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Fahrkosten zum Arzt: Wann die Krankenkasse die Fahrt zahlt

Zusammenfassung

  • Die Krankenkasse zahlt Fahrkosten nur, wenn sie aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig und ärztlich verordnet sind (§ 60 SGB V).
  • Fahrten ins Krankenhaus, Rettungsfahrten und Krankentransporte sind in der Regel gedeckt.
  • Fahrten zur normalen Arztpraxis zahlt die Kasse nur in besonderen Ausnahmefällen und nach vorheriger Genehmigung.
  • Bei Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“, bei Pflegegrad 4 oder 5 und bei Pflegegrad 3 mit dauerhafter Mobilitätsbeeinträchtigung gilt die Genehmigung als erteilt.
  • Die Zuzahlung beträgt 10 Prozent je Fahrt, mindestens 5 und höchstens 10 Euro, und zählt zur Belastungsgrenze.
  • Fährt ein Angehöriger im eigenen Auto, erstattet die Kasse 20 Cent je Kilometer.

Der nächste Termin beim Facharzt steht an, und plötzlich ist die Frage nicht mehr die Behandlung, sondern der Weg dorthin. Mit dem Bus geht es nicht mehr, das Taxi kostet jedes Mal Geld, und niemand weiß genau, ob die Krankenkasse etwas davon übernimmt. Die Regeln dafür stehen in § 60 des Fünften Sozialgesetzbuchs – sie sind strenger, als viele erwarten, kennen aber für pflegebedürftige Menschen wichtige Erleichterungen.

Die Grundregel: zwingende medizinische Gründe

Die Krankenkasse übernimmt Fahrkosten nur dann, wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind. So steht es in § 60 Absatz 1 SGB V. Entscheidend ist also der Gesundheitszustand, nicht die Entfernung und nicht das Alter. Wer kein eigenes Auto hat oder den Weg mit dem Bus einfach beschwerlich findet, bekommt die Fahrt nicht bezahlt.

Dazu kommt eine zweite Hürde: Die Fahrt muss ärztlich verordnet werden. Dafür gibt es ein eigenes Formular, die „Verordnung einer Krankenbeförderung“ – Muster 4 der Vordruckvereinbarung zwischen Kassenärztlicher Bundesvereinigung und Krankenkassen, im Alltag meist Transportschein genannt. Ohne diese Verordnung tragen Sie die Kosten selbst.

Diese Fahrten übernimmt die Kasse regelmäßig

§ 60 Absatz 2 SGB V zählt vier Gruppen auf, bei denen die Kasse die Fahrkosten abzüglich der Zuzahlung trägt:

  • Fahrten zu Leistungen, die stationär erbracht werden – also die Fahrt ins Krankenhaus und wieder nach Hause, ebenso die Aufnahme in eine Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung.
  • Rettungsfahrten zum Krankenhaus, und zwar auch dann, wenn sich vor Ort herausstellt, dass eine stationäre Behandlung doch nicht nötig war.
  • Fahrten, bei denen die Person unterwegs fachlich betreut werden muss oder die besondere Ausstattung eines Krankenkraftwagens braucht – das ist der eigentliche Krankentransport.
  • Fahrten zu einer ambulanten Krankenbehandlung sowie zu einer vor- oder nachstationären Behandlung und zu einer ambulanten Operation im Krankenhaus – allerdings nur dann, wenn dadurch eine an sich gebotene vollstationäre oder teilstationäre Behandlung vermieden oder verkürzt wird oder diese nicht ausführbar ist.

Der Weg aus der Klinik zurück nach Hause fällt also unter den ersten Punkt. Wie es danach weitergeht und welche Hilfen in den ersten Wochen greifen, haben wir in unserem Beitrag zur Pflege nach dem Krankenhaus zusammengestellt.

Fahrten zur Arztpraxis: nur im Ausnahmefall

Hier wird es eng. Fahrten zu einer gewöhnlichen ambulanten Behandlung zahlt die Kasse nur in besonderen Ausnahmefällen und nur nach vorheriger Genehmigung. Welche Fälle das sind, legt der Gemeinsame Bundesausschuss in der Krankentransport-Richtlinie fest.

