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Pflegegeld 2026: Wie viel Ihnen zusteht und wie Sie es beantragen

Zusammenfassung

  • Pflegegeld erhalten Versicherte mit Pflegegrad 2 bis 5, die zu Hause von Angehörigen gepflegt werden
  • Die Höhe reicht von 347 Euro (PG 2) bis 990 Euro (PG 5) monatlich
  • Antrag formlos bei der Pflegekasse – ein Anruf genügt
  • Kombinierbar mit Sachleistungen (Kombinationsleistung)
  • Voraussetzung: regelmäßige Beratungseinsätze
  • Pflegegeld erhalten Versicherte mit Pflegegrad 2 bis 5, die zu Hause von Angehörigen oder Freunden gepflegt werden
  • Die Höhe reicht von 347 Euro (Pflegegrad 2) bis 990 Euro (Pflegegrad 5) monatlich – Stand 2025/2026
  • Der Antrag ist formlos bei der Pflegekasse möglich – ein Anruf genügt
  • Pflegegeld lässt sich mit Sachleistungen eines Pflegedienstes kombinieren (Kombinationsleistung)
  • Voraussetzung: regelmäßige Beratungseinsätze nach § 37 Abs. 3 SGB XI

Wenn ein Familienmitglied pflegebedürftig wird, stehen Angehörige vor vielen Fragen – eine der wichtigsten: Welche finanzielle Unterstützung gibt es? Das Pflegegeld nach § 37 SGB XI ist für viele Familien eine zentrale Hilfe. Es wird direkt an die pflegebedürftige Person ausgezahlt und soll die häusliche Pflege durch Angehörige, Freunde oder andere nicht-professionelle Pflegepersonen ermöglichen.

Was ist Pflegegeld – und wer hat Anspruch?

Pflegegeld ist eine Leistung der sozialen Pflegeversicherung. Es steht Versicherten zu, die mindestens Pflegegrad 2 haben und zu Hause gepflegt werden – also nicht in einem Pflegeheim leben. Die Pflege muss dabei durch eine oder mehrere Privatpersonen sichergestellt sein, zum Beispiel durch Kinder, Ehepartner oder Nachbarn.

Mit Pflegegrad 1 besteht kein Anspruch auf Pflegegeld. Betroffene können stattdessen den Entlastungsbetrag von monatlich 131 Euro nutzen.

Pflegegeld 2026: Höhe nach Pflegegrad

Das Pflegegeld wurde zuletzt zum 1. Januar 2025 um 4,5 Prozent angehoben. Für 2026 ist keine weitere Erhöhung vorgesehen – die nächste reguläre Anpassung ist für 2028 geplant. Es gelten also weiterhin die folgenden Beträge:

Pflegegrad Pflegegeld pro Monat
Pflegegrad 1 kein Anspruch
Pflegegrad 2 347 Euro
Pflegegrad 3 599 Euro
Pflegegrad 4 800 Euro
Pflegegrad 5 990 Euro

Das Pflegegeld ist steuerfrei und zählt nicht als Einkommen – weder für die pflegebedürftige Person noch für die Angehörigen, die es erhalten. Es wird auch nicht auf die Rente angerechnet.

Pflegegeld beantragen: So geht es

Den Antrag auf Pflegegeld stellen Sie bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person. Die Pflegekasse ist immer an die jeweilige Krankenkasse angeschlossen. Der Antrag ist formlos möglich – ein Anruf, eine E-Mail oder ein kurzer Brief genügt.

Wichtig: Nur die pflegebedürftige Person selbst oder eine von ihr bevollmächtigte Person darf den Antrag stellen. Im Antrag geben Sie an, ob Sie Pflegegeld, Sachleistungen oder eine Kombination aus beiden beziehen möchten.

Falls noch kein Pflegegrad vorliegt, muss dieser zuerst beantragt werden. Unser Ratgeber Pflegegrad beantragen: Schritt-für-Schritt-Anleitung führt Sie durch den gesamten Prozess.

Wann wird das Pflegegeld ausgezahlt?

Die gesetzlichen Pflegekassen überweisen das Pflegegeld in der Regel am ersten Werktag des Monats – und zwar im Voraus für den laufenden Monat. Die allererste Auszahlung erfolgt im Monat nach der Bewilligung, wird aber rückwirkend bis zum Tag der Antragstellung berechnet. Jeder Kalendermonat wird dabei pauschal mit 30 Tagen angesetzt.

