Eine 24-Stunden-Betreuung zu Hause ist für viele Familien die menschlichere und oft auch günstigere Alternative zum Pflegeheim – trotzdem bleibt ein spürbarer Eigenanteil. Was viele Angehörige nicht wissen: Ein erheblicher Teil dieser Kosten lässt sich über die Einkommensteuererklärung zurückholen. Wer die beiden Wege kennt und richtig kombiniert, spart pro Jahr schnell vierstellige Beträge.
In diesem Ratgeber erklären wir Ihnen verständlich, wie Sie die 24-Stunden-Pflege von der Steuer absetzen, welche Voraussetzungen gelten und mit welchem Kniff Sie das Maximum herausholen.
Lässt sich eine 24-Stunden-Pflege überhaupt von der Steuer absetzen?
Ja. Das deutsche Steuerrecht kennt gleich zwei Hebel, mit denen Sie die Kosten einer häuslichen Betreuung geltend machen können:
- Haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a EStG) – 20 Prozent der Kosten werden direkt von Ihrer Steuerschuld abgezogen, maximal 4.000 Euro im Jahr.
- Außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) – die Pflegekosten mindern Ihr zu versteuerndes Einkommen, abzüglich eines zumutbaren Eigenanteils.
Beide Wege schließen sich für dieselben Kosten zwar aus – aber genau aus dieser Regel lässt sich ein Vorteil ziehen (mehr dazu weiter unten). Voraussetzung ist in beiden Fällen, dass die Betreuung legal organisiert ist. Bei der klassischen 24-Stunden-Pflege über eine Agentur im Entsendemodell ist das der Fall – entscheidend ist unter anderem die A1-Bescheinigung der Pflegekraft.
Weg 1: Haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a EStG)
Die Betreuung einer pflegebedürftigen Person im eigenen Haushalt zählt zu den haushaltsnahen Dienstleistungen. Sie dürfen 20 Prozent der Aufwendungen – höchstens jedoch 4.000 Euro pro Jahr – direkt von Ihrer Einkommensteuer abziehen. Um den Höchstbetrag voll auszuschöpfen, müssen entsprechend 20.000 Euro an begünstigten Kosten anfallen – bei einer 24-Stunden-Betreuung über das Jahr durchaus realistisch.
Anders als bei den außergewöhnlichen Belastungen ist hier kein Pflegegrad zwingend erforderlich – der Abzug steht grundsätzlich jedem Haushalt zu.
Welche Kosten zählen?
Begünstigt sind die Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten für die Betreuung und hauswirtschaftliche Tätigkeiten (Kochen, Reinigen, Wäsche, Einkaufen, Begleitung). Reine Materialkosten zählen nicht.
Diese Voraussetzungen müssen erfüllt sein
- Die Leistung wird im Haushalt der pflegebedürftigen Person erbracht (innerhalb der EU bzw. des EWR).
- Es liegt eine ordnungsgemäße Rechnung vor.
- Die Zahlung erfolgt per Überweisung auf das Konto des Leistungserbringers – Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an.
Weg 2: Außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG)
Führt ein anerkannter Pflegegrad zur Betreuungsbedürftigkeit, lassen sich die Pflege- und Betreuungskosten als außergewöhnliche Belastung ansetzen. Der Vorteil: Hier ist – anders als bei § 35a – keine Obergrenze von 4.000 Euro vorgesehen. Sie können also auch deutlich höhere Kosten geltend machen.
Voraussetzung ist in der Regel ein Pflegegrad (siehe unser Ratgeber Pflegegrad beantragen) oder der Nachweis der medizinischen Notwendigkeit.
Was ist die „zumutbare Belastung“?
Das Finanzamt zieht von den außergewöhnlichen Belastungen einen Eigenanteil ab, die sogenannte zumutbare Belastung. Wie hoch sie ausfällt, hängt von Ihrem Einkommen, Ihrem Familienstand und der Zahl Ihrer Kinder ab (rund ein bis sieben Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte). Nur der Teil der Kosten, der über dieser Grenze liegt, wirkt sich steuerlich aus.
