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Zuzahlungsbefreiung: Belastungsgrenze berechnen und beantragen

Zusammenfassung

  • Die Belastungsgrenze liegt bei 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen des Haushalts, bei schwerwiegend chronisch Kranken bei 1 Prozent (§ 62 SGB V).
  • Mitgezählt werden Zuzahlungen zu Arzneimitteln, Heilmitteln, häuslicher Krankenpflege, Hilfsmitteln sowie 10 Euro je Krankenhaustag für höchstens 28 Tage.
  • Zuzahlungen an die Pflegekasse, etwa für ein Pflegebett nach § 40 Absatz 3 SGB XI, zählen nicht mit.
  • Vom Haushaltseinkommen werden Freibeträge abgezogen: 7.119 Euro für den ersten, 4.746 Euro für jeden weiteren Angehörigen (Bezugsgröße 2026).
  • Bei Pflegegrad 3 bis 5 unterstellt die Krankenkasse die Dauerbehandlung nach einem Jahr – die 1-Prozent-Grenze wird dadurch leichter erreichbar.
  • Die Befreiung gilt immer nur für ein Kalenderjahr und muss jedes Jahr neu beantragt werden.

Wenn ein Elternteil pflegebedürftig wird, summieren sich die kleinen Beträge: die Rezeptgebühr in der Apotheke, der Anteil an der häuslichen Krankenpflege, ein Krankenhausaufenthalt, Einlagen, ein Rollator. Viele Familien zahlen das jahrelang, ohne zu wissen, dass es eine gesetzliche Obergrenze gibt. Sie heißt Belastungsgrenze. Wer sie erreicht, zahlt bis zum Jahresende nichts mehr dazu.

Was die Belastungsgrenze bedeutet

§ 62 Absatz 1 SGB V begrenzt die Zuzahlungen, die gesetzlich Versicherte in einem Kalenderjahr leisten müssen. Die Grenze liegt bei 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Wer wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung ist, zahlt höchstens 1 Prozent. Ist die Grenze erreicht, stellt die Krankenkasse darüber eine Bescheinigung aus. Für den Rest des Kalenderjahres fallen dann keine Zuzahlungen mehr an.

Die Befreiung kommt nicht von allein. Sie müssen Ihre Belege sammeln und den Antrag selbst stellen – die Krankenkasse weiß nicht, was Sie in der Apotheke oder beim Sanitätshaus bezahlt haben.

Welche Zuzahlungen mitzählen

Mitgezählt wird, was Sie zu Leistungen der Krankenkasse dazuzahlen. § 61 SGB V legt die Höhe fest (Stand: Oktober 2026):

  • Arznei- und Verbandmittel: 10 Prozent des Abgabepreises, mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro – nie mehr, als das Mittel selbst kostet.
  • Heilmittel und häusliche Krankenpflege: 10 Prozent der Kosten und zusätzlich 10 Euro je Verordnung. Bei der häuslichen Krankenpflege ist die prozentuale Zuzahlung auf 28 Tage im Kalenderjahr begrenzt (§ 37 Absatz 5 SGB V).
  • Hilfsmittel wie Rollator, Hörgerät oder Kompressionsstrümpfe: 10 Prozent, mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro (§ 33 Absatz 8 SGB V).
  • Krankenhaus und stationäre Rehabilitation: 10 Euro je Kalendertag, längstens für 28 Tage im Kalenderjahr (§ 39 Absatz 4 SGB V).

Für Versicherte unter 18 Jahren fallen diese Zuzahlungen nicht an. Welche Leistungen die Krankenkasse bei der Versorgung zu Hause überhaupt übernimmt, lesen Sie im Beitrag zur häuslichen Krankenpflege.

Was nicht mitzählt

Die Belastungsgrenze steht im SGB V und gilt deshalb nur für Zuzahlungen zu Leistungen der Krankenkasse. Was die Pflegekasse betrifft, bleibt außen vor. Die Zuzahlung zu technischen Pflegehilfsmitteln – zum Beispiel zu einem Pflegebett – beträgt 10 Prozent, höchstens 25 Euro (§ 40 Absatz 3 SGB XI) und zählt für die Belastungsgrenze nicht mit. Dasselbe gilt für Eigenanteile, die Sie für eine Betreuungskraft, einen Heimplatz oder zusätzliche Betreuungsstunden selbst tragen.

