Wenn Sie Ihre Mutter oder Ihren Vater selbst pflegen, kostet das Zeit, Kraft und oft auch Geld: Fahrten, Zuzahlungen, kleine Anschaffungen, Arbeitszeit, die Sie nicht bezahlt bekommen. Ein Teil davon lässt sich im Steuerbescheid zurückholen, ohne dass Sie jeden Beleg sammeln müssen. Der Pflege-Pauschbetrag nach § 33b Absatz 6 des Einkommensteuergesetzes ist dafür gedacht – und er wird von vielen Familien nicht genutzt, weil sie ihn schlicht nicht kennen.
Was der Pflege-Pauschbetrag ist
Der Pflege-Pauschbetrag ist ein fester Betrag, den Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen können, wenn Sie einen pflegebedürftigen Menschen unentgeltlich und persönlich pflegen. Er wird anstelle einer Steuerermäßigung nach § 33 Einkommensteuergesetz gewährt (§ 33b Absatz 6 Satz 1 EStG). Das heißt: Sie müssen Ihre Pflegeaufwendungen nicht einzeln nachweisen, sondern bekommen pauschal einen Betrag vom zu versteuernden Einkommen abgezogen.
Wichtig ist der Unterschied zum Begriff „Absetzen“, wie er bei Pflegediensten oder einer Betreuungskraft verwendet wird. Dort geht es um bezahlte Rechnungen. Beim Pflege-Pauschbetrag geht es um Ihre eigene, unbezahlte Pflegeleistung.
Wie hoch ist der Pflege-Pauschbetrag?
Die Höhe richtet sich nach dem Pflegegrad der gepflegten Person (§ 33b Absatz 6 Satz 3 EStG, Stand: Oktober 2026):
- Pflegegrad 2: 600 Euro im Jahr
- Pflegegrad 3: 1.100 Euro im Jahr
- Pflegegrad 4 oder 5: 1.800 Euro im Jahr
Die 1.800 Euro gibt es auch dann, wenn die gepflegte Person hilflos im steuerlichen Sinn ist (§ 33b Absatz 6 Satz 4 EStG) – also für eine Reihe häufig und regelmäßig wiederkehrender täglicher Verrichtungen dauernd fremde Hilfe braucht (§ 33b Absatz 3 Satz 4 EStG). Dazu zählt auch, wenn ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung nötig ist oder die Hilfe in Überwachung und Anleitung besteht (Satz 5). Nachgewiesen wird das üblicherweise über das Merkzeichen „H“ im Schwerbehindertenausweis.
Bei Pflegegrad 1 gibt es keinen Pflege-Pauschbetrag – es sei denn, die gepflegte Person ist hilflos im Sinne des Gesetzes. Dann greift der Betrag von 1.800 Euro.
Der Pauschbetrag ist ein Jahresbetrag. Er wird nicht gekürzt, wenn die Pflege erst im Laufe des Jahres begonnen hat.
Diese Voraussetzungen müssen erfüllt sein
Sie erhalten keine Einnahmen für die Pflege
Das ist die Hürde, an der die meisten Anträge scheitern. Der Pauschbetrag steht Ihnen nur zu, wenn Sie für die Pflege im Kalenderjahr keine Einnahmen erhalten (§ 33b Absatz 6 Satz 1 EStG). Dazu zählt auch Pflegegeld, das Ihre Mutter oder Ihr Vater von der Pflegekasse bekommt und an Sie weiterreicht. Das Gesetz nennt nur eine einzige Ausnahme: Pflegegeld, das Eltern für ihr Kind mit Behinderung empfangen, gilt nicht als Einnahme (§ 33b Absatz 6 Satz 2 EStG) – unabhängig davon, wofür sie es verwenden.
Erwachsene Kinder, die das Pflegegeld ihrer Eltern als Anerkennung behalten, verlieren den Pauschbetrag also. Ob das wirtschaftlich sinnvoll ist, hängt vom Pflegegrad ab: Bei Pflegegrad 2 stehen 600 Euro Pauschbetrag einem Pflegegeld von 347 Euro im Monat gegenüber (Stand: Oktober 2026). Mehr dazu, wem das Pflegegeld zusteht, lesen Sie in unserem Ratgeber zum Pflegegeld 2026.
Sie pflegen persönlich und in einer der beiden Wohnungen
Die Pflege muss persönlich erbracht werden – entweder in Ihrer eigenen Wohnung oder in der Wohnung der pflegebedürftigen Person. Diese Wohnung muss in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums liegen (§ 33b Absatz 6 Satz 1 EStG). Dass daneben ein Pflegedienst oder eine Betreuungskraft mithilft, schließt den Pauschbetrag nicht aus – entscheidend ist, dass Sie selbst einen eigenen Teil der Pflege übernehmen.