Der clevere Kniff: beide Wege kombinieren
Hier kommt der entscheidende Punkt, den viele übersehen. Nach dem Gesetz dürfen Sie § 35a nur für Kosten nutzen, die nicht bereits als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt wurden. Genau diese Lücke lässt sich nutzen:
- Den großen Teil der Kosten setzen Sie als außergewöhnliche Belastung (§ 33) an.
- Den Teil, der wegen der zumutbaren Belastung nicht abzugsfähig ist, machen Sie zusätzlich als haushaltsnahe Dienstleistung (§ 35a) geltend.
So bleibt kein Euro ungenutzt. In der Steuererklärung tragen Sie die Kosten entsprechend in der Anlage Außergewöhnliche Belastungen und im Bereich der haushaltsnahen Dienstleistungen ein.
Pflege-Pauschbetrag: wenn Angehörige selbst pflegen (§ 33b EStG)
Zur Abgrenzung: Pflegen Sie einen Angehörigen unentgeltlich selbst (also ohne bezahlte Pflegekraft), steht Ihnen der Pflege-Pauschbetrag zu. Er beträgt pro Jahr:
- 600 Euro bei Pflegegrad 2,
- 1.100 Euro bei Pflegegrad 3,
- 1.800 Euro bei Pflegegrad 4 oder 5.
Sobald Sie eine bezahlte 24-Stunden-Kraft beschäftigen, sind aber die oben beschriebenen Wege (§ 35a und § 33) die relevanten Hebel.
Ein Rechenbeispiel
Angenommen, für die häusliche Betreuung der Mutter fallen im Jahr 24.000 Euro begünstigte Kosten an, die zumutbare Belastung der Tochter beträgt 4.000 Euro:
- Über § 33 wirken sich 20.000 Euro steuermindernd aus (24.000 − 4.000 zumutbare Belastung).
- Die verbleibenden 4.000 Euro (zumutbare Belastung) gelten als haushaltsnahe Dienstleistung – davon 20 Prozent = 800 Euro, die direkt von der Steuerschuld abgezogen werden.
Das Beispiel ist vereinfacht und ersetzt keine individuelle Berechnung – je nach Einkommen und Steuersatz fällt die tatsächliche Ersparnis unterschiedlich aus.
Checkliste: Diese Belege brauchen Sie
- Vertrag mit der Agentur
- Rechnungen mit ausgewiesenen Betreuungs- und Dienstleistungskosten
- Kontoauszüge als Nachweis der Überweisungen (keine Barzahlung!)
- Nachweis des Pflegegrads (für den Weg über § 33)
- Bei entsandten Kräften: A1-Bescheinigung als Beleg der legalen Beschäftigung
Häufige Fragen
Kann ich die Kosten absetzen, wenn ich für meine Eltern zahle?
Ja, das ist grundsätzlich möglich, wenn Sie die Kosten tatsächlich tragen. Ob der Abzug als außergewöhnliche Belastung oder über § 35a günstiger ist, hängt vom Einzelfall ab.
Brauche ich einen Pflegegrad, um etwas absetzen zu können?
Für den Abzug als außergewöhnliche Belastung (§ 33) ja. Für die haushaltsnahen Dienstleistungen (§ 35a) ist kein Pflegegrad erforderlich.
Warum darf ich nicht bar bezahlen?
Das Finanzamt erkennt haushaltsnahe Dienstleistungen nur an, wenn die Zahlung unbar – also per Überweisung – nachgewiesen werden kann. Barzahlungen werden ausnahmslos abgelehnt.
Wie viel kostet eine 24-Stunden-Pflege überhaupt?
Das hängt vom Betreuungsaufwand und der Qualifikation der Pflegekraft ab. Einen Überblick geben wir in unserem Beitrag zu den Kosten der 24-Stunden-Pflege.
Hinweis: Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Lassen Sie Ihren konkreten Fall im Zweifel von einem Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein prüfen. Die genannten Beträge entsprechen dem Stand 2025/2026.
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