Viele ältere Menschen bekommen eine Rente, die vorne und hinten nicht reicht – und stellen trotzdem keinen Antrag. Aus Scham, oder aus Sorge, die Kinder müssten dann zahlen. Beides ist meist unbegründet. Die Grundsicherung im Alter stockt die Rente auf das auf, was zum Leben nötig ist, und die Kinder bleiben in aller Regel außen vor.
Was die Grundsicherung im Alter ist
Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung steht im Vierten Kapitel des SGB XII. Sie deckt den Lebensunterhalt – Essen, Kleidung, Strom, Miete, Heizung –, nicht die Pflegekosten. Dafür gibt es die Hilfe zur Pflege im Siebten Kapitel. Beides kann nebeneinander laufen und wird beim selben Sozialamt beantragt.
Wer Anspruch hat
Nach § 41 SGB XII sind Menschen leistungsberechtigt, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten können. Dazu kommt eine von zwei persönlichen Voraussetzungen:
- Die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 SGB XII ist erreicht. Sie steigt je nach Geburtsjahrgang schrittweise an und liegt für alle ab Jahrgang 1964 bei 67 Jahren.
- Oder die Person ist mindestens 18 Jahre alt und dauerhaft voll erwerbsgemindert, ohne Aussicht auf Besserung.
Ausgeschlossen ist nur, wer die Hilfebedürftigkeit in den letzten zehn Jahren vorsätzlich oder grob fahrlässig selbst herbeigeführt hat (§ 41 Absatz 4 SGB XII). Eine zu kleine Rente nach einem langen Arbeitsleben fällt ausdrücklich nicht darunter.
Was die Grundsicherung umfasst
§ 42 SGB XII zählt die Bedarfe auf, aus denen sich die Leistung zusammensetzt:
- Der Regelsatz nach den Regelbedarfsstufen. Für Alleinstehende sind das 563 Euro im Monat, für Ehepaare und Paare 506 Euro je Person (Stand: Januar 2026 – die Beträge wurden zum 1. Januar 2026 nicht erhöht).
- Mehrbedarfe. Wer die Altersgrenze erreicht hat oder voll erwerbsgemindert ist und im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen G stehen hat, bekommt zusätzlich 17 Prozent der maßgebenden Regelbedarfsstufe (§ 30 Absatz 1 SGB XII).
- Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, soweit sie anfallen.
- Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe, soweit sie angemessen sind.
Die Grundsicherung ist also kein fester Betrag, sondern die Lücke zwischen diesem Bedarf und dem, was an Einkommen da ist. Wer 900 Euro Rente bezieht und einen Bedarf von 1.200 Euro hat, bekommt die Differenz.
Was an Einkommen und Vermögen angerechnet wird
Beim Einkommen gelten die §§ 82 bis 84 SGB XII, beim Vermögen die §§ 90 und 91 (§ 43 SGB XII). Zwei Punkte sind für pflegebedürftige Menschen und ihre Familien besonders wichtig:
- Pflegegeld zählt nicht als Einkommen. Leistungen der Pflegeversicherung bleiben bei Sozialleistungen, deren Gewährung vom Einkommen abhängt, unberücksichtigt (§ 13 Absatz 5 SGB XI). Das Pflegegeld mindert die Grundsicherung also nicht.
- Vermögen ist bis 10.000 Euro je volljähriger Person geschützt (§ 90 Absatz 2 Nummer 9 SGB XII in Verbindung mit § 1 der Durchführungsverordnung). Ein angemessenes, selbst bewohntes Hausgrundstück muss nach § 90 Absatz 2 Nummer 8 SGB XII nicht verwertet werden.
Müssen die Kinder zahlen?
