklärt.

Was Zahnersatz kostet und wann die Kasse mehr zahlt

Bei medizinisch notwendigem Zahnersatz zahlt die Krankenkasse befundbezogene Festzuschüsse. Sie betragen 60 Prozent der festgesetzten Beträge für die jeweilige Regelversorgung (§ 55 Absatz 1 Satz 2 SGB V). Mit einem lückenlos geführten Bonusheft steigen sie:

  • 70 Prozent, wenn in den letzten fünf Jahren vor Behandlungsbeginn regelmäßig die zahnärztlichen Untersuchungen wahrgenommen wurden (§ 55 Absatz 1 Sätze 3 und 4 SGB V).
  • 75 Prozent, wenn das zehn Kalenderjahre ohne Unterbrechung der Fall war (§ 55 Absatz 1 Satz 5 SGB V).

Wer unzumutbar belastet würde, erhält zusätzlich 40 Prozent der festgesetzten Beträge für die Regelversorgung – die Regelversorgung ist dann vollständig abgedeckt (§ 55 Absatz 2 Satz 1 SGB V). Unzumutbar belastet ist unter anderem, wessen monatliche Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt 40 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigen. Die Bezugsgröße beträgt 2026 monatlich 3.955 Euro, die Grenze liegt also bei 1.582 Euro im Monat (Stand: Oktober 2026). Sie erhöht sich um 15 Prozent der Bezugsgröße für den ersten im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen und um je 10 Prozent für jeden weiteren. Als unzumutbar belastet gelten außerdem unter anderem Bezieherinnen und Bezieher von Grundsicherung oder Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 55 Absatz 2 Satz 2 SGB V). Liegen die Einnahmen nur wenig darüber, gibt es eine gleitende Härtefallregelung (§ 55 Absatz 3 SGB V) – den Antrag stellen Sie vor Behandlungsbeginn bei der Krankenkasse, zusammen mit dem Heil- und Kostenplan.

Von den Festzuschüssen zu trennen sind die Zuzahlungen bei anderen Leistungen. Wie Sie sich davon befreien lassen können, steht in unserem Ratgeber zur Zuzahlungsbefreiung. Und wer die Pflege selbst übernimmt, sollte prüfen, ob ihm der Pflege-Pauschbetrag zusteht.

Häufige Fragen

Gelten die Zusatzleistungen schon bei Pflegegrad 1?

Ja. § 22a SGB V stellt auf die Zuordnung zu einem Pflegegrad nach § 15 SGB XI ab, ohne eine Mindeststufe zu nennen. Der Anspruch besteht damit ab Pflegegrad 1.

Wie oft kann der Zahnstein entfernt werden?

Nach der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zu § 22a SGB V einmal je Kalenderhalbjahr – also zweimal im Jahr. Für Versicherte ohne Pflegegrad gilt diese Häufigkeit nicht.

Muss ich den Hausbesuch des Zahnarztes selbst bezahlen?

Nein. Für das Aufsuchen von Versicherten mit Pflegegrad, die die Praxis nicht oder nur mit hohem Aufwand erreichen können, ist im einheitlichen Bewertungsmaßstab eine eigene Leistung vorgesehen (§ 87 Absatz 2i SGB V). Die Praxis rechnet sie mit der Krankenkasse ab.

Darf eine Betreuungskraft die Zahnpflege übernehmen?

Unterstützung bei der täglichen Mundpflege gehört zur Grundpflege und kann je nach Ausbildung von einer Betreuungskraft übernommen werden. Behandlungspflege – etwa das Geben von Medikamenten oder eine Wundversorgung – gehört dagegen in die Hände eines Pflegedienstes.

Was ist, wenn mein Vater die Mundpflege konsequent verweigert?

Verweigerung ist häufig ein Schmerzsignal oder Ausdruck von Überforderung. Lassen Sie den Mund zahnärztlich ansehen, bevor Sie es mit mehr Nachdruck versuchen, und nutzen Sie den Mundgesundheitsplan nach § 22a SGB V: Die Praxis ist verpflichtet, Sie als Pflegeperson einzubeziehen.

Wenn der Alltag zu Hause mehr Unterstützung braucht – beim Aufstehen, beim Essen, bei der täglichen Körperpflege –, kann eine Betreuungskraft im Haushalt helfen. Sie arbeitet rund 40 Stunden pro Woche und unterstützt im Haushalt und im Alltag; pflegerische Behandlungen bleiben beim Pflegedienst. Was dazugehört, lesen Sie auf unserer Seite zur 24-Stunden-Pflege. Über unseren Fragebogen erhalten Sie kostenlose Vorschläge für eine passende Betreuungskraft.