Wenn ein Angehöriger zu Hause gepflegt wird, kommen schnell Kosten für Verbrauchsmaterialien und Hilfsmittel zusammen – Einmalhandschuhe, Bettschutzeinlagen, Desinfektionsmittel und vieles mehr. Die gute Nachricht: Die Pflegekasse übernimmt einen Großteil dieser Kosten. Voraussetzung ist lediglich ein anerkannter Pflegegrad und die häusliche Versorgung. In diesem Ratgeber erklären wir Ihnen, welche Pflegehilfsmittel es gibt, wie Sie den Zuschuss beantragen und worauf Sie achten sollten.
Was sind Pflegehilfsmittel?
Pflegehilfsmittel sind Produkte und Geräte, die die häusliche Pflege erleichtern, Beschwerden lindern oder eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen. Die gesetzliche Grundlage bildet § 40 SGB XI. Es wird unterschieden zwischen:
- Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel – Produkte, die aus hygienischen Gründen nur einmalig verwendet werden, zum Beispiel Einmalhandschuhe, Bettschutzeinlagen, Desinfektionsmittel, Mundschutz und Schutzschürzen.
- Technische Pflegehilfsmittel – Geräte mit einer technischen Komponente, die in der Pflege eingesetzt werden, etwa Pflegebetten, Lagerungshilfen, Rollstühle oder Hausnotrufsysteme.
- Digitale Pflegehilfsmittel – Technologische Lösungen wie elektronische Medikamentenspender, Sensoren zur Sturzerkennung oder intelligente Hausnotrufsysteme.
Wichtig: Pflegehilfsmittel sind Leistungen der Pflegeversicherung. Sie unterscheiden sich damit von Hilfsmitteln der Krankenversicherung, die gesundheitliche Beeinträchtigungen ausgleichen sollen (z. B. Hörgeräte oder Prothesen).
Wer hat Anspruch auf Pflegehilfsmittel?
Anspruch auf Pflegehilfsmittel haben alle pflegebedürftigen Personen, die:
- mindestens Pflegegrad 1 besitzen,
- zu Hause, in einer Wohngemeinschaft oder einer vergleichbaren häuslichen Umgebung versorgt werden.
Die Höhe des Pflegegrads spielt dabei keine Rolle – der Anspruch besteht bereits ab Pflegegrad 1. Auch privat Pflegeversicherte haben die gleichen Ansprüche.
Wie hoch ist der Zuschuss?
Verbrauchsprodukte: Bis zu 42 Euro pro Monat
Für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel zahlt die Pflegekasse eine monatliche Pauschale von bis zu 42 Euro (Stand 2026). Das ergibt einen jährlichen Zuschuss von bis zu 504 Euro. Eine Zuzahlung durch die pflegebedürftige Person entfällt bei Verbrauchsprodukten vollständig.
Die Pauschale wird nicht direkt ausgezahlt: Sie reichen die Quittungen Ihrer Einkäufe monatlich bei der Pflegekasse ein und erhalten die Kosten rückwirkend erstattet. Alternativ können Sie den Anspruch an einen Anbieter von Pflegehilfsmitteln abtreten, der dann direkt mit der Pflegekasse abrechnet – das ist die bequemste Lösung.
Wo Sie die Produkte kaufen, bleibt Ihnen überlassen: Apotheke, Sanitätshaus, Drogerie oder Discounter – Sie brauchen lediglich die Quittung.
Technische Pflegehilfsmittel: Volle Kostenübernahme
Bei technischen Pflegehilfsmitteln übernimmt die Pflegekasse die vollen Kosten, sofern die individuelle Notwendigkeit bestätigt wird. Dazu zählen Anschaffung, Montage, Wartung und Reparaturen. Voljährige Pflegebedürftige zahlen eine Zuzahlung von 10 Prozent, maximal 25 Euro pro Hilfsmittel. Teure Hilfsmittel wie Pflegebetten werden häufig leihweise zur Verfügung gestellt.
So stellen Sie den Antrag
Verbrauchsprodukte: Formloser Antrag genügt
Für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel brauchen Sie keinen besonderen Nachweis. Ein formloser Antrag bei Ihrer Pflegekasse reicht aus – schriftlich, per E-Mail oder über das Online-Portal Ihrer Kasse. Einmal bewilligt, müssen Sie den Antrag nicht jeden Monat erneuern.
Technische Pflegehilfsmittel: Schriftlicher Antrag mit Begründung
Bei technischen Pflegehilfsmitteln stellen Sie einen schriftlichen Antrag bei der Pflegekasse. Hilfreich ist eine Begründung, warum Sie das Hilfsmittel benötigen. Eine ärztliche Verordnung ist nicht zwingend erforderlich, kann den Antrag aber unterstützen.
