Wenn Mutter oder Vater pflegebedürftig werden und das eigene Einkommen nicht reicht, stellt sich für viele Familien eine bange Frage: Müssen die Kinder für die Pflegekosten aufkommen? Die Antwort hängt vor allem von einer Einkommensgrenze ab, die seit 2020 gilt — und die viele Angehörige entlastet.
In diesem Ratgeber erfahren Sie, wann Elternunterhalt fällig wird, wie er berechnet wird und welche Alternativen es gibt, wenn das Geld knapp ist.
Was ist Elternunterhalt?
Elternunterhalt ist die gesetzliche Verpflichtung erwachsener Kinder, für den Lebensunterhalt ihrer bedürftigen Eltern aufzukommen. Die Rechtsgrundlage findet sich in den §§ 1601 bis 1611 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). In der Praxis wird Elternunterhalt vor allem dann relevant, wenn ein Elternteil ins Pflegeheim zieht und die Kosten die Leistungen der Pflegeversicherung sowie die eigene Rente übersteigen.
Die 100.000-Euro-Grenze: Wer wirklich zahlen muss
Seit dem 1. Januar 2020 gilt das Angehörigen-Entlastungsgesetz. Seitdem müssen Kinder nur dann Elternunterhalt zahlen, wenn ihr jährliches Bruttoeinkommen über 100.000 Euro liegt (§ 94 Abs. 1a SGB XII). Bei einem geringeren Einkommen springt das Sozialamt ein und übernimmt die ungedeckten Kosten über die sogenannte Hilfe zur Pflege.
Wichtig: Geprüft wird nur das Einkommen des unterhaltspflichtigen Kindes. Das Einkommen des Ehepartners oder der Ehepartnerin (Schwiegerkind) fließt nicht in die Berechnung ein. Auch Geschwister werden jeweils einzeln betrachtet — es gibt keine Zusammenrechnung.
Was zählt zum Bruttoeinkommen?
Zum Bruttoeinkommen gehören alle Einkünfte im steuerrechtlichen Sinne: Gehalt, Mieteinnahmen, Kapitalerträge, Renten und sonstige Einkünfte. Entscheidend ist die Summe aller Einkünfte vor Abzug von Steuern und Sozialabgaben.
Wie wird der Elternunterhalt berechnet?
Liegt das Jahresbruttoeinkommen über der 100.000-Euro-Grenze, wird der konkrete Unterhaltsbetrag nach den Grundsätzen der Düsseldorfer Tabelle berechnet. Dabei gelten folgende Selbstbehalte (Stand 2026):
- Alleinstehende: 2.650 Euro monatlich
- Verheiratete (Familienselbstbehalt): 4.800 Euro monatlich
Vom bereinigten Nettoeinkommen wird der Selbstbehalt abgezogen. Von dem, was darüber hinausgeht, müssen in der Regel 50 Prozent als Elternunterhalt gezahlt werden.
Rechenbeispiel
Ein alleinstehender Sohn verdient bereinigt 4.000 Euro netto im Monat. Der Selbstbehalt beträgt 2.650 Euro. Vom verbleibenden Betrag (1.350 Euro) werden 50 Prozent herangezogen: 675 Euro monatlicher Elternunterhalt.
Schonvermögen: Was Ihnen niemand nehmen kann
Neben dem Einkommens-Selbstbehalt gibt es auch beim Vermögen Grenzen. Folgendes Vermögen ist geschützt:
- Eine angemessene selbst genutzte Immobilie
- Angemessene Altersvorsorge (ca. 5 Prozent des Bruttoeinkommens × Erwerbsjahre, angelegt in einer geschützten Anlageform)
- Ein angemessenes Auto für den Weg zur Arbeit
- Ein Notgroschen von mindestens 10.000 Euro
Ihr Eigenheim und Ihre Altersvorsorge müssen Sie also in aller Regel nicht antasten.
Was tun, wenn die Pflegekosten das Budget übersteigen?
Auch wenn Sie keinen Elternunterhalt zahlen müssen, können die Pflegekosten Ihrer Eltern eine Herausforderung sein. Folgende Möglichkeiten helfen:
- Hilfe zur Pflege (§ 61 SGB XII): Sozialhilfe für Pflegebedürftige, deren eigene Mittel nicht reichen. Den Antrag stellt die pflegebedürftige Person beim Sozialamt. Mehr dazu in unserem Ratgeber Hilfe zur Pflege.
- Pflegeleistungen optimieren: Prüfen Sie, ob der Pflegegrad korrekt eingestuft ist. Eine Höherstufung bedeutet mehr Geld von der Pflegekasse.
- Steuerliche Entlastung: Pflegekosten können Sie unter bestimmten Voraussetzungen von der Steuer absetzen.
- 24-Stunden-Betreuung als Alternative: Eine 24-Stunden-Betreuung zu Hause ist oft günstiger als ein Pflegeheim — und ermöglicht Ihrem Angehörigen, in der vertrauten Umgebung zu bleiben.
Häufige Fragen zum Elternunterhalt
Muss ich Elternunterhalt zahlen, wenn ich weniger als 100.000 Euro brutto verdiene?
Nein. Seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz (01.01.2020) sind Kinder mit einem Jahresbruttoeinkommen unter 100.000 Euro von der Unterhaltspflicht befreit. Das Sozialamt übernimmt in diesem Fall die ungedeckten Pflegekosten über die Hilfe zur Pflege.
Wird das Einkommen meines Ehepartners mitgezählt?
Nein. Für die 100.000-Euro-Grenze zählt ausschließlich das Einkommen des leiblichen Kindes. Das Einkommen des Ehepartners oder der Ehepartnerin bleibt außen vor.
Können Geschwister gemeinsam herangezogen werden?
Jedes Kind wird einzeln geprüft. Nur wer selbst über der Grenze liegt, muss zahlen. Die Einkommen werden nicht zusammengerechnet.
Muss ich mein Haus verkaufen, um Elternunterhalt zu zahlen?
Nein. Eine angemessene selbst genutzte Immobilie gehört zum Schonvermögen und ist geschützt. Ebenso Ihre Altersvorsorge und ein angemessenes Fahrzeug.
Wie erfahre ich, ob das Sozialamt auf mich zukommt?
Das Sozialamt wird im Rahmen der Hilfe zur Pflege prüfen, ob unterhaltspflichtige Kinder existieren. Liegt Ihr Einkommen unter 100.000 Euro, wird grundsätzlich vermutet, dass Sie nicht leistungsfähig sind. Nur bei konkreten Anhaltspunkten (z. B. aus dem Steuerverfahren) darf das Amt Auskunft verlangen.
Wenn Sie sich Sorgen um die Pflege Ihrer Eltern machen und eine liebevolle Betreuung zu Hause suchen, hilft Ihnen unser kostenloser und unverbindlicher Fragebogen, die passende Pflegekraft zu finden.