In aller Regel nicht. Nach § 94 Absatz 1a SGB XII bleiben Unterhaltsansprüche gegenüber Kindern und Eltern unberücksichtigt, solange deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne von § 16 SGB IV nicht mehr als 100.000 Euro beträgt. Das Gesetz vermutet außerdem, dass die Grenze nicht überschritten wird – das Sozialamt muss also nicht routinemäßig bei den Kindern nachfragen, sondern nur, wenn es konkrete Anhaltspunkte für ein höheres Einkommen hat. Die Einzelheiten und was bei höheren Einkommen gilt, stehen im Beitrag zum Elternunterhalt.
Dieses Argument nimmt vielen Eltern die Hemmung vor dem Antrag. Es lohnt sich, es im Gespräch früh auszusprechen.
So stellen Sie den Antrag
Zuständig ist der örtliche Träger der Sozialhilfe, meist das Sozialamt der Stadt oder des Kreises; viele Rentenversicherungsträger nehmen den Antrag ebenfalls entgegen und leiten ihn weiter.
- Antrag stellen. Leistungen werden nur auf Antrag erbracht (§ 44 Absatz 1 SGB XII). Der Antrag wirkt auf den Ersten des Kalendermonats zurück, in dem er gestellt wird – wer am 28. eines Monats unterschreibt, bekommt den ganzen Monat.
- Unterlagen zusammenstellen. Rentenbescheid, Kontoauszüge, Mietvertrag und Nebenkostenabrechnung, Nachweise über Vermögen, Schwerbehindertenausweis und Pflegegrad-Bescheid, soweit vorhanden.
- Bewilligungszeitraum. Bewilligt wird in der Regel für zwölf Kalendermonate (§ 44 Absatz 3 SGB XII). Danach ist ein Weiterbewilligungsantrag nötig.
Lassen Sie sich die Unterlagen nicht allein zusammensuchen, wenn Ihre Eltern damit überfordert sind. Ein Termin zu zweit beim Sozialamt oder bei einer Sozialberatung spart Wochen.
Grundsicherung und Betreuung zu Hause
Die Grundsicherung sichert den Lebensunterhalt. Sie finanziert keine Betreuungskraft im Haushalt – dafür sind Pflegegeld, Pflegesachleistungen und gegebenenfalls die Hilfe zur Pflege da. Wenn Sie überschlagen wollen, was eine Begleitung zu Hause insgesamt kostet und welche Leistungen Sie dagegenrechnen können, hilft die Übersicht zu den Kosten der 24-Stunden-Pflege.
Wer Grundsicherung bezieht, hat außerdem eine sehr niedrige Belastungsgrenze bei den Zuzahlungen der Krankenkasse – häufig unter 150 Euro im Jahr. Wie Sie das nutzen, steht im Ratgeber zur Zuzahlungsbefreiung.
Häufige Fragen zur Grundsicherung im Alter
Wird das Haus meiner Eltern angetastet?
Ein angemessenes, selbst bewohntes Hausgrundstück ist nach § 90 Absatz 2 Nummer 8 SGB XII geschützt. Was angemessen ist, bemisst sich unter anderem nach Zahl der Bewohner, Grundstücks- und Hausgröße und Wert.
Mindert die Grundsicherung das Pflegegeld?
Nein, und umgekehrt mindert das Pflegegeld die Grundsicherung nicht. Leistungen der Pflegeversicherung bleiben bei einkommensabhängigen Sozialleistungen unberücksichtigt (§ 13 Absatz 5 SGB XI).
Kann ich Grundsicherung und Hilfe zur Pflege gleichzeitig bekommen?
Ja. Die Grundsicherung deckt den Lebensunterhalt, die Hilfe zur Pflege die ungedeckten Pflegekosten. Beide Leistungen stehen im SGB XII und werden beim selben Träger beantragt.
Wie lange dauert die Bewilligung?
Eine gesetzliche Frist für die Entscheidung nennt das Vierte Kapitel des SGB XII nicht. Bewilligt wird dann in der Regel für zwölf Monate; der Anspruch beginnt rückwirkend zum Ersten des Antragsmonats.
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