Sie geben die Steuer-Identifikationsnummer an
In der Steuererklärung muss die Identifikationsnummer der gepflegten Person stehen (§ 33b Absatz 6 Satz 8 EStG). Ohne diese Angabe wird der Pauschbetrag nicht gewährt. Fragen Sie die Nummer rechtzeitig ab – sie steht auf dem Steuerbescheid oder auf der Lohnsteuerbescheinigung der gepflegten Person.
Wenn mehrere Angehörige pflegen
Pflegen zwei Geschwister gemeinsam ihre Mutter, wird der Pauschbetrag nach der Zahl der Pflegepersonen geteilt, bei denen die Voraussetzungen vorliegen (§ 33b Absatz 6 Satz 9 EStG). Bei Pflegegrad 3 und zwei pflegenden Kindern erhält also jedes 550 Euro. Erfüllt nur eines von beiden die Voraussetzungen – weil das andere Geld für die Pflege bekommt –, bleibt es beim vollen Betrag für die eine Person.
Umgekehrt gilt: Pflegen Sie zwei Personen, etwa Mutter und Vater, können Sie den Pauschbetrag für jede der beiden gesondert geltend machen. Jede gepflegte Person wird mit ihrer eigenen Identifikationsnummer eingetragen.
Wenn sich der Pflegegrad im Jahr ändert
Wird der Pflegegrad im Laufe des Jahres erstmals festgestellt, erhöht, gesenkt oder fällt er weg, gilt der höchste Pflegegrad, der in diesem Kalenderjahr festgestellt war (§ 33b Absatz 6 Satz 5 EStG). Wird Ihr Vater im September von Pflegegrad 3 auf 4 hochgestuft, steht Ihnen für das ganze Jahr der Betrag von 1.800 Euro zu. Das ist ein guter Grund, eine berechtigte Höherstufung nicht aufzuschieben – wie der Antrag abläuft, steht in unserem Ratgeber Pflegegrad erhöhen.
Der Betrag von 1.800 Euro für hilflose Menschen und die Beträge für Pflegegrad 2 und 3 lassen sich nicht nebeneinander in Anspruch nehmen (§ 33b Absatz 6 Satz 7 EStG).
Pauschbetrag oder tatsächliche Kosten absetzen?
Sie haben die Wahl: Entweder Sie nehmen den Pauschbetrag, oder Sie weisen Ihre tatsächlichen Pflegeaufwendungen als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG einzeln nach. Beides zusammen geht nicht. Der Einzelnachweis lohnt sich nur, wenn Ihre nachweisbaren Kosten deutlich über dem Pauschbetrag liegen – und auch dann wird eine zumutbare Belastung abgezogen, die sich nach Einkommen, Familienstand und Kinderzahl richtet.
Davon zu trennen ist die Steuerermäßigung für bezahlte Pflege- und Betreuungsleistungen nach § 35a EStG: 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro im Jahr (§ 35a Absatz 2 EStG). Dabei zählen nur Arbeitskosten, Sie brauchen eine Rechnung, und der Betrag muss auf das Konto des Leistungserbringers überwiesen worden sein – Barzahlung zählt nicht (§ 35a Absatz 5 Sätze 2 und 3 EStG). Bei Pflege- und Betreuungsleistungen genügt es, dass die Leistung im Haushalt der gepflegten Person erbracht wird (§ 35a Absatz 4 Satz 1 EStG). Dieselben Aufwendungen dürfen aber nicht doppelt berücksichtigt werden: § 35a ist ausgeschlossen, soweit die Kosten bereits als außergewöhnliche Belastung angesetzt wurden (§ 35a Absatz 5 Satz 1 EStG). Welche Posten bei einer Betreuung zu Hause in Betracht kommen, haben wir unter 24-Stunden-Pflege von der Steuer absetzen zusammengestellt.
Weil die Abgrenzung im Einzelfall knifflig ist, lohnt sich der Gang zu einem Lohnsteuerhilfeverein oder einer Steuerberatung. Dieser Ratgeber ersetzt keine steuerliche Beratung.
Der Behinderten-Pauschbetrag der gepflegten Person
Davon unabhängig kann die pflegebedürftige Person selbst einen Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Absatz 3 EStG in ihrer eigenen Steuererklärung geltend machen – gestaffelt von 384 Euro bei einem Grad der Behinderung von 20 bis 2.840 Euro bei einem Grad von 100. Wer hilflos, blind oder taubblind ist, erhält 7.400 Euro (§ 33b Absatz 3 Satz 3 EStG).
Eine Übertragung dieses Pauschbetrags auf Sie als Kind sieht das Gesetz nicht vor. § 33b Absatz 5 EStG erlaubt die Übertragung nur in die andere Richtung: von einem Kind auf seine Eltern. Erwachsene Kinder können den Behinderten-Pauschbetrag ihrer Eltern also nicht auf sich übertragen lassen.
So beantragen Sie den Pflege-Pauschbetrag
- Der Pauschbetrag wird in der Einkommensteuererklärung in der Anlage Außergewöhnliche Belastungen eingetragen.
- Dort geben Sie den Pflegegrad oder das Merkzeichen „H“ sowie die Steuer-Identifikationsnummer der gepflegten Person an.
- Belege über einzelne Ausgaben müssen Sie für den Pauschbetrag nicht einreichen. Den Pflegegrad weist der Bescheid der Pflegekasse nach.
- Pflegen mehrere Angehörige, gibt jede Person in ihrer eigenen Erklärung an, dass geteilt wird.
- Die Erklärung lässt sich auch rückwirkend abgeben, wenn Sie nicht zur Abgabe verpflichtet sind – die Fristen dafür erfragen Sie am besten beim Finanzamt oder beim Lohnsteuerhilfeverein.
Ein Ausblick mit Datum: Nach § 33b Absatz 8 EStG ist die Regelung zum Pflege-Pauschbetrag ab Ende des Kalenderjahres 2026 zu evaluieren. Ob und was sich daraus ändert, steht im Oktober 2026 nicht fest.
Was der Pauschbetrag nicht ersetzt
Der Pflege-Pauschbetrag ist eine steuerliche Entlastung – keine Entlastung im Alltag. Wer über Monate allein pflegt, stößt irgendwann an Grenzen, und 600 oder 1.800 Euro im Jahr ändern daran nichts. Prüfen Sie deshalb parallel, welche Leistungen der Pflegekasse Sie noch nicht nutzen, und ob Ihre Pflegezeiten für die Rentenversicherung für pflegende Angehörige angerechnet werden. Reicht das Geld für die Pflege insgesamt nicht, kommt außerdem Hilfe zur Pflege vom Sozialamt in Betracht – danach fragen Sie am besten beim Pflegestützpunkt oder beim Sozialamt Ihrer Kommune.
Kommt eine Betreuung zu Hause in Frage, finden Sie die Posten und Größenordnungen auf unserer Seite zu den Kosten der 24-Stunden-Pflege.
Häufige Fragen zum Pflege-Pauschbetrag
Bekomme ich den Pflege-Pauschbetrag, wenn ich das Pflegegeld meiner Mutter erhalte?
Nein. Wer für die Pflege Einnahmen erhält – dazu zählt weitergereichtes Pflegegeld –, hat keinen Anspruch (§ 33b Absatz 6 Satz 1 EStG). Die einzige gesetzliche Ausnahme ist Pflegegeld, das Eltern für ihr Kind mit Behinderung bekommen (Satz 2).
Gilt der Pauschbetrag auch, wenn ein Pflegedienst beteiligt ist?
Ja. Das Gesetz verlangt, dass Sie die Pflege persönlich durchführen, nicht dass Sie sie allein durchführen. Entscheidend ist, dass Sie selbst einen eigenen Anteil übernehmen und dafür kein Geld bekommen.
Was ist, wenn meine Mutter im Pflegeheim lebt?
Dann fehlt es in der Regel an der Voraussetzung, dass die Pflege in Ihrer Wohnung oder in der Wohnung der pflegebedürftigen Person stattfindet (§ 33b Absatz 6 Satz 1 EStG). Heimkosten können stattdessen unter den Voraussetzungen des § 33 oder § 35a EStG eine Rolle spielen – das sollte eine Steuerberatung prüfen.
Muss ich eine Mindeststundenzahl pflegen?
Eine Mindeststundenzahl nennt § 33b Absatz 6 EStG nicht. Das Gesetz verlangt persönliche, unentgeltliche Pflege in einer der beiden Wohnungen. Wie die Finanzämter das im Einzelfall handhaben, klären Sie am besten vorab mit einem Lohnsteuerhilfeverein oder einer Steuerberatung.
Bekomme ich den Pauschbetrag bei Pflegegrad 1?
Nur, wenn die gepflegte Person hilflos im Sinne des § 33b Absatz 3 Satz 4 EStG ist. Dann stehen Ihnen 1.800 Euro zu. Allein aufgrund von Pflegegrad 1 gibt es keinen Pflege-Pauschbetrag.
Wenn die Pflege zu Hause mehr Unterstützung braucht, als Sie neben Beruf und eigener Familie leisten können, kann eine Betreuungskraft im Haushalt eine Entlastung sein. Sie arbeitet rund 40 Stunden pro Woche, hilft im Haushalt und begleitet den Alltag; Behandlungspflege wie das Geben von Medikamenten oder Wundversorgung übernimmt weiterhin ein Pflegedienst. Über unseren Fragebogen erhalten Sie kostenlose Vorschläge für eine passende Betreuungskraft.