Dauerbehandlung mit hoher Frequenz

Nach § 8 der Krankentransport-Richtlinie ist eine Fahrt verordnungsfähig, wenn die Person nach einem durch die Grunderkrankung vorgegebenen Therapieschema behandelt wird, das über einen längeren Zeitraum eine hohe Behandlungsfrequenz aufweist, und wenn diese Behandlung oder der Krankheitsverlauf sie so beeinträchtigt, dass die Beförderung zur Vermeidung von Schaden an Leib und Leben unerlässlich ist. In Anlage 2 der Richtlinie sind die Dialyse, die onkologische Strahlentherapie und die parenterale onkologische Chemotherapie als solche Fälle genannt.

Merkzeichen oder Pflegegrad: die Genehmigung gilt als erteilt

Für viele pflegebedürftige Menschen gibt es eine spürbare Erleichterung. Nach § 60 Absatz 1 SGB V gilt die Genehmigung für Krankenfahrten zur ambulanten Behandlung als erteilt, wenn eine dieser Voraussetzungen vorliegt:

  • ein Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“,
  • eine Einstufung in Pflegegrad 4 oder Pflegegrad 5,
  • eine Einstufung in Pflegegrad 3 zusammen mit einer dauerhaften Beeinträchtigung der Mobilität,
  • oder – als Bestandsschutz – eine bis zum 31. Dezember 2016 erfolgte Einstufung in die Pflegestufe 2, verbunden mit mindestens Pflegegrad 3 seit dem 1. Januar 2017.

„Gilt als erteilt“ bedeutet: Sie müssen vor der Fahrt nicht erst auf einen Bescheid der Kasse warten. Die ärztliche Verordnung brauchen Sie trotzdem, und die Praxis trägt den Grund dort ein. Welche Merkzeichen es gibt und wie Sie den Ausweis beantragen, lesen Sie in unserem Beitrag zum Schwerbehindertenausweis im Alter.

Auch wer keines dieser Merkmale hat, ist nicht automatisch außen vor: Die Richtlinie erfasst ausdrücklich auch Versicherte, die vergleichbar in ihrer Mobilität beeinträchtigt sind und über einen längeren Zeitraum ambulant behandelt werden müssen. Das muss die Ärztin oder der Arzt auf der Verordnung begründen.

Welches Verkehrsmittel die Kasse bezahlt

Erstattet wird nicht das bequemste, sondern das medizinisch ausreichende und zugleich günstigste Verkehrsmittel. § 60 Absatz 3 SGB V legt fest, was angesetzt wird:

  • Öffentliche Verkehrsmittel: der Fahrpreis, wobei Fahrpreisermäßigungen auszuschöpfen sind.
  • Privates Auto: der Höchstbetrag für die Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz – das sind 20 Cent je gefahrenem Kilometer nach § 5 Absatz 1 BRKG. Stand: Oktober 2026.
  • Taxi oder Mietwagen: der nach § 133 SGB V berechnungsfähige Betrag, also der mit den Krankenkassen vereinbarte Preis.
  • Krankentransportwagen: wenn unterwegs fachliche Betreuung oder die Ausstattung eines Krankenkraftwagens nötig ist.

Fährt eine Tochter oder ein Sohn mit dem eigenen Auto, rechnet die Kasse die Kilometerpauschale ab. Das ist in der Regel die unkomplizierteste und zugleich günstigste Variante – und sie scheitert nicht daran, dass gerade kein Fahrdienst frei ist.

Was Sie selbst zahlen

Von jeder Fahrt bleibt ein Eigenanteil. Die Kasse zieht den Betrag nach § 61 Satz 1 SGB V ab: 10 Prozent der Kosten, mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro, aber nie mehr, als die Fahrt tatsächlich gekostet hat. Die Zuzahlung fällt je Fahrt an – Hinfahrt und Rückfahrt werden also getrennt gezählt. Stand: Oktober 2026.