Umgekehrt gibt es eine Entlastung, die kaum jemand kennt: Wer die Belastungsgrenze nach § 62 SGB V erreicht hat – oder sie unter Berücksichtigung dieser Zuzahlung erreichen würde –, ist auch von der Zuzahlung an die Pflegekasse befreit, soweit der Betrag die Grenze übersteigt (§ 40 Absatz 3 SGB XI). Legen Sie der Pflegekasse dafür die Befreiungsbescheinigung Ihrer Krankenkasse vor.

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch wie Handschuhe oder Bettschutzeinlagen sind bis 42 Euro im Monat Sache der Pflegekasse. Wie Sie sie bekommen, steht im Ratgeber Pflegehilfsmittel beantragen.

So berechnen Sie Ihre persönliche Grenze

Maßgeblich sind nicht nur Ihre eigenen Einnahmen. Nach § 62 Absatz 2 SGB V rechnet die Krankenkasse die Bruttoeinnahmen und die Zuzahlungen von Ehegatten, Lebenspartnern und im Haushalt lebenden Kindern zusammen. Von der Summe werden Freibeträge abgezogen: 15 Prozent der jährlichen Bezugsgröße für den ersten im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen und 10 Prozent für jeden weiteren. Für Kinder gelten zusätzlich die Freibeträge nach § 32 Einkommensteuergesetz.

Die Bezugsgröße beträgt 2026 nach § 1 der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 47.460 Euro im Jahr. Daraus ergeben sich 7.119 Euro Freibetrag für den ersten und 4.746 Euro für jeden weiteren Angehörigen im Haushalt.

Beispiel: ein Rentnerehepaar

Ein Ehepaar hat gemeinsam 30.000 Euro Bruttoeinnahmen im Jahr. Davon wird der Freibetrag von 7.119 Euro für die Ehefrau abgezogen, es bleiben 22.881 Euro. Die Belastungsgrenze liegt damit bei 457,62 Euro im Jahr. Ist einer der beiden schwerwiegend chronisch krank, sinkt sie für ihn auf 228,81 Euro.

Wer Bürgergeld oder Grundsicherung bezieht oder dessen Heimkosten das Sozialamt trägt, für den zählt nur der Regelbedarf als Einnahme. Bei der Regelbedarfsstufe 1 sind das 563 Euro im Monat (Stand: Januar 2026), also 6.756 Euro im Jahr – die Belastungsgrenze liegt dann bei 135,12 Euro, bei schwerwiegend chronisch Kranken bei 67,56 Euro. Ob Ihre Eltern Anspruch auf diese Aufstockung haben, lesen Sie im Beitrag zur Grundsicherung im Alter.

Nicht zu den Bruttoeinnahmen gehört das Pflegegeld: Leistungen der Pflegeversicherung bleiben bei einkommensabhängigen Sozialleistungen unberücksichtigt (§ 13 Absatz 5 SGB XI). Auch Kindergeld und Wohngeld rechnet die Krankenkasse nicht mit.

Wann die 1-Prozent-Grenze gilt

Wer als schwerwiegend chronisch krank gilt, regelt die Chroniker-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses. Nach deren § 2 Absatz 2 muss die Krankheit wenigstens ein Jahr lang mindestens einmal pro Quartal ärztlich behandelt worden sein – das ist die Dauerbehandlung – und zusätzlich eines dieser drei Merkmale vorliegen:

  • Es besteht Pflegebedürftigkeit im Pflegegrad 3, 4 oder 5.
  • Es liegt ein Grad der Behinderung oder ein Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 60 oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 Prozent vor, und die dauerbehandelte Krankheit ist im Bescheid zumindest mit aufgeführt.
  • Es ist eine kontinuierliche medizinische Versorgung nötig, ohne die nach ärztlicher Einschätzung eine lebensbedrohliche Verschlimmerung, eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität zu erwarten ist.

Für Familien mit einem pflegebedürftigen Elternteil ist eine Regel besonders wichtig: Besteht Pflegegrad 3, 4 oder 5, unterstellt die Krankenkasse die Dauerbehandlung nach Ablauf eines Jahres seit Beginn dieser Pflegebedürftigkeit (§ 3 Absatz 1 der Chroniker-Richtlinie). Sie müssen die Arztbesuche dann nicht einzeln nachweisen, sondern legen den Pflegegrad-Bescheid in Kopie vor. Ob eine Höherstufung in Betracht kommt, lesen Sie unter Pflegegrad erhöhen. Die Feststellung selbst trifft die Krankenkasse.