Tipp: Wenn der Medizinische Dienst bei der Pflegebegutachtung ein Pflegehilfsmittel empfiehlt und Sie zustimmen, gilt das bereits als Antrag. Die zusätzliche Notwendigkeitsprüfung entfällt. Sprechen Sie den Gutachter also ruhig gezielt darauf an.
Die Pflegekasse prüft Ihren Antrag innerhalb von drei Wochen. Wird ein Gutachten eingeholt, verlängert sich die Frist auf maximal fünf Wochen. Erhalten Sie bis dahin keine begründete Verzögerungsmitteilung, gilt die Leistung als genehmigt.
Was tun bei Ablehnung?
Wird Ihr Antrag abgelehnt, können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Eine Begründung ist nicht vorgeschrieben, erhöht aber die Erfolgschancen deutlich. Fordern Sie dazu das Hilfsmittel-Gutachten des Medizinischen Dienstes an und legen Sie dar, warum das Produkt in Ihrem Fall notwendig ist. Eine ärztliche Stellungnahme kann den Widerspruch zusätzlich stützen.
Bleibt auch der Widerspruch erfolglos, steht Ihnen der Weg vor das Sozialgericht offen. Erfahren Sie mehr zum Thema Widerspruch in unserem Ratgeber zum Widerspruch gegen den Pflegegrad.
Welche Produkte werden erstattet?
Welche Verbrauchsprodukte über die Pauschale abrechenbar sind, regelt die Produktgruppe 54 im Pflegehilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbands. Dazu zählen unter anderem:
- Einmalhandschuhe (Latex, Nitril oder Vinyl)
- Flächendesinfektionsmittel und Händedesinfektionsmittel
- Bettschutzeinlagen (Einweg)
- Schutzschürzen
- Mundschutz / FFP2-Masken
Technische Pflegehilfsmittel müssen im Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbands gelistet sein, damit die Kosten übernommen werden. Nicht gelistete Produkte können im Einzelfall beantragt werden, wenn die Notwendigkeit gut begründet ist.
Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen: Bis zu 4.180 Euro Zuschuss
Neben Pflegehilfsmitteln bezuschusst die Pflegekasse auch bauliche Anpassungen der Wohnung, sogenannte wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (§ 40 Abs. 4 SGB XI). Dazu zählen beispielsweise:
- Einbau eines Treppenlifts
- Umbau des Badezimmers (z. B. Wanne zur Dusche)
- Türerbreiterungen für den Rollstuhl
- Anbringen von Haltegriffen und Handläufen
Der Zuschuss beträgt bis zu 4.180 Euro pro Maßnahme. Bei mehreren pflegebedürftigen Personen im gleichen Haushalt kann der Zuschuss bis auf 16.720 Euro steigen. Voraussetzung: Der Umbau muss die Pflege erleichtern oder die Selbstständigkeit fördern.
Erfahren Sie mehr über die finanziellen Möglichkeiten in unserem Ratgeber zu den Kosten der 24-Stunden-Pflege.
Häufige Fragen zu Pflegehilfsmitteln
Brauche ich ein Rezept für Pflegehilfsmittel?
Nein. Für Verbrauchsprodukte genügt ein formloser Antrag bei der Pflegekasse. Auch für technische Pflegehilfsmittel ist keine ärztliche Verordnung erforderlich – allerdings kann eine ärztliche Empfehlung den Antrag stützen.
Wie beantrage ich die 42-Euro-Pauschale?
Stellen Sie einen formlosen Antrag bei Ihrer Pflegekasse. Ein kurzes Schreiben mit Ihrem Namen, Ihrer Versichertennummer und dem Hinweis, dass Sie die Pauschale für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel beantragen, reicht aus.
Kann ich Pflegehilfsmittel auch im Supermarkt kaufen?
Ja. Sie können die Produkte überall kaufen – in der Apotheke, im Sanitätshaus, in der Drogerie oder im Discounter. Wichtig ist nur, dass Sie die Quittung aufbewahren und bei der Pflegekasse einreichen.
Was passiert, wenn ich die 42 Euro nicht voll ausschöpfe?
Nicht genutzte Beträge verfallen – eine Übertragung auf den nächsten Monat ist nicht möglich. Nutzen Sie die Pauschale daher regelmäßig.
Werden Pflegehilfsmittel auch im Pflegeheim bezahlt?
Nein. Bei stationärer Pflege ist das Pflegeheim für die Ausstattung mit Hilfsmitteln zuständig. Die Pauschale gilt nur für die häusliche Pflege.
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