Privatversicherte erhalten das Pflegegeld in der Regel zu Beginn des Folgemonats, also nachträglich.

Pflegegeld und Sachleistungen kombinieren: Die Kombinationsleistung

Viele Familien organisieren die Pflege nicht ausschließlich privat, sondern nehmen zusätzlich einen ambulanten Pflegedienst in Anspruch. In diesem Fall können Sie Pflegegeld und Sachleistungen anteilig kombinieren – die sogenannte Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI.

Das Prinzip: Je mehr Sie vom Sachleistungs-Budget nutzen, desto weniger Pflegegeld erhalten Sie – und umgekehrt. Ein Beispiel: Bei Pflegegrad 3 stehen Ihnen 1.497 Euro Sachleistungen zu. Nutzen Sie davon 40 Prozent (rund 599 Euro) für den Pflegedienst, erhalten Sie noch 60 Prozent des Pflegegeldes – also rund 359 Euro.

Die Kombinationsleistung ist besonders sinnvoll, wenn Angehörige den Großteil der Pflege übernehmen, aber für bestimmte Tätigkeiten – etwa die Körperpflege oder medizinische Versorgung – professionelle Unterstützung benötigen.

Beratungseinsätze: Pflicht beim Pflegegeld-Bezug

Wer Pflegegeld bezieht, muss regelmäßig einen Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI in Anspruch nehmen. Dabei besucht eine Pflegefachkraft die pflegebedürftige Person zu Hause und beratet zur Pflegesituation. Die Kosten trägt die Pflegekasse.

Die Häufigkeit hängt vom Pflegegrad ab:

  • Pflegegrad 2 und 3: einmal pro Halbjahr
  • Pflegegrad 4 und 5: einmal pro Vierteljahr

Wird der Beratungseinsatz nicht wahrgenommen, kann die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen oder ganz streichen. In der Regel kündigen die Kassen eine Kürzung aber vorher schriftlich an.

Pflegegeld bei 24-Stunden-Pflege

Auch wenn Sie eine 24-Stunden-Betreuungskraft beschäftigen, behalten Sie Ihren Anspruch auf Pflegegeld – sofern die Betreuungskraft nicht über einen zugelassenen Pflegedienst abgerechnet wird. Da die Betreuungskräfte in der Regel über eine Entsendeagentur tätig sind, handelt es sich nicht um Sachleistungen im Sinne des SGB XI.

Das Pflegegeld kann so einen Teil der Kosten einer 24-Stunden-Pflege abdecken und die monatliche Belastung für Familien spürbar reduzieren. Zusammen mit weiteren Leistungen wie dem Entlastungsbetrag oder der Verhinderungspflege lässt sich die Finanzierung häufig deutlich günstiger gestalten.

Häufig gestellte Fragen zum Pflegegeld

Wird das Pflegegeld 2026 erhöht?

Nein. Das Pflegegeld wurde zuletzt zum 1. Januar 2025 um 4,5 Prozent angehoben. Eine weitere Erhöhung ist erst für 2028 geplant.

Kann ich Pflegegeld rückwirkend beantragen?

Pflegegeld kann nicht für einen bereits zurückliegenden Zeitraum beantragt werden. Der Anspruch beginnt ab dem Tag der Antragstellung. Die erste Auszahlung erfolgt rückwirkend bis zu diesem Datum.

Was passiert mit dem Pflegegeld bei einem Krankenhausaufenthalt?

Das Pflegegeld wird während eines Krankenhausaufenthalts für bis zu vier Wochen weitergezahlt. Ab der fünften Woche entfällt der Anspruch. Bei Aufenthalten in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung gilt die gleiche Regelung.

Darf ich das Pflegegeld frei verwenden?

Ja. Die pflegebedürftige Person darf über die Verwendung frei entscheiden. Das Geld wird häufig als Anerkennung an pflegende Angehörige weitergegeben, eine Pflicht dazu besteht aber nicht.

Muss ich Pflegegeld versteuern?

Nein. Pflegegeld ist steuerfrei und wird nicht auf die Rente oder andere Sozialleistungen angerechnet. Auch Angehörige, die das Pflegegeld als Anerkennung erhalten, müssen es nicht versteuern – solange es im üblichen Rahmen bleibt.

Sie möchten wissen, ob eine 24-Stunden-Betreuung die richtige Lösung für Ihre Familie ist? Unser kostenloser Qualifizierungs-Fragebogen hilft Ihnen in wenigen Minuten, eine passende Pflegekraft zu finden – unverbindlich und ohne Verpflichtung.