So stellen Sie den Antrag

  • Belege sammeln. Heben Sie jede Quittung über eine Zuzahlung auf. Apotheken und Sanitätshäuser stellen sie auf Wunsch mit Namen der versicherten Person aus. Viele Krankenkassen bieten dafür ein Quittungsheft an.
  • Einnahmen nachweisen. Rentenbescheid, Lohnabrechnung oder Steuerbescheid – auch die des Ehepartners, weil die Einnahmen zusammengerechnet werden.
  • Antrag stellen. Reichen Sie beides bei der Krankenkasse ein. Für die 1-Prozent-Grenze kommt eine ärztliche Bescheinigung über die Dauerbehandlung dazu oder, bei Pflegegrad 3 bis 5, der Pflegegrad-Bescheid.
  • Jedes Jahr neu. Die Befreiung gilt für ein Kalenderjahr. Im Januar beginnt die Zählung wieder bei null.

Haben Sie im laufenden Jahr schon mehr gezahlt, als Ihre Grenze vorsieht, sprechen Sie Ihre Krankenkasse darauf an – lassen Sie sich das Verfahren für zu viel gezahlte Beträge erklären, bevor Sie Quittungen wegwerfen.

Was das für die Pflege zu Hause bedeutet

Je mehr Versorgung zu Hause stattfindet, desto eher ist die Grenze erreicht. Kommt nach einem Krankenhausaufenthalt ein Pflegedienst für Verbandwechsel oder Injektionen, laufen Zuzahlung und Verordnungsgebühr zusammen; Dauermedikamente kommen hinzu. Prüfen Sie die Belastungsgrenze deshalb möglichst früh im Jahr und nicht erst im Dezember.

Eine Betreuungskraft im Haushalt übernimmt keine Behandlungspflege – Medikamente geben, Insulin, Injektionen und Wundversorgung bleiben Sache des Pflegedienstes. Sie arbeitet etwa 40 Stunden pro Woche und entlastet im Alltag: Haushalt, Mahlzeiten, Begleitung, Gesellschaft. Was eine solche Betreuung kostet, steht auf der Seite zu den Kosten der 24-Stunden-Pflege.

Häufige Fragen zur Zuzahlungsbefreiung

Gilt die Befreiung auch für meinen Ehepartner?

Ja. Die Krankenkasse rechnet Einnahmen und Zuzahlungen von Ehegatten, Lebenspartnern und im Haushalt lebenden Kindern zusammen (§ 62 Absatz 2 SGB V). Erreicht der Haushalt gemeinsam die Grenze, sind alle mitgerechneten Personen für den Rest des Jahres befreit.

Zählt die Zuzahlung für das Pflegebett mit?

Nein. Das Pflegebett wird in der häuslichen Pflege in der Regel von der Pflegekasse gestellt; die Zuzahlung dafür richtet sich nach § 40 Absatz 3 SGB XI und fällt nicht unter die Belastungsgrenze des SGB V. Stellt im Einzelfall die Krankenkasse das Bett als Hilfsmittel, gilt die Zuzahlung nach § 33 Absatz 8 SGB V und zählt mit. Haben Sie die Belastungsgrenze bereits erreicht, können Sie sich die Zuzahlung an die Pflegekasse mit der Bescheinigung Ihrer Krankenkasse ebenfalls ersparen (§ 40 Absatz 3 SGB XI).

Muss ich den Antrag jedes Jahr wiederholen?

Ja, die Befreiung gilt immer nur für ein Kalenderjahr. Legen Sie sich am besten gleich im Januar einen Umschlag für die Quittungen des neuen Jahres an.

Was ist, wenn meine Mutter im Pflegeheim lebt und das Sozialamt zahlt?

Dann zählt für die Berechnung nur der Regelbedarf als Einnahme (§ 62 Absatz 2 SGB V). Die Belastungsgrenze ist dadurch sehr niedrig und oft schon nach wenigen Rezepten erreicht.

Pflegende Angehörige übersehen solche Entlastungen nicht aus Nachlässigkeit, sondern weil der Alltag keine Luft lässt. Wenn Sie überlegen, Ihre Eltern dauerhaft zu Hause begleiten zu lassen: Über den Fragebogen von Hauspflege 24 erhalten Sie kostenlose Vorschläge für eine passende Betreuungskraft.