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Entlastungsbetrag einfach erklärt – Entlastung im Pflegealltag

Zusammenfassung

  • Monatlicher Anspruch: 131 € (1.572 € jährlich) für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 – 5 in häuslicher Pflege.
  • Verwendung: für Tages- / Nachtpflege, Kurzzeitpflege, Betreuungs- und hauswirtschaftliche Hilfen durch anerkannte Anbieter.
  • Abrechnung: per Rechnung oder Direktabrechnung mit Abtretungserklärung; kein Vorantrag notwendig.
  • Ansparregel: nicht genutzte Beträge bis 30. Juni des Folgejahres einlösbar.
  • Erweiterung: bis zu 40 % ungenutzter Pflegesachleistungen können zusätzlich für Entlastungsangebote verwendet werden.
  • 24-Stunden-Pflege: direkt nicht abrechnungsfähig, aber über anerkannte Dienste oder in Kombination mit Verhinderungspflege indirekt nutzbar.

Pflege zu Hause kostet Zeit und Energie – sowohl für Pflegebedürftige als auch für Angehörige.
Damit Sie sich Unterstützung im Alltag leisten können, gibt es den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI.

Was ist der Entlastungsbetrag?

Pflegebedürftige mit anerkanntem Pflegegrad (1 – 5), die zu Hause gepflegt werden, haben Anspruch auf 131 € pro Monat – das sind 1.572 € pro Jahr.
Mit diesem Geld können Sie verschiedene Alltags- und Entlastungsleistungen bezahlen, die die Pflege erleichtern oder die pflegende Person entlasten.

Der Entlastungsbetrag wird zusätzlich zu anderen Pflegeleistungen (Pflegegeld, Sachleistungen, Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege etc.) gezahlt.

Voraussetzungen

  • Es liegt ein Pflegegrad (1 – 5) vor.

  • Die Pflege findet in der häuslichen Umgebung statt.

  • Die Leistung wird zweckgebunden eingesetzt, also nur für anerkannte Unterstützungsangebote.

Nicht genutzte Beträge können bis zum 30. Juni des Folgejahres verwendet werden. Danach verfällt der Restbetrag endgültig.

Wofür kann der Entlastungsbetrag genutzt werden?

Der Betrag kann für verschiedene anerkannte Leistungen verwendet werden, zum Beispiel:

  • Tages- oder Nachtpflege (stunden- oder tagesweise Betreuung)

  • Kurzzeitpflege (z. B. nach einem Krankenhausaufenthalt)

  • Hauswirtschaftliche Hilfen durch zugelassene Anbieter

  • Ambulante Pflegedienste – z. B. für Betreuungs- oder Entlastungsleistungen (nicht für körperbezogene Pflege in den Pflegegraden 2 – 5)

  • Angebote zur Unterstützung im Alltag nach Landesrecht (§ 45a SGB XI), z. B.:

    • Betreuungsgruppen für Demenzkranke

    • Helferkreise oder Alltagsbegleiter zur stundenweisen Entlastung

    • Familienentlastende Dienste

    • Serviceangebote für haushaltsnahe Dienstleistungen

Tipp: Eine Liste aller in Ihrem Bundesland anerkannten Anbieter erhalten Sie direkt bei Ihrer Pflegekasse – ein kurzer Anruf genügt.

Wie erfolgt die Abrechnung?

Es gibt zwei Möglichkeiten:

  1. Erstattung: Sie reichen Rechnungen selbst bei der Pflegekasse ein.

  2. Direktabrechnung: Der Dienstleister rechnet direkt mit der Pflegekasse ab (mit Abtretungserklärung).

Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich – die erste eingereichte Rechnung gilt automatisch als Antrag.
Empfehlung: Führen Sie Kopien aller Rechnungen, um den Überblick über genutzte und offene Beträge zu behalten.

Umwandlung von Pflegesachleistungen

Falls Sie Pflegesachleistungen (z. B. Pflegedienstleistungen) nicht vollständig ausschöpfen, können Sie bis zu 40 % davon in zusätzliche Entlastungsleistungen umwandeln.
Dadurch erhöht sich Ihr monatliches Budget deutlich.

Beispielrechnung (2025)

Pflegegrad Entlastungsbetrag Sachleistungsbetrag 40 % Sachleistung Gesamt-Entlastungsbudget
1
2 131 € 760 € 304 € 435 €
3 131 € 1.431 € 572 € 703 €
4 131 € 1.778 € 711 € 842 €
5 131 € 2.200 € 880 € 1.011 €

So können Sie Ihr monatliches Entlastungsbudget erhöhen, wenn Sie Pflegesachleistungen nicht voll nutzen.

Wann lohnt sich die Umwandlung?

  • Wenn Sie Ihre Pflegesituation langfristig planen (z. B. über mehrere Monate oder das ganze Jahr).

  • Wenn Sie regelmäßig stundenweise Unterstützung im Alltag benötigen.

  • Wenn Sie den Entlastungsbetrag ansparen möchten, um ihn z. B. für Urlaubsvertretungen oder zusätzliche Betreuungsleistungen einzusetzen.

Beispiel:
Eine Familie plant jährlich einen Urlaub. Die pflegebedürftige Person wird in dieser Zeit von einem anerkannten Betreuungsdienst betreut. Der angesparte Entlastungsbetrag (plus umgewandelte Sachleistungen) kann dafür eingesetzt werden.

Bezug zur 24-Stunden-Pflege

Auch bei einer 24-Stunden-Betreuung kann der Entlastungsbetrag sinnvoll genutzt werden – wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind:

24-Stunden-Pflegekräfte gelten in der Regel als erwerbsmäßig tätig und dürfen den Entlastungsbetrag nicht direkt abrechnen.
Allerdings können Sie das Budget über anerkannte Anbieter oder ergänzende Entlastungsdienste verwenden, zum Beispiel:

  • für haushaltsnahe Dienstleistungen (z. B. Reinigung, Einkäufe), die zusätzlich zur 24-h-Betreuung notwendig sind,

  • für anerkannte Alltags- und Betreuungsdienste, die stundenweise entlasten,

  • oder zur teilweisen Finanzierung ergänzender Leistungen, wenn die 24-h-Kraft im Urlaub oder verhindert ist.

In der Praxis kombinieren viele Familien die 24-h-Pflege mit dem Entlastungsbetrag und der Verhinderungspflege, um zusätzliche Entlastung und Vertretung zu finanzieren.
Die Pflegekasse kann im Einzelfall bestätigen, welche Anbieter abrechnungsfähig sind.

Häufige Fragen (FAQ)

Wer erhält den Entlastungsbetrag?

Alle Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1 – 5, die zu Hause gepflegt werden.

Muss ich den Entlastungsbetrag beantragen?

Nein. Die erste eingereichte Rechnung gilt automatisch als Antrag.

Wie lange kann ich Beträge ansparen?

Nicht genutzte Beträge können bis zum 30. Juni des Folgejahres genutzt werden.

Wofür darf ich den Betrag verwenden?

Nur für anerkannte Betreuungs-, Entlastungs- oder hauswirtschaftliche Leistungen durch zugelassene Anbieter.

Kann der Betrag ausgezahlt werden?

Nein. Der Entlastungsbetrag wird ausschließlich zur Kostenerstattung oder Direktabrechnung mit anerkannten Dienstleistern verwendet.