Diese Beträge zählen zur jährlichen Belastungsgrenze nach § 62 SGB V. Sie liegt bei 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, bei chronisch Kranken in Dauerbehandlung wegen derselben schwerwiegenden Krankheit bei 1 Prozent. Ist die Grenze erreicht, stellt die Kasse eine Bescheinigung aus, und für den Rest des Kalenderjahres entfallen die Zuzahlungen. Gerade bei Dialyse oder Strahlentherapie ist das schnell erreicht – wie Sie es beantragen, erklären wir im Beitrag zur Zuzahlungsbefreiung.

So gehen Sie vor

  • Sprechen Sie die Fahrt in der Praxis an, bevor der Termin ansteht. Die Verordnung muss vorher da sein, nicht hinterher.
  • Legen Sie den Pflegegradbescheid oder den Schwerbehindertenausweis in der Praxis vor. Nur dann kann das Merkmal auf der Verordnung vermerkt werden, und nur dann greift die Genehmigungsfiktion.
  • Liegt keines dieser Merkmale vor, reichen Sie die Verordnung vor der Fahrt bei der Krankenkasse ein und warten die Genehmigung ab.
  • Heben Sie Quittungen und bei Fahrten mit dem eigenen Auto die gefahrenen Kilometer auf.
  • Sammeln Sie alle Zuzahlungsbelege des Jahres an einer Stelle – für die Belastungsgrenze zählt jeder Beleg.

Häufige Fragen zu Fahrkosten

Zahlt die Krankenkasse auch die Fahrt zur Tagespflege?

Nein, dafür ist nicht die Kranken-, sondern die Pflegekasse zuständig. Die teilstationäre Pflege umfasst nach § 41 Absatz 1 SGB XI ausdrücklich auch die notwendige Beförderung von der Wohnung zur Tages- oder Nachtpflege und zurück. Die Fahrt ist damit Teil der Leistung und muss nicht gesondert bei der Krankenkasse beantragt werden.

Gilt das auch für die Fahrt zur Reha?

Ja. Für die Fahrt zu einer stationären Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme übernimmt die Krankenkasse die Kosten; bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation richten sich die Einzelheiten nach § 60 Absatz 5 SGB V in Verbindung mit § 73 SGB IX. Wie Sie eine Reha für ältere Menschen beantragen, lesen Sie in unserem Beitrag zur geriatrischen Reha.

Was passiert mit dem Pflegegeld, wenn meine Mutter ins Krankenhaus kommt?

Es läuft zunächst weiter. Die Einzelheiten und die geltenden Fristen haben wir im Beitrag Pflegegeld bei Krankenhausaufenthalt erklärt.

Die Kasse hat abgelehnt – was nun?

Gegen den Bescheid können Sie Widerspruch einlegen. Nach § 84 SGG haben Sie dafür einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids Zeit; der Widerspruch geht an die Stelle, die den Bescheid erlassen hat. Lassen Sie sich von der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt begründen, warum die Fahrt medizinisch unerlässlich ist, und legen Sie diese Begründung bei. Kostenlose Unterstützung bekommen Sie außerdem bei einem Pflegestützpunkt.

Muss eine Begleitperson mitfahren dürfen?

Das hängt vom Einzelfall ab und sollte vorab mit der Krankenkasse geklärt werden. Sprechen Sie es an, wenn Ihre Angehörige oder Ihr Angehöriger die Fahrt allein nicht bewältigen kann – schriftlich und vor der ersten Fahrt, nicht im Nachhinein.

Wenn der Weg zum Arzt nur ein Teil des Problems ist

Häufen sich die Termine, ist die Fahrt selten die einzige Schwierigkeit. Oft geht es darum, dass zu Hause insgesamt niemand mehr da ist, der den Tag mitträgt. Eine Betreuungskraft im Haushalt arbeitet etwa 40 Stunden pro Woche und ist außerhalb ihrer Arbeitszeit für Notfälle da; Medikamente stellen oder geben, Injektionen und Wundversorgung bleiben Aufgabe eines Pflegedienstes. Über unseren Fragebogen erhalten Sie kostenlose Vorschläge für eine passende Betreuungskraft. Was eine solche Betreuung kostet, steht auf unserer Seite zu den Kosten der 24-Stunden